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Schadensersatz für Nato-Angriff Serben scheitern mit Klage gegen Deutschland

Siebeneinhalb Jahre nach dem Nato-Luftangriff auf die serbische Kleinstadt Varvarin hat der Bundesgerichtshof eine finanzielle Entschädigung für die Opfer abgelehnt. Das Gericht hatte über die erste Klage gegen die Bundesrepublik wegen Beteiligung an einem Krieg zu befinden.
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Karlsruhe - Die Opfer des Nato-Luftangriffs auf eine Brücke der serbischen Kleinstadt Varvarin im Jahr 1999 sind auch in dritter Instanz mit ihrer Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies heute die Revisionsklage von 35 Serben zurück und bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Juli 2005. (Az.: III ZR 190/05).

Der 3. Zivilsenat des BGH sah weder im humanitären Völkerrecht noch im deutschen Staatshaftungsrecht eine Grundlage für eine Entschädigung. Die Gruppe aus Serbien hatte die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 535.000 Euro verklagt.

Bei den Klägern handelt es sich um 17 Schwerverletzte des Angriffs sowie 18 Hinterbliebene der bei dem Bombardement getöteten 10 Menschen. Sämtliche Opfer sind Zivilisten. Der Luftangriff hatte am 30. Mai 1999 auf Grundlage eines Nato-Beschlusses im damaligen Kosovo-Konflikt stattgefunden.

Die Kläger hatten der Bundesregierung vorgeworfen, ihr Vetorecht in den Nato-Gremien gegen die Auswahl der Brücke als Angriffsziel nicht ausgeübt und zudem den Angriff durch eigene Streitkräfte unterstützt zu haben. Zwar waren deutsche Flugzeuge an dem Raketenangriff auf die Brücke nachweislich nicht unmittelbar beteiligt. Ob sie durch Aufklärung, Begleit- oder Luftraumschutz Unterstützung erbrachten, war zwischen den Parteien umstritten. Die Bundesregierung hatte die Verantwortung für den Vorfall stets zurückgewiesen.

Der BGH begründete seine Ablehnung im konkreten Fall unter anderem damit, dass ein Schadensersatzanspruch gegen Deutschland auf Grundlage des Völkerrechts schon deshalb ausscheide, weil etwaige Wiedergutmachungsansprüche dann nicht einzelnen Personen, sondern nur deren Heimatstaat zuständen. Auch einen Anspruch aufgrund des deutschen Rechts verneinten die Richter.

Im Zusammenhang mit dem Angriff lägen keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter Verstöße gegen Regeln des Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung vor. Ob sich im Fall eines Verschuldens deutscher Soldaten aus dem deutschen Amtshaftungsrecht ein Anspruch ziviler Kriegsopfer ergeben könnte, ließen die Bundesrichter allerdings offen.

jaf/ddp/AFP