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Briefe

ANGESTELLTEN-KUREN
aus DER SPIEGEL 50/1956

ANGESTELLTEN-KUREN

In Ihrem Artikel »Vorsorge-Untersuchungen - Wer zahlt den Lohnausfall?« wird die Behauptung aufgestellt, daß Angestellte bei Krankheit und Kuraufenthalt ihr Gehalt automatisch bis zu sechs Wochen weitergezahlt erhalten. Diese Behauptung ist, jedenfalls in bezug auf den Kuraufenthalt, nur sehr bedingt richtig. Es ist nämlich keineswegs so, daß jeder von einem Sozialversicherungsträger durchgeführte Kuraufenthalt die Gehaltsfortzahlung auslöst. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Kiel vom 19. Dezember 1952. In dieser Entscheidung wird unter anderem folgendes ausgeführt:

1. Ein »unverschuldetes Unglück« im Sinne des Paragraphen 63 des Handelsgesetzbuches (HGB)* ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ein Übel, das jemanden unvorhergesehen und unvorbereitet trifft.

2. Als »unverschuldetes Unglück« kann daher ein Heilverfahren nicht angesehen werden, wenn es nur der Aufbesserung des Allgemeinbefindens und somit dem Wohl des Betreffenden dient, also auf eine bloße Erholungskur hinausläuft, es sei denn, daß es zur Beseitigung akuter Gesundheitsstörungen oder auch zur Behebung einer bloßen Verschlimmerung in dem früheren Gesundheitszustand eingeleitet worden ist.

Bei reinen Erholungskuren tritt also nach dieser Arbeitsgerichtsentscheidung die Gehaltsfortzahlung nicht ein. Das ist auch für die im Rahmen der kommenden Sozialreform an Bedeutung gewinnenden Rehabilitations- und Präventionskuren sehr wesentlich, denn in vielen Fällen wird diese neue Art von Kuren nicht ohne weiteres die Gehaltsfortzahlung für Angestellte auslösen.

Hamburg 27 EDUARD HEIMANN

Assessor

* § 63 (Dienstverhinderung): Wird der Handlungsgehilfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.

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