APONIEREN VERBOTEN
(Nr. 41/1968, Erziehung)
»Zur Strafe nach Hause« ist nicht, wie Sie meinen, »ein schulisches Novum«. das gab es schon vor zwanzig Jahren in Niedersachsen.
Wildberg (Bayern) Dz. RAIMUND PFISTER
Ein von der Klassenkonferenz verhängter Arrest (kein Nachsitzen) ist beispielsweise auch am Staatlichen Friedrich-Wilhelm-Gymnasium zu Köln üblich und zudem auch häufiger als ein oder zweimal im Jahr. So wurden während des letzten Schuljahres zahlreiche Oberprimaner, einige sogar mehrmals, mit einer mehrstündigen Arreststrafe belegt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, daß an dieser Schule für einige Abiturienten. die ohne triftigen Grund dem Unterricht anderthalb Stunden ferngeblieben waren, eine neuartige, in Bayern und anderen deutschen Landen wohl noch unbekannte Strafe ersonnen wurde: die Kombination einer Arreststrafe mit einer Verlegung der mündlichen Abiturprüfung sowie einer Aufhebung der bereits durch Konferenzbeschluß erfolgten Befreiungen.
Köln DETLEF BEHRENS
Wissende Studienräte deuten die neue Strafe des Schulausschlusses anders. Der Zeitpunkt ihrer Einführung -- ein halbes Jahr nach den Osterunruhen, an denen viele Schüler beteiligt waren und nach den Notstandsdemonstrationen -- ist sicher nicht zufällig. Den bayrischen Direktoren ist nun eine Handhabe gegeben, Apo-nierende Schüler zu Demonstrationszeiten vom Schulgebäude fernzuhalten. Denn: Schulausschluß als Strafe für Unterrichtsschwänzen wäre wohl nicht im Sinne des Erfinders.
Erlangen (Bayern) OTTO WIESEN