Kriegsgefangene Die Genfer Konvention
Hamburg - Artikel 4 definiert Kriegsgefangene in mehrere Kategorien. Dazu zählen zunächst die in "Feindeshand" gefallenen "Mitglieder einer am Konflikt beteiligten Partei", aber auch Angehörige von "anderen Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind". Unter bestimmten Bedingungen fallen auch Mitglieder von "organisierten Widerstandsbewegungen" und sogar Kriegsberichterstatter und "Heereslieferanten" bei Gefangennahme unter den Schutz der Konvention.
Die Artikel 12 bis 16 legen den allgemeinen Schutz der Gefangenen fest, etwa dass der "Gewahrsamsstaat" für ihre Behandlung verantwortlich ist (Artikel 12), dass sie "jederzeit mit Menschlichkeit behandelt werden" müssen, jede "rechtswidrige Handlung oder Unterlassung", die den "Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit .. zur Folge hat, untersagt ist". Die Gefangenen sind "insbesondere auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und öffentlicher Neugier" zu schützen (13). Sie haben "unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre" (14), Unterhalt und ärztliche Betreuung (15). Sie sind gleich zu behandeln - ohne Unterschied von Dienstgrad, Rasse, Religion und anderen Merkmalen (16).
Gefangene müssen nach ihrer Festnahme nur ihren Namen, Dienstgrad und Geburtsdatum nennen. Zu irgendwelchen anderen Auskünften können sie "weder (durch) körperliche noch seelische Folterungen" gezwungen werden (17). Sie sind "möglichst bald" in Lager außerhalb der Gefahrenzone zu bringen (19). Im Detail regelt Abschnitt II der Konvention in sieben Kapiteln vor allem "Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung", "Gesundheitspflege und ärztliche Betreuung", ferner das Recht auf Religionsausübung sowie geistige und körperliche Betätigung.
Unter "Disziplin" ist etwa festgehalten, dass Gefangene ohne Offiziersrang die gegnerischen Offiziere zu grüßen haben (39). Die Vorschriften über Straf- und Disziplinarmaßnahmen umfassen zehn Artikel. Unter Berücksichtigung ihres Dienstgrads und Alters dürfen gesunde Gefangene zur Arbeit herangezogen werden, heißt es in Artikel 49 im Abschnitt III. Auch die Kontakte zur Außenwelt sind im Einzelnen geregelt: Artikel 71 erlaubt Kriegsgefangenen "Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen"; die Postsendungen unterliegen allerdings der Zensur. Kriegsgefangene dürfen sich über Vertrauensmänner oder direkt über ihre Lebensbedingungen beschweren (Abschnitt VI). Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes haben jederzeit Zutritt zu den Lagern. Nach Ende des Krieges sollen die Gefangenen "ohne Verzug" frei gelassen werden (118).