Fakten und Fun Facts Wahl 2017 - was Sie jetzt noch wissen sollten

In Deutschland finden Bundestagswahlen grundsätzlich an einem Sonntag statt, dies ist in Paragraf 16 des Bundeswahlgesetzes verankert: "Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein."
Die letzten fünf Bundestagswahlen fanden zudem im September statt. Im Grundgesetz (Artikel 39, Absatz 1) ist geregelt, in welchem Zeitraum die Wahlen abzuhalten sind: "Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt." Das bedeutet, dass der Wahltermin abhängig vom Beginn der noch laufenden Legislaturperiode ist. Der aktuelle 18. Bundestag trat am 22. Oktober 2013 zusammen, der Wahltermin musste darum zwischen dem 23. August und 22. Oktober 2017 angesetzt werden. Der Bundespräsident hat schließlich den 24. September 2017 bestimmt, nachdem das Bundeskabinett diesen Termin vorgeschlagen hatte. Frühere Wahlen fanden meist im Herbst und Winter statt, die erste Bundestagswahl 1949 am 14. August.
Wie und von wem die Bundestagswahl organisiert wird, ist im Bundeswahlgesetz (BWG) genau festgelegt. Konkretisiert werden diese Regelungen in der Bundeswahlordnung (BWO) .
Für die Organisation der Bundestagswahl sind demnach die Wahlorgane der Bundesrepublik Deutschland zuständig, die sich von oben nach unten wie ein Tannenbaum auffächern: Oberstes Wahlorgan ist der Bundeswahlleiter mit dem Bundeswahlausschuss für das gesamte Bundesgebiet; dann kommen die Landeswahlleiter und die Landeswahlausschüsse. Jeder Wahlkreis hat zudem einen Kreiswahlleiter und einen Kreiswahlausschuss und jeder Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Wahlvorstand, der aus fünf bis neun Wahlhelfern besteht.
Der Bundeswahlleiter wird vom Bundesinnenminister ernannt, traditionell übernimmt dieses Amt der Präsident des Statistischen Bundesamtes, derzeit Dieter Sarreither. Er überwacht etwa den gesamten Wahlablauf auf Bundesebene, erfasst die wahlberechtigen Deutschen in einem Wählerverzeichnis und ermittelt und verkündet das Wahlergebnis. Doch ohne die rund 600.000 freiwilligen Wahlhelfer könnte die Bundestagswahl nicht stattfinden: Alle Beisitzer in den verschiedenen Wahlausschüssen sind Ehrenamtliche sowie auch die Mitglieder der Wahlvorstände, die die Wahl auf unterster Ebene durchführen. Diese Wahlhelfer sorgen in den Wahllokalen für einen reibungslosen Ablauf: Sie überprüfen die Wahlberechtigung der Wähler, vergeben die Stimmzettel, beobachten den Urnengang und zählen die Wahlzettel aus. Melden sich nicht genügend Freiwillige bei den Gemeindebehörden, können diese auch Wahlhelfer berufen. Denn jeder Wahlberechtigte ist dazu verpflichtet, das Ehrenamt anzunehmen.
Sind die Stimmen in den Wahlbezirken ausgezählt, beginnt eine Kette von Schnellmeldungen an das jeweils höhere Wahlorgan: Verkürzt gesagt, meldet der Wahlvorsteher seine Zählungen an die Gemeindebehörde, die die Ergebnisse aller Wahlbezirke sammelt und dem Kreiswahlleiter meldet. So geht es weiter über die Landeswahlleiter bis zum Bundeswahlleiter, der das vorläufige und schließlich das endgültige Wahlergebnis verkündet.
Seit 1953 erstattet der Bund den Ländern die Kosten für die Durchführung der Bundestagswahl. Bei der ersten Wahl im Jahr 1949 trugen die Länder diese noch selbst. Die Organisation der Wahl wird dabei immer teurer: Zahlte der Bund 1953 umgerechnet 2,4 Millionen Euro, waren es 2013 fast 70 Millionen.
Zu den Ausgaben zählen die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Wahlhelfer. Diese erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 25 Euro, Vorsitzende der Wahlvorstände und -ausschüsse 35 Euro. Die Kommunen können ihren Wahlhelfern jedoch auch höhere Beträge auf eigene Kosten zukommen lassen, was in Städten und Ballungsräumen oft der Fall ist.
Aufgrund von höheren Portokosten und Zuwendungen für die Wahlhelfer wird die kommende Wahl voraussichtlich die bisher teuerste.
Die Zusammensetzung des Deutschen Bundestags ist im Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt: Demnach besteht der Bundestag aus 598 Abgeordneten, davon werden 299 in den Wahlkreisen direkt gewählt, 299 kommen über die Parteilisten der Länder. Doch weil bei der Berechnung der Sitzverteilung noch weitere Faktoren ins Spiel kommen, die durch Überhang- und Ausgleichsmandate berücksichtigt werden, sitzen im aktuellen 18. Deutschen Bundestag 630 Abgeordnete.
Überhangmandate erhält eine Partei, wenn sie mehr Direktmandate über die Erststimme erhält, als ihr Sitze nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Nach einer Wahlrechtsreform 2013 werden diese Überhangmandate durch zusätzliche Sitze für die anderen Parteien ausgeglichen - den Ausgleichsmandaten. So wird der Zweitstimmenproporz bei der Sitzverteilung gewahrt. Die Zahl dieser zusätzlichen Mandate ist jedoch nicht gedeckelt. Experten gehen davon aus, dass der neue Bundestag wesentlich mehr Mitglieder haben wird als der aktuelle. Da voraussichtlich mehr Parteien in den Bundestag einziehen werden, erhalten diese dann auch mehr Ausgleichsmandate.
Bundestagspräsident Norbert Lammert hatte darum schon im vergangenen Jahr für eine Gesetzesänderung und Begrenzung der Abgeordnetenzahl plädiert.
Nichtwählen schlägt sich zwar in der Wahlbeteiligung nieder, die Stimmen der Nichtwähler gehen jedoch ebenso wenig wie die ungültigen Stimmen in das Wahlergebnis ein. Denn selbst wenn nur fünf Prozent der Deutschen wählen würden (und man von der Legitimation einer solchen Wahl absieht): Allein die gültigen Stimmen der Wähler zählen und bestimmen damit die Mehrheitsverhältnisse zwischen den Parteien. Nach diesem Ergebnis würde der Bundestag zusammengesetzt, mit der gleichen Gesamtzahl an Mandaten wie bei einer hohen Wahlbeteiligung.
Man schadet beim Nichtwählen allerdings der Partei, die man eigentlich gewählt hätte. Geht ein SPD-Anhänger nicht zur Wahl, profitieren anteilig davon alle anderen Parteien, vor allem die Großen, in dem Fall also die CDU. Die Annahme, dass Nichtwählen die extremen Parteien stärken könnte, stimmt nur, wenn massenhaft Anhänger der demokratischen Parteien der Wahl fernblieben.
Nichtwähler kamen in bisherigen Wahlen aber meist aus dem Lager der Politikverdrossenen, und die großen Parteien verfügen meist über eine solide Basis an Stammwählern. Das gilt insbesondere für die konservativen Parteien, deren Anhänger tendenziell wertorientierter sind und sich dadurch leichter zum Wählen mobilisieren lassen. Mit Nichtwählen ist demnach vor allem der Union geholfen, die viele Wahlverweigerer eigentlich abstrafen wollen. Zudem ist eine Wahl mit geringer Wahlbeteiligung eine sozial ungleiche Wahl. Denn Politikwissenschaftler gehen davon aus, dass vor allem Menschen aus sozial schwächeren Schichten nicht zur Wahl gehen .
Die ungültigen Stimmen werden zwar mitgezählt, wenn es um die Wahlbeteiligung geht und sie tauchen in der Statistik auf. Sie haben aber genauso wenig Einfluss auf das Wahlergebnis wie Nichtwählen, da sie nicht bei der Errechnung der Stimmenanteile berücksichtig werden.
Artikel 38 des Grundgesetzes besagt:
"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."
Damit legt es wichtige Grundsätze fest, wie eine Bundestagswahl ausgestaltet sein muss. Artikel 28 definiert das auch für Wahlen auf Landes- oder Kommunalebene.
Das bedeuten diese Grundbedingungen konkret:
Allgemein: Alle Bürger sind wahlberechtigt, egal welcher gesellschaftlichen Gruppe sie angehören, welches Geschlecht sie haben, welcher politischen Überzeugung sie sind oder welcher Religion sie angehören. Auch Einkommen, Bildung oder Beruf dürfen keine Rolle spielen. Der Wählende muss allerdings mindestens 18 Jahre alt sein. Einige wenige Ausschlussgründe gibt es aber doch: Eine Verurteilung aufgrund bestimmter politischer Straftaten wie beispielsweise Landesverrat kann zu einem zwischenzeitlichen Wahlausschluss führen (Quelle: www.bundeswahlleiter.de ). Menschen, die vollständig unter rechtlicher Betreuung stehen, haben bislang kein Wahlrecht. Zuletzt wurde vermehrt über eine Beendigung dieses Ausschlusses diskutiert, weil er als diskriminierend angesehen wird (siehe hierzu Frage 15).
Unmittelbar: Die Abgeordneten werden direkt oder über Wahllisten gewählt. Ein Wahlleutegremium als Zwischeninstanz wie etwa bei den US-Präsidentschaftswahlen gibt es nicht.
Frei: Ein Bürger muss seine Wahlentscheidung frei von Druck und Zwang treffen. Niemand darf ihn dabei vorher bedrohen oder anders unzulässig beeinflussen.
Gleich: Jede Stimme zählt gleich viel. Jeder Wähler hat gleich viele Stimmen. Jede Partei, jeder Kandidat hat gleiche Chancen. Dafür muss beispielsweise die Wahlkreiseinteilung nach Bevölkerungszahl ausgewogen sein. Einzige Einschränkung für den Gleichheitsgrundsatz: Die Fünf-Prozent-Hürde bei den Zweitstimmen. Damit soll nach den Erfahrungen der Weimarer Republik verhindert werden, dass das Parlament zu stark durch Kleinstparteien zersplittert wird. Zweitstimmen für eine Partei, die an der Hürde scheitert, sind also letztlich verloren, es sei denn, die Partei erringt mindestens drei Direktmandate. Dann wird sie doch noch bei der Mandatsverteilung nach Landeslisten berücksichtigt.
Geheim: Nur der Wähler selbst weiß, wem er seine Stimme gegeben hat. Niemand sonst darf das in Erfahrung bringen können. Dazu werden etwa in den Wahllokalen Wahlkabinen aufgestellt, die nicht einsehbar sind. Der Wahlzettel landet uneinsehbar gefaltet oder in einem Umschlag in der Urne.
Die Bundeswahlordnung verlangt in Paragraf 50, Absatz 2 nach einem "Schreibstift" in der Wahlkabine. Wie der Stift beschaffen sein sollte, erwähnt sie nicht. Der Bundeswahlleiter wird aber auf seiner Webseite konkreter: "Als Schreibstifte im Sinne des Wahlrechts gelten Bleistifte (die nicht dokumentenecht sein müssen), Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und ähnliche." Sogar einen eigenen Stift darf der Wähler mitbringen.
Eine Manipulationsgefahr etwa dadurch, dass mit Bleistiften gemachte Wahlkreuze nachträglich auf dem Stimmzettel ausradiert werden könnten, sieht der Wahlhüter nicht, da öffentlich ausgezählt wird und die Wahlvorstände mit Vertretern der verschiedenen Parteien besetzt sind, die sich gegenseitig kontrollieren. Auch die Bundesregierung verwies in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken 2014 darauf, dass gegen die Stimmabgabe mittels Bleistift "keine rechtlichen Bedenken" bestehen. Es sei kein einziger Fall bekannt, "in dem nach einer Wahl der Verdacht einer Wahlfälschung darauf bezogen worden ist, dass die Kennzeichnung auf einem Stimmzettel ausradiert und geändert wurde."
Für diesen Fall muss man zwischen zwei Zeitpunkten unterscheiden, nämlich ob ein Kandidat noch vor der Wahl oder erst danach ausgefallen ist.
Wenn ein Kandidat vor der Bundestagswahl ausfällt, gilt folgendes:
Laut Wahlgesetz kann eine Partei mittels gewählter Vertrauenspersonen bis zum Ablauf einer Einreichungsfrist einen Kreiswahlvorschlag, mit dem der Direktkandidat aufgestellt wird, zurücknehmen und durch einen anderen Vorschlag ersetzen. Die Frist läuft am 69. Tag vor der Wahl um 18 Uhr aus. Für die Bundestagswahl 2017 galt somit der 17. Juli als letzter Einreichungstag. Ist diese Frist verstrichen, kann der Wahlvorschlag nur geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Ist ein Vorschlag bereits zugelassen, kann er nicht mehr geändert werden. Ist etwa der Wahlkreisbewerber gestorben, muss dann laut Paragraf 43 des Bundeswahlgesetzes eine Nachwahl stattfinden.
Der etwas einfachere Fall ist ein Ausfall nach der Wahl:
Wenn ein gewählter Abgeordneter nach der Wahl nicht antritt, weil er etwa darauf verzichtet oder stirbt, wird sein Sitz grundsätzlich mit einem Nachfolger auf der entsprechenden Landesliste seiner Partei nachbesetzt. Das gilt auch für ausgeschiedene Abgeordnete, die durch ein Überhang- oder Ausgleichsmandat in den Bundestag eingezogen sind. Nur wenn die Landesliste einer Partei erschöpft ist, bleibt der Sitz frei.
Handelt es sich bei dem ausgefallenen Kandidaten um einen unabhängigen Bewerber, der direkt in den Bundestag eingezogen ist, muss in seinem Wahlkreis eine Ersatzwahl stattfinden. Geregelt ist das in Paragraf 48 des Bundeswahlgesetzes.
Gewinnt ein Kandidat ein Direktmandat, seine Partei aber scheitert mit ihrem Zweitstimmenanteil an der Sperrklausel, zieht er trotzdem als Abgeordneter in den Bundestag ein. Er hat dann den Status eines fraktionslosen Abgeordneten. Die Rechte von Fraktionslosen sind begrenzt, etwa das Rederecht im Plenum. In Ausschüssen können sie zwar tätig sein, aber nicht abstimmen.
Gewinnt eine Partei, die es nicht über die Fünf-Prozent-Hürde geschafft hat, jedoch drei Direktmandate, darf sie in den Bundestag einziehen und eine Fraktion bilden. Denn gemäß der sogenannten Grundmandatsklausel wird in diesem Fall der Zweitstimmenanteil der Partei berücksichtigt und ihre Abgeordnetenzahl entsprechend aufgestockt. Dreimal wurde die Klausel bisher angewendet, zuletzt 1994: Damals gewann die PDS vier Direktmandate und 4,4 Prozent der Zweitstimmen und erhielt so über die Landeslisten noch 26 Abgeordnetensitze.
Bei vielen Wahlen gibt es eine Vorgabe, wie viele der Wahlberechtigten mindestens an der Abstimmung teilnehmen müssen, damit sie gültig ist - das sogenannte Quorum. Die Idee dahinter: Gibt nur ein geringer Teil der Wahlberechtigten seine Stimme ab, repräsentiert das Ergebnis nicht den Willen der Menschen, die die Abstimmung betrifft.
Für die Bundestagswahl gibt es kein Quorum. Die Wahl ist also gültig, egal wie viele der 61,5 Millionen Wahlberechtigten in Deutschland am 24. September abstimmen.
Mehr als 44 Millionen Menschen haben an der Bundestagswahl 2013 teilgenommen. Auch wenn das nur 71,5 Prozent der Wahlberechtigten sind, kommt da eine ganze Menge Papier zusammen. Jeder Wähler hat einen Stimmzettel, einige auch einen Wahlschein, etwa bei der Briefwahl, abgegeben.
Doch bis die Unterlagen vernichtet werden, kann es dauern. Wenn es Beschwerden oder Einwände gibt, müssen diese erst einmal abgearbeitet und die Unterlagen bis dahin gut sortiert aufgehoben werden. Der Landeswahlleiter gibt dann das Zeichen zur Vernichtung der Wahlunterlagen in seinem Bundesland. Das kann auch erst 60 Tage vor der nächsten Bundestagswahl passieren.
Die Wahl zum Deutschen Bundestag 2017 wird von einem Expertenteam der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) beobachtet. Eine der wichtigsten Aufgaben der OSZE ist es, durch Wahlbeobachtungsmissionen transparente und demokratische Wahlen in ihren 57 Mitgliedstaaten sicherzustellen. Schon 2009 und 2013 hatten Fachleute der OSZE die Wahlen in Deutschland begleitet, allerdings nichts zu beanstanden gehabt.
Neben den drei bis fünf OSZE-Mitarbeitern kann jeder Bürger die Wahl beobachten. Die Wahl ist öffentlich, das heißt jeder kann von dem Zusammenkommen des Wahlvorstands am Morgen der Wahl bis zur Beschlussfassung über das Wahlergebnis im Wahlraum bleiben. In die Kabinen darf man dabei selbstverständlich nicht schauen, die eigentliche Stimmabgabe ist geheim. Wichtig ist jedoch: Wer stört, kann vom Wahlvorstand aus dem Raum gewiesen werden.
Bei der Europawahl 1999 wurden in Deutschland erstmals Wahlcomputer eingesetzt. Das war hochumstritten, und ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2009 hat die digitale Stimmenerfassung zunächst gestoppt. Die bis dahin verwendeten Geräte, so das BVerfG-Urteil, seien nicht verfassungsgemäß, da nicht jeder Bürger die "Schritte der Wahl ohne besondere technische Vorkenntnisse zuverlässig nachvollziehen und verstehen" könne. Es kann also nicht jeder nachvollziehen, ob seine Stimme richtig erfasst wurde.
Grundsätzlich aber dürfen Wahlcomputer, nach Paragraf 35 des Bundeswahlgesetzes, eingesetzt werden. Auf kommunaler Ebene werden zum Teil auch Geräte zur Auszählung der Stimmen verwendet. Ihr Einsatz ist aber vor allem in Kreisen, die um die Angreifbarkeit von elektronischen Systemen wissen, wie der Chaos Computer Club, weiterhin umstritten.
Die Umfrageinstitute suchen sich nach dem Zufallsprinzip für die Prognosen am Wahlabend einige repräsentative Wahlbezirke aus. Vor den Wahllokalen dieser Bezirke stehen dann am 24. September die Interviewer der Umfrageinstitute. Sie bitten Wählerinnen und Wähler, nachdem diese ihre Stimme abgegeben haben, einen anonymen Fragebogen auszufüllen. In den Bogen sollen die Befragten einerseits eintragen, wie sie gewählt haben, andererseits Angaben zu ihrer Person machen, darunter Geschlecht, Alter oder Bildung. Die Ergebnisse werden von den Fragestellern mehrmals am Tag an ihre Umfrageinstitute übermittelt