Entscheidung durch AfD-Schiedsgericht Sayn-Wittgenstein kann AfD-Parteibuch behalten

Die frühere AfD-Spitzenpolitikerin Doris von Sayn-Wittgenstein sollte wegen einer mutmaßlichen Mitgliedschaft in einem rechtsextremen Verein aus der Partei ausgeschlossen werden. Nun darf sie bleiben.
Doris von Sayn-Wittgenstein

Doris von Sayn-Wittgenstein

Foto: FABIAN BIMMER/ REUTERS

Die Parteikarriere der AfD-Politikerin Doris von Sayn-Wittgenstein gleicht einer Achterbahnfahrt. Vor zwei Jahren wäre sie fast Co-Bundesvorsitzende der AfD geworden, dann aber fiel sie tief. Sehr tief.

Nur wenige Monate später wurde die Juristin aus ihrer schleswig-holsteinischen AfD-Landtagsfraktion ausgeschlossen und legte im Dezember 2018 auch den Vorsitz des dortigen Landesverbands nieder.

Der Grund: Sie soll nicht nur für den vom Verfassungsschutz Thüringen als rechtsextremistisch eingestuften "Verein Gedächtnisstätte" geworben haben - einer Organisation, die auf einer Unvereinbarkeitsliste der Bundespartei steht -, sondern dort Mitglied gewesen sein.

Der AfD-Bundesvorstand beschloss daraufhin im Dezember 2018, gegen von Sayn-Wittgenstein ein Ausschlussverfahren anzustrengen, das nach der Parteisatzung vor dem AfD-Landesschiedsgericht in Schleswig-Holstein verhandelt wurde.

Doch der Bundesvorstand der AfD scheiterte jetzt mit seinem Vorhaben, die 64-Jährige aus der Partei zu werfen.

Am heutigen Montag erfolgte der schriftliche Beschluss durch die Kammer des AfD-Landesschiedsgerichts. Der Antrag des Bundesvorstands auf einen "Verlust der Parteimitgliedschaft" werde "abgewiesen", heißt es in dem 38 Seiten umfassenden Papier, das dem SPIEGEL exklusiv vorliegt.

Nach dem Beschluss des Landesschiedsgerichts kann theoretisch nun noch das AfD-Bundesschiedsgericht tätig werden. "Dieses Urteil unterliegt auf Antrag einem Rechtsmittel auf Überprüfung durch das Bundesschiedsgericht", heißt es in dem Schriftsatz. Dieser müsse innerhalb eines Monats gestellt werden. Ob es dazu kommt, ist bislang offen.

Eine Zeugenaussage hat mehr Gewicht

In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, der "Verein Gedächtnisstätte" habe in einem Brief an die beiden Bundessprecher der AfD - gemeint sind Alexander Gauland und Jörg Meuthen - und in einem zugleich an sechs weitere Landtags- und Bundestagsabgeordnete der Partei gerichteten offenen Brief erklärt, "dass die Antragsgegnerin dort zu keinem Zeitpunkt Mitglied" gewesen sei. Zugleich habe von Wittgenstein in einer E-Mail vom 5. Dezember 2018 darauf verwiesen, dass sie sich nach ihrem Besuch im Jahr 2014 mit der Gedenkstätte und ihrem Trägerverein nicht weiter befasst habe, auch habe der Verein bestätigt, dass sie dort zu keinem Zeitpunkt Mitglied gewesen sein. Sie stehe "auf dem Boden des Grundgesetzes, der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung und dem Parteiprogramm der AfD", zitiert sie das Schiedsgericht.

Sie selbst gab laut Schriftsatz des Gerichts an, der damalige Vorsitzende des Vereins sei "weder die derzeit wegen Holocaustleugnung Inhaftierte gewesen" noch sei ihr damals ein Entzug der Gemeinnützigkeit des Vereins bekanntgegeben worden oder in der Diskussion gewesen. Vor den Parteirichtern räumte sie ein, sie habe "etwa einmal jährlich" an den Verein gespendet.

Gründungsvorsitzende des 1992 geschaffenen Vereins war einst die wiederholt wegen Volksverhetzung verurteilte und derzeit inhaftierte Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck-Wetzel.

