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Hausmitteilung Datum: 30. Oktober 1967 Schwinkowski

aus DER SPIEGEL 45/1967

Genau gesagt: Mindestens 26000, vielleicht 30000 Mark hat der Vizepräsident des Landtages von Schleswig-Holstein, Dr. Arthur Schwinkowski, Abgeordneter der CDU und für seine Partei in vielen Ausschüssen, Verwaltungsratsmitglied dazu beim Norddeutschen Rundfunk, zum Ausgleich für die

Pflichten bereits bekommen, die er, der Propagandist eines privaten Fernsehens, als Berater, Gutachter und Materiallieferant für das Verlagshaus Axel Springer übernommen hatte. Wird das Abkommen, das er mit dem -- inzwischen von diesem Amt entbundenen -- damaligen »Bevollmächtigten für elektronische Publikationsmittel« des Hauses Springer, Rechtsanwalt Arning, abgeschlossen hatte, nicht verlängert oder ist, umgekehrt, die Laufzeit des Abkommens nicht durch die Veröffentlichung im SPIEGEL verkürzt worden, so stehen Schwinkowski insgesamt 60000 Märk zu. Der Landtag hat von Schwinkowski die zum vergangenen Montag angeforderte Auskunft noch nicht erhalten, ob er tatsächlich, wie im SPIEGEL berichtet, bei Springer unter Vertrag stehe: Schwinkowski ist krank,

heisst es, und so soll auch sein erstes, telephonisches Dementi, »Ich habe keinen Vertrag mit dem Springer-Verlag«, durch starke Medikamente verschuldet sein, die er habe nehmen müssen. Eine Gegendarstellung hat Schwinkowski bis jetzt nicht verlangt, eine einstweilige Verfügung gegen den SPIEGEL nicht beantragt. Er hat auch die zivilrechtlichen Züge, eine Klage auf Widerruf (Beweislast, dass der SPIEGEL unrecht hat, bei ihm) oder auf Unterlassung (Beweislast, dass er recht habe, am Ende beim SPIEGEL) nicht ausprobiert. Er hat keine Strafanträge wegen übler Nachrede oder Verleumdung gestellt, die klären könnten, ob Behauptungen »nicht erweislich wahr« seien oder gar

»wider besseres Wissen« verbreitet wurden. Er hat lediglich mitgeteilt, sein Anwalt sei »unterwegs« und, später, er »erwäge« -- laut dpa- »eine Klage wegen Kreditschädigung in Höhe von 300900 Mark und eine Strafanzeige wegen Nötigung und Verdachts der Hehlerei«. Starke Worte! Anders gesagt: Rechtsanträge, bei deren Verfolgung vor Gericht von der einen oder anderen Partei Beweise für die Wahrheit ihrer Behauptung erbracht werden müssen, sind nicht gestellt -- allerdings setzt Kreditgefährdung (§ 824 BGB) eine Behauptung »der Wahrheit zuwider« voraus. Wo ein Staatsanwalt Hehlerei, die unrechtmässigen Erwerb, oder Nötigung, die eine rechtswidrige »Drohung mit einem empfindlichen Übel« voraussetzt, finden soll, ist unerfindlich und wird es wohl bleiben. Ein Sprecher des sehr grossen Verlagshauses auf die Frage, ob es einen Vertrag mit Schwinkowski gibt oder gab: »Wir nehmen zu dieser Frage jetzt nicht Stellung.«

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