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»Das schafft böses Blut«

Aus Angst vor den Vertriebenenverbänden drücken sich die Bonner Regierenden vor einer längst überfälligen Reform des Vertriebenenrechts. Die Gesetze aus der Nachkriegszeit ermöglichen massenhaften Mißbrauch durch Polen-Aussiedler - zu Lasten der Gemeindekassen und sozial schwacher Einheimischer.
aus DER SPIEGEL 52/1989

Im Sozialausschuß des Deutschen Städtetages schlug Manfred Scholle, Sozialdezernent der Stadt Dortmund, Alarm. Rund 4000 polnische Aussiedler haben sich im zu Ende gehenden Jahr in Dortmund gemeldet. »Wir wissen nicht mehr«, sagt Scholle, »wo wir die Leute unterbringen sollen, die Übergangswohnheime quellen über, jede Woche kommen weitere 120 Polen.«

Bremens Sozialsenator Henning Scherf (SPD) hat wegen des Zuzugs polnischer Aussiedler - in seinem Stadtstaat 4500 allein in diesem Jahr - schon vor Wochen einen Krisenstab eingerichtet. Letzten Monat verhängte Scherf für drei Tage einen Aufnahmestopp. Hans-Christoph Hoppensack, Bremer Senatsdirektor für Soziales, spricht von einer »katastrophenartigen Situation«. Ähnlich sieht es anderswo aus.

Verschärft haben sich die Zuwanderungsprobleme, seit die Gemeinden neben den Aussiedlern etwa aus Polen mehr und mehr Übersiedler aus dem anderen Deutschland beherbergen müssen. In diesem Jahr sind rund *___340 000 Übersiedler aus der DDR, *___350 000 Aussiedler aus Südost- und Osteuropa sowie *___111 000 Asylbewerber aus aller Welt

in die Bundesrepublik gekommen - insgesamt also weit mehr als eine Dreiviertelmillion Menschen binnen zwölf Monaten.

Die Sozialdezernenten der Großstädte haben jetzt öffentlich gemacht, was die Kommunen seit langem bedrückt, aber für die Bonner Regierenden bislang tabu ist. In einem Papier für den Städtetag fordert der Dortmunder Scholle, das Vertriebenenrecht, das die Eingliederung der Aussiedler regelt, müsse »grundlegend« geändert werden, um Mißbrauch zu verhindern.

Eine Reaktion gibt es bisher nur aus SPD-regierten Ländern. So verlangten in der vorvergangenen Woche Bremen, Berlin, Hamburg und das Saarland, die Bestimmungen des Vertriebenengesetzes zumindest einzuengen oder gar aufzuheben. Sie seien, gab auch die SPD-Bundesgeschäftsführerin Anke Fuchs kürzlich zu bedenken, fast 45 Jahre nach Kriegsende »nicht mehr zeitgemäß«.

Auch im Bundesvorstand der SPD gibt es jetzt Debatten, mit welchen Vorschlägen die Partei an die Öffentlichkeit treten solle, um den massenhaften Mißbrauch des Vertriebenenrechts gerade durch Polen zu beenden. Schon forderte der SPD-Bundestagsabgeordnete Norbert Gansel intern, einen Schlußtag für die Aufnahme Volksdeutscher festzusetzen. Eine Quotierung schlug Gansels Parteifreund Peter Conradi jüngst auf einer Vorstandssitzung vor.

Die Aussiedler aus Polen sind eine besondere Belastung. Immer größer wird die Zahl derer, die sich als deutschstämmig bezeichnen und in Städten und Gemeinden um Anerkennung und Aufnahme als Vertriebene nachsuchen. Allein 1988 und 1989 beantragten etwa 370 000 polnische Aussiedler in der Bundesrepublik den Vertriebenenausweis - mehr als tausend kommen täglich hinzu.

Die Aussiedler machen sich die geltende Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus dem Jahr 1953 zunutze sowie die dazu ergangenen Verwaltungsrichtlinien und die einschlägige Rechtsprechung. Die Regelungen erscheinen den Sozialdezernenten der Städte als viel zu weitmaschig, »der politischen Situation in Polen nicht mehr angemessen« (Scholle) und »mit dem Geist des Gesetzes nicht mehr vereinbar« (Hoppensack).

Nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist Deutscher nicht nur, wer über die Staatsangehörigkeit verfügt, sondern auch, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme in der Bundesrepublik gefunden hat. Laut Paragraph 6 des Vertriebenengesetzes wiederum gilt die deutsche Volkszugehörigkeit als erwiesen, wenn der Antragsteller sich als Deutscher in seiner Heimat »bekannt« hat und objektive Bestätigungsmerkmale für die deutsche Volkszugehörigkeit beibringt.

Dies war kein Problem bei jenen deutschen Einwohnern des ehemaligen Reichsgebiets - etwa in Schlesien, Ostbrandenburg, Pommern, Ostpreußen -, die, soweit sie am Kriegsende nicht in den Westen geflohen waren, nachher von Polen ausgewiesen wurden. Zudem wurden Angehörige der deutschen Minderheiten in den Staatsgebieten Polens, der Tschechoslowakei, Jugoslawiens, Ungarns, der UdSSR, Rumäniens und der baltischen Staaten, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs ihre Heimat verloren hatten, den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Anders verhält es sich mit vielen jener Polen, die sich jetzt als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit bezeichnen. Sie stammen durchweg aus einem juristischen Niemandsland.

Als Aussiedler durch Antrag gelten sie zwar nicht als Vertriebene im Sinne des Grundgesetzes. Aber durch das BVFG werden sie den Vertriebenen gleichgestellt, soweit sie oder ihre Eltern/Großeltern sich als Deutsche in Polen bekannt hatten und ihre deutsche Volkszugehörigkeit belegen können.

Ganz überwiegend zählen die erst jetzt anrückenden Antragsteller aus Polen - anders als die meisten Aussiedler aus der Sowjetunion und Rumänien - nicht zur deutschen Minderheit; mehr als 90 Prozent der Aussiedler sprechen kein Deutsch. Vielmehr stützen sie ihre Anträge auf den Umstand, daß die Namen ihrer Eltern oder Großeltern in der sogenannten Abteilung 3 der deutschen Volksliste gestanden haben, die 1939 von den Behörden der Reichsregierung in Polen aufgelegt worden war.

Während zu den Abteilungen 1 und 2 dieser Liste Angehörige der deutschen Volksgruppen zählten, wurden in die Abteilung 3 solche Polen aufgenommen, die den Rassisten in den deutschen Behörden als »eindeutschungsfähig« galten: etwa 1,7 Millionen einer »deutschpolnischen Zwischenschicht«, so der Bremer Verwaltungsrichter Hans Alexy in einem kürzlich erschienenen Aufsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift.

Die Angehörigen der Volksliste 3 wurden von den deutschen Behörden damals durchweg nicht gefragt, ob sie mit der Registrierung einverstanden seien. Viele von ihnen - und das war auch der Sinn dieser Volksliste - mußten Dienst in der deutschen Wehrmacht leisten, selbst wenn sie es nicht wollten.

Vom Vertreibungsschicksal blieben die in der Abteilung 3 Registrierten nach dem Krieg verschont, weil die polnische Regierung sie nicht als Deutsche ansah. Auch sonst entstanden ihnen zumeist keine Nachteile.

Die anhaltend schlechten Lebensbedingungen in Polen, die mittlerweile gewährten Ausreiseerleichterungen und die zunehmenden Schwierigkeiten, in der Bundesrepublik als Asylant anerkannt zu werden - das alles veranlaßt seit 1987 eine wachsende Zahl von Polen, vor allem der Abteilung 3, auf dem Umweg über das veraltete Vertriebenengesetz deutsche Staatsbürger zu werden.

Weil vom Bonner Gesetzgeber der maßgebende Zeitpunkt für ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit unmittelbar nach dem Kriegsende 1945 (Beginn der Vertreibung) festgelegt wurde, fällt es den Antragstellern heute schwer, Beweise für so ein Bekenntnis ihrer Eltern oder Großeltern beizubringen. Etwa 80 Prozent der Bewerber um den Vertriebenen-Status sind erst nach dem Krieg geboren.

Um dem vermuteten Beweisnotstand Rechnung zu tragen, begnügen sich die meisten westdeutschen Behörden mit dem Nachweis, daß die Namen der Eltern oder Großeltern auf der Volksliste, Abteilung 3, gestanden haben. Das ist eine Praxis, an der viele Amtswalter selbst Kritik üben (siehe Seite 54).

Zudem erkennen die Ämter Wehrmachtsbescheinigungen an, obwohl allein damit die deutsche Volkszugehörigkeit keineswegs bewiesen ist. Ergebnis: Nur 10 bis 15 Prozent der Anträge von Kindern und Enkeln (samt deren Familien) werden derzeit in der Bundesrepublik abgelehnt.

Unabsehbar sind die finanziellen Lasten des Bundes. Zwar wurden durch das vom Januar an geltende »Eingliederungsanpassungsgesetz« des Bundes die Sozialleistungen für die Neuankömmlinge gekürzt, doch noch immer bleibt ein Anspruch auf Eingliederungsgeld von 1011 Mark im Monat und manchmal auch noch auf 130 Mark Familienzuschlag. Diese Gelder können arbeitslose Aussiedler schon vor der Anerkennung ihres Vertriebenenstatus verlangen.

Die westdeutschen Behörden, so der Bremer Verwaltungsrichter Alexy, seien bei sachgemäßer Beurteilung der Nachweise überfordert: »Im Ergebnis bedeutet das, daß die Verleihung der Rechtstellung eines Deutschen . . . unter Umständen allein von den kaum nachprüfbaren Behauptungen des jeweiligen Ausweisbewerbers über die interfamiliären Verhältnisse in seiner Heimat abhängt.« Somit seien die »Grenzen der Justitiabilität« erreicht.

Grenzen anderer Art werden überschritten, wenn Behörden und Gerichte sich bei der Deutschtumsprüfung distanzlos auf NS-Akten aus dem Berliner Document Center stützen - so geschehen in Hamburg, wo einer Aussiedlerin vorgehalten wurde, sie sei 1943 als »unausgeglichener Mischling« eingestuft worden und »als SS-Braut . . . ,völlig ungeeignet'« (SPIEGEL 43/1989).

In der Praxis, sagt der Dortmunder Sozialdezernent Scholle, müßten die Ämter »den Bewerbern nachweisen, daß sie nicht deutschstämmig sind«. In seinem Papier an den Städtetag verlangt er deshalb, die Kriterien für die Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit müßten drastisch verschärft werden.

»Objektive Beweise müssen erbracht werden«, fordert Scholle, »vor allem Urkunden.« Zudem müsse »in den Fällen, in denen die Antragsteller der deutschen * Deutscher Einmarsch 1939. Sprache nicht mehr mächtig sind, die deutsche Prägung in geeigneter Weise bewiesen werden«.

Bundesweiter Behörden-Protest erhebt sich mittlerweile gegen die Fiktion des Vertriebenengesetzes und der anhängenden Rechtsprechung, daß nach wie vor Deutschstämmige in Polen wegen ihrer Volkszugehörigkeit einem »Vertreibungsdruck« ausgesetzt seien, der sie zur Aufgabe ihres Wohnsitzes veranlaßt habe.

Noch 1986 haben die Innenminister der Bundesländer in einer »Vertreibungsdruck-Richtlinie« bestätigt, an der Situation der Deutschstämmigen in Polen habe sich nichts geändert. Diese Richtlinie gilt ungeachtet aller politischen Veränderungen in Polen noch heute, vor allem deshalb, weil sich die Bonner Regierenden aus Angst vor der Vertriebenenlobby an die Sache nicht herantrauen.

Der Dortmunder Dezernent Scholle verlangt nun ebenso wie seine Kollegen im Sozialausschuß des Städtetages, ein Vertreibungsdruck dürfe vom Gesetzgeber heute nicht mehr unterstellt werden, vielmehr müsse ihn der Antragsteller im Einzelfall nachweisen.

Das würde den wenigsten gelingen. In den Hauptherkunftsländern ist die Unterdrückung von Deutschen ihrer Abstammung wegen die seltene Ausnahme. Wenigstens die SPD, so gab der Sozialdemokrat und Berliner Regierender Bürgermeister Walter Momper in einer Vorstandssitzung seiner Partei kürzlich zu bedenken, solle endlich mal »klarstellen«, daß es einen Vertreibungsdruck in Polen, Ungarn und der UdSSR nicht mehr gebe. Intern ist das auch den Vertriebenenverwaltern längst klar. So steht es bereits in einer Expertise des Kölner Bundesverwaltungsamtes, dessen Beamte für die Erstregistrierung der Aussiedler zuständig sind: »Aus rein wirtschaftlichen Gründen« verließen viele Polen ihr Land, Armut statt Vertreibung sei der Grund für den Massenaufbruch nach Westen.

Der für Polen leichte Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit, der angesichts der Rechtslage an Beliebigkeit grenzt, bringt die Kommunen in immer größere Nöte. Zudem schätzen die Sozialdezernenten, daß bei gleichbleibender Rechtslage in den kommenden Jahren noch mehr als eine Million Polen um den Vertriebenenstatus nachsuchen werden. Allein Dortmund zahlt schon jetzt in jedem Monat etwa 250 000 Mark für die Hotel-Unterbringung von Aussiedlern.

Weil bei den zumeist jüngeren Bewerbern auch die Ehefrau in Polen beschäftigt war, fällt die Stütze doppelt an. Hinzu kommen Kindergeld und gegebenenfalls Wohngeld sowie Anwartschaften in der Rentenversicherung. Zudem übernehmen die Arbeitsämter die Kosten für die deutschen Sprachkurse.

Ist der Vertriebenenstatus bestätigt, haben die Aussiedler Anspruch auf Lastenausgleich. So erhalten sie eine Entschädigung (pauschal 1400 Mark) für den in der Heimat verbliebenen Hausrat, unter Umständen auch Ersatz für aufgegebene Handwerksbetriebe und landwirtschaftliches Eigentum. Schließlich können sie zinsverbilligte Darlehen zwischen 3000 und 9000 Mark aufnehmen, deren Tilgung erst nach zwei Jahren beginnt.

Der Lastenausgleich fällt wegen der Vertreibungsfiktion sogar jenen Polen-Aussiedlern zu, die beispielsweise erst 20 Jahre nach Kriegsende geboren wurden. Scholle: »Wenn ich an die vielen Langzeit-Arbeitslosen hier im Revier denke, ist das alles ganz unzumutbar.«

Das Vertriebenen- und das Lastenausgleichgesetz schafften »böses Blut und sozialen Sprengstoff, zumal wenn man bedenkt, daß die Polen-Aussiedler mit den unteren Einkommensschichten hier um Arbeitsplätze und den knappen Wohnraum konkurrieren«. Für Unmut im Revier und anderswo sorgen auch Meldungen, daß viele Antragsteller mit gefälschten Deutschtumszeugnissen operieren, die sie beispielsweise auf dem Warschauer Flohmarkt erworben haben (SPIEGEL 14/1988).

Zu der anachronistischen Rechtslage im allgemeinen passen die Mängel des Vertriebenengesetzes im einzelnen. So können jene Polen-Aussiedler, deren Antrag auf Anerkennung des Vertriebenenstatus abgeschlagen wird, in einer anderen Stadt ihr Begehren erneut vorbringen. Und mangels einer sofortigen zentralen Registrierung ist nicht ausgeschlossen, daß ein Bewerber um einen Vertriebenenausweis von vornherein an zwei Orten zugleich Anträge stellt.

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