Sayn-Wittgenstein sitzt seit ihrem Ausschluss aus der AfD-Landtagsfraktion alleine auf einem Platz

Sayn-Wittgenstein sitzt seit ihrem Ausschluss aus der AfD-Landtagsfraktion alleine auf einem Platz

Foto: Carsten Rehder/ dpa

Verhandelt wurden vor der Kammer des Schiedsgerichts auch Äußerungen von Zeugen, die sich im Fall der früheren schleswig-holsteinischen AfD-Chefin zum Teil widersprechen. So war der Vorsitzende des "Vereins Gedächtnisstätte" im Februar 2019 in der "Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung" (FAS) damit zitiert worden, Sayn-Wittgenstein sei Fördermitglied gewesen. Das Schiedsgericht vernahm daraufhin den Vorsitzenden, dessen Namen nur abgekürzt, mit "W.S." angegeben wird, als Zeugen. Der habe erklärt, Sayn-Wittgenstein sei weder Mitglied in dem Verein und auch nicht Fördermitglied, der Journalist habe ihm "eine Fangfrage gestellt, die er nicht beantwortet, sondern offen gelassen habe". Mithin sei dies nicht seine Aussage, "sondern die Interpretation des Journalisten", zitierte ihn das Gericht.

Im dem Urteil werden allerdings auch andere Aussagen aus dem AfD-Umfeld ausgebreitet, die zunächst in der Zeitung "Die Welt" erschienen waren. So habe "der Zeuge Dr. W." glaubhaft der Kammer bestätigt, "die Antragsgegnerin habe ihm in aufgewühlter Verfassung erklärt, Mitglied des Vereins zu sein und diesen zu unterstützen". Auch habe laut Zeugen "C. S." die AfD-Politikerin "am Nachmittag des 28. November 2018 in der AfD-Fraktionssitzung in Kiel erklärt, dass sie vor ihrem Eintritt in die AfD Mitglied in diesem Verein und es bis zum Tage der Anhörung noch immer war".

Dennoch kam das AfD-Parteischiedsgericht zur Auffassung, zwei aus Zeugenaussagen sich "ergebenden Indizien" für eine Mitgliedschaft in dem Verein stünden "einer als Vollbeweis zu bewertenden Aussage von dessen Vorsitzendem gegenüber".

Das AfD-Gericht tadelt den Bundesvorstand

Interessant sind an dem Urteil auch andere Begründungen. Verhandelt wurde unter anderem auch ein Online-Artikel Sayn-Wittgensteins vom 18. Dezember 2014, in dem sie um Unterstützung für eine Gedenkstätte des Vereins geworben hatte. Mit Verweis auf diesen Artikel heißt es nun, sie habe "persönlich anlässlich des Rechtsgesprächs vor der Kammer erneuert und wiederholt (…...), aus heutiger Sicht würde sie Werbeaufrufe zugunsten des Vereins nicht mehr abgeben". In dem Artikel hatte Sayn-Wittgenstein unter anderem geschrieben, "auch für die unter polnischer bzw. russischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete sind die Steine als Mahnung und zur Erinnerung an dieses Vermächtnis aufgestellt." Begrifflichkeiten, wie sie in rechtsextremen Kreisen verwendet werden.

Doch das Schiedsgericht erklärte nun, aus diesen Formulierungen - zu denen Sayn-Wittgenstein noch heute stehe - könne man "kein Indiz auf ein rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut" ableiten. Es bestehe "innerhalb der Partei nahezu einmütig Konsens darüber und dies gilt selbst etwa für die Alternative Mitte, dass ihre heutigen Positionen noch vor zehn oder zumindest zwanzig Jahren in der CSU und auch am konservativen Rand der CDU mehrheitsfähig gewesen und geteilt worden sind."

Zwar sei nicht zu verkennen, dass seit den Siebziger Jahren über die Phase der Wiedervereinigung die Zeit über solche Forderungen hinweggegangen sei. Allerdings sei die vom AfD-Bundesvorstand "sich zu Eigen gemachte Ansicht, ein Politiker sollte alleine für diese Aussage in Deutschland im Jahre 2014 seine Posten räumen, vielmehr Ausdruck der erwähnten Diskurshoheit der heutigen Altparteien".

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