BERUFSAUFGABE
Ihren Beitrag über die Vertretung der Beamten in der Legislative habe ich mit großem Interesse gelesen. Im Gegensatz zu der von Ihnen im letzten Absatz dieses Artikels vertretenen Behauptung, nur die Junge Union Schleswig-Holsteins habe dieses bayrische Gesetz mit »großer Freude« begrüßt, muß ich Ihnen mitteilen, daß auch außerhalb dieser von Ihnen als CDU-Nachwuchstruppe apostrophierten Gruppe Norddeutschlands zumindest ein CDU-Kreisverband die in Bayern ab 1970 dekretierte Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nicht nur begrüßte, sondern zum Teil auch durchgesetzt hat.
Sie haben zutreffend geschrieben, daß von den 96 hessischen Landtagsabgeordneten 65 dem öffentlichen Dienst angehören: Wenn auch in Hessen wenigstens die Landesbeamten bei ihrem Einzug in den Landtag in den Ruhestand versetzt wurden, so waren doch immerhin noch rund 30 amtierende Landräte, Oberbürgermeister, Bürgermeister und hauptamtliche Stadträte im Landesparlament vertreten, die im Landtag beschlossen, was sie als Exekutivbeamte in ihren Kreisen und Gemeinden auszuführen gedachten:
Mein Kreisverband Obertaunus hat,daher im Juli die hessische CDU aufgefordert, dem neuen Landtag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Inkompatibilität von Amt und Mandat zum Inhalt hat. Gleichzeitig haben wir an den Ausschuß zur Vorbereitung der Landesliste der CDU in Hessen den Antrag gerichtet, für die am 6. November 1966 stattfindenden Landtagswahlen
»keinen kommunalen Wahlbeamten an sicher erscheinender Stelle der Landesliste zu setzen, sofern er nicht beabsichtigt, beim Einzug in den Landtag sein kommunales Mandat niederzulegen«. Dieser CDU-interne Ausschuß und die Landesversammlung der hessischen CDU sind unserem Antrag weitgehend gefolgt und haben die Zahl der bisher mit neun Vertretern der CDU-Fraktion angehörenden kommunalen Wahlbeamten auf nur noch drei reduziert. Wir geben gerne zu, daß wir nur einen Teilerfolg erringen konnten, hoffen jedoch, daß sich unsere Auffassung in den nächsten Jahren durchsetzt.
Bad Homburg WALTHER LEISLER KIEP
Nur zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, daß der Niedersächsische Landtag seit eh und je den Grundsatz einer strengen Gewaltenteilung vertreten und die Mitgliedschaft aktiver Beamter im Landtag ausgeschlossen hat. Während eine frühere Regelung sogar vorsah, daß ein Landes- oder Kommunalbeamter mit der Annahme der Wahl unter völligem Wegfall seiner Dienstbezüge beurlaubt war (was zur Folge hatte, daß sich nur ganz selten Beamte in den Landtag wählen ließen), bestimmt Paragraph 105 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBI. Seite 145) unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Beamtenrechtsrahmengesetzes, daß ein in den Landtag gewählter Landes- oder Kommunalbeamter mit der Annahme der Wahl in den Ruhestand tritt.
Diese Vorschrift des Niedersächsischen Beamtengesetzes hat dann gerade Anlaß zu den Verfassungsbeschwerden gegeben, über die das Bundesverfassungsgericht am 27. Oktober 1964 entschieden hat. Indem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zurückwies, hat es zugleich die vom niedersächsischen Gesetzgeber getroffene Regelung bestätigt und die dieser Regelung zugrunde liegenden Erwägungen gutgeheißen.
Es ist daher zumindest mißverständlich, wenn Sie schreiben, daß »erst ein westdeutsches Parlament aus dem Spruch der Karlsruher Richter Gesetzes-Konsequenzen gezogen« habe, ohne zugleich darauf hinzuweisen, daß in Niedersachsen seit langem eine dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung tragende Regelung besteht, die dem Bundesverfassungsgericht überhaupt erst Gelegenheit gab, sich zu dieser Frage zu äußern, und die jetzt anderen Bundesländern als Vorbild dient.
Hannover RICHARD LEHNERS
In Ihrem Artikel gelangen Sie auf Grund schlechter Informationen teilweise zu falschen Schlußfolgerungen. Dem Unvereinbarkeitsgrundsatz von Amt und Mandat für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst auf Grund des von Ihnen zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 1964 ist zum Beispiel für das Land Bremen längst Rechnung getragen worden. Die hiesige Bürgerschaft hat Ende vorigen Jahres einen nichtständigen Ausschuß eingesetzt, der dem Parlament einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt hat. Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung vom 21. September 1966 den Entwurf in erster Lesung einstimmig angenommen. Außerdem darf ich darauf hinweisen, daß gleichartige Gesetze sowohl für den Bund als auch für die meisten übrigen Bundesländer bereits seit Jahren erlassen worden sind. Lediglich Bayern bildet vorerst noch die Ausnahme.
Bremen DR. WALTER FRANKE**
CDU-MdB
Leisler Kiep
Lehners*
* Präsident des Niedersächsischen Landtags (SPD).
** Mitglied der Bremischen Bürgerschaft (SPD).