ABHÖREN Aus tiefer Sorge
Haben die Verfassungsschützer das Recht gebeugt? Bei der Telephon-Überwachung des Schriftstellers Günter Wallraff haben sie den Tatverdacht manipuliert.
Der Bundesminister des Innern teilte dem »sehr geehrten Herrn Wallraff« am 28. Juni »hochachtungsvoll« mit, daß seine Telephongespräche fünf Jahre zuvor, nämlich vom 22. März bis 24. Mai 1974, »abgehört und auf Tonträger aufgenommen worden« seien.
Schlimmes mußte offenbar gegen den Kölner Schriftsteller vorgelegen haben, denn ein so schwerwiegender Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Privatsphäre ist nur aus tiefster Sorge um das Gemeinwohl zulässig. »Diese Maßnahmen«, hieß es in der nachträglichen Begründung denn auch, seien »seinerzeit wegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen gegen Sie gerichteten Verdacht des Hochverrats vom Bundesamt für Verfassungsschutz beantragt« worden.
Der guten Ordnung halber wurde Wallraff ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in seiner Abhörsache wirklich alles mit rechten Dingen zugegangen sei: Die vom »Bundestag zur Überprüfung solcher Maßnahmen gebildete Kommission« habe die Aktion »für zulässig und notwendig erachtet«.
Dieser Ausschuß hat eine quasi-richterliche Funktion. Denn Eingriffe in das verfassungsrechtlich garantierte Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) sollen eine Ausnahme bilden. Telephon- und Brief kontrollen sind nach dem »Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses« (kurz: G-10-Gesetz) nur statthaft bei dem Verdacht staatsgefährdender Handlungen. Die Strafprozeßordnung erlaubt überdies eine Telephonüberwachung bei Verdacht auf schwere Verbrechen wie Mord, Menschenhandel, Raub oder räuberische Erpressung.
Objekt der Überwachung im konkreten Fall war ein Schriftsteller, mit dem Staatsschützer sicher die eine oder andere Rechnung zu begleichen haben. So hatte sich Wallraff für eine seiner ersten Reportagen als Beamter des Bonner Innenministeriums ausgegeben und so paramilitärische Tendenzen im Werkschutz von Großbetrieben ausgeforscht. Und so rechtsstaatlich, wie sich die offizielle Benachrichtung in seinem Fall liest, sind die Verfassungsschützer wohl kaum vorgegangen.
Denn plötzlich kam Verdacht auf -- gegen den Verfassungsschutz. Letzte Woche äußerte der SPD-Bundestagsabgeordnete Hugo Brandt, daß die Bundestagskommission bewußt hinters Licht geführt worden sei -- ob und wie soll nun geprüft werden.
Womöglich haben die Verfassungsschützer Verdachtsmomente gegen Wallraff frei erfunden. Fest steht aber schon jetzt, daß sie den Straftatbestand, der überhaupt erst die rechtliche Grundlage für die Telephonkontrolle abgeben konnte, manipuliert haben.
Hinsichtlich der Tatsachenvorwürfe stellte sich letzte Woche heraus: Die Verfassungsschützer scheinen 1974 behauptet zu haben, Wallraff habe sich mit der Aktivistin der »Roten Armee Fraktion« Margrit Schiller getroffen. Der Schriftsteller aber schwört, er kenne die Dame überhaupt nicht.
Wenn das richtig wäre, blieben nur zwei Möglichkeiten -- die Verfassungsschützer haben geirrt, und das gäbe laut SPD-Mdß Brandt Anlaß, »über die Schludrigkeit« zu klagen, »mit der hier schwere Eingriffe in ein Grundrecht vollzogen worden sind«. Noch schlimmer wäre, so der Abgeordnete, die bewußte Täuschung, »dies wäre dann der eigentliche politische Skandal«..
Auch wenn sich die Verfassungsschützer rausreden könnten -- skandalös ist schon, wie Paragraphen hingebogen wurden, um einen Abhörtatbestand zu konstruieren: Weil 1974 die Unterstützung von Terroristen als Abhörtatbestand noch nicht im Gesetz verankert gewesen sei, hätte das Bundesamt für Verfassungsschutz mit dem Begriff »Hochverrat« operiert, räumte letzte Woche das Innenministerium ein. Und das riecht nach Rechtsbeugung.
Denn 1974, als die Strafverfolgung gegen die RAF bereits vier Jahre lief, stand mit Sicherheit fest, daß von Hochverrat keine Rede sein konnte. Der Generalbundesanwalt hatte wiederholt klargestellt, daß die Straftaten der RAF unter diesem Tatbestand nicht zu fassen seien. So hat es auch weder einen Haftbefehl noch gar eine Anklageschrift gegen Terroristen gegeben, die sich auf den Vorwurf des Hochverrats gestützt hätte.
Fälle wie dieser nähren den Verdacht, daß neugierige Behörden Untaten ersinnen, um die strengen Abhörvoraussetzungen zu erfüllen. Im Fall Wallraff wurden die Gesetze eindeutig verletzt. Selbst wenn es einen Verdacht gegen den Schriftsteller gegeben haben sollte -- Hochverrat war es nicht. Schon deshalb war die Abhöraktion rechtswidrig.
Allerdings ist auch die -- nur mit richterlicher Genehmigung erlaubte -- Telephonüberwachung nach der Strafprozeßordnung schon einmal erschlichen worden: Der Journalist Hans Georg Faust wurde abgehört, weil die Verfassungsschützer glaubten, er habe den SPIEGEL über den rechtswidrigen Lauschangriff gegen den Atommanager Klaus Traube unterrichtet. Der Generalbundesanwalt hatte den Antrag auf Telephonkontrolle mit dem Verdacht begründet, Faust habe »verfassungsfeindliche Sabotage« betrieben -- eine, wie der Bundesgerichtshof später darlegte, abstruse Rechtsansicht. Doch der Zweck war zunächst erreicht.
Ein Spektakel wie jetzt im Fall Wallraff wäre freilich kaum möglich, wenn nicht der Gesetzgeber im Herbst 1978 zur Pflicht gemacht hätte, die von einer Abhöraktion Betroffenen später von diesem Umstand möglichst in Kenntnis zu setzen. 1970 hatte das Bundesverfassungsgericht die Telephonkontrolle zwar grundsätzlich für verfassungskonform erklärt, aber zugleich die »nachträgliche Benachrichtigung des Überwachten« für die Fälle gefordert, »in denen eine Gefährdung des Zweckes der Überwachungsmaßnahme« ausgeschlossen werden könne.
So verfuhr die Abhör-Kommission des Bundestages auch schon ohne Gesetz. Der frühere SPD-Abgeordnete Claus Arndt berichtete 1978, seit dem Verfassungsgerichtsurteil sei eine »dreistellige Zahl von Benachrichtigungen wegen Überwachungsmaßnahmen« versandt worden.
Was bisher freiwillig geschah, ist nun obligatorisch; dem Betroffenen steht jetzt auch »der Rechtsweg offen«. Und gerade die Benachrichtigung im Fall Wallraff kann als Wink gewertet werden, daß die Administration von Innenminister Baum auch peinliche Abhöraktionen nicht aus Gründen der Staatsräson zum Staatsgeheimnis machen will. Andererseits kann wohl nicht angenommen werden, daß Baum künftig jedem Abhöropfer eine persönliche Audienz gewähren wird -- wie nun Wallraff.