Europäischer Gerichtshof Folteropfer können Anspruch auf Flüchtlingsschutz haben

Wenn Folteropfern in ihrer Heimat eine angemessene medizinische Versorgung verweigert wird, sind sie vor Abschiebungen geschützt. Das hat der EuGH entschieden.
EuGH in Luxemburg

EuGH in Luxemburg

Foto: DPA

Ehemalige Folteropfer mit psychischen Problemen haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine kleine Chance auf ein Bleiberecht - selbst wenn ihnen im Herkunftsland keine neue Misshandlung droht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. EU-Länder könnten dann sogenannten subsidiären Schutz gewähren, wenn die realistische Gefahr bestehe, dass in der alten Heimat eine Behandlung absichtlich verweigert werde.

Konkret ging es um einen Mann aus Sri Lanka, der nach eigenen Angaben als Angehöriger der Organisation Befreiungstiger von Tamil Elam von Sicherheitskräften gefoltert worden war. Großbritannien lehnte einen Asylantrag und einen Antrag auf subsidiären Schutz ab, weil nicht erwiesen sei, dass ihm im Herkunftsland erneut Gefahr drohe. Der Mann focht dies unter Hinweis auf seine Folterspuren sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression an. Ärzte bescheinigten ihm, dass bei einer Rückkehr Suizidgefahr bestünde.

Folter allein kein Grund

Der EuGH prüfte auf Bitten der britischen Kollegen, ob der Mann nach EU-Recht Anspruch auf subsidiären Schutz hat - also ein befristetes Aufenthaltsrecht wegen drohender Gefahr in der Heimat. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass in der Vergangenheit erlittene Folter allein kein ausreichender Grund ist, schwere Krankheit ebenso wenig.

Selbst eine befürchtete Verschlimmerung könne "für sich genommen nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in seinem Herkunftsland angesehen werden" und sei somit keine ausreichende Rechtfertigung für subsidiären Schutz. Geprüft werden müsse vielmehr, ob die Gefahr bestehe, dass die Behörden im Heimatland eine angemessene Behandlung absichtlich verweigern.

Allerdings verweist der EuGH auf möglichen Abschiebeschutz entsprechend der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Schutz vor Abschiebung hatten auch britische Richter gewährt. Es ging vor dem EuGH nun nur um die Kriterien für subsidiären Schutz.

kev/AFP/dpa
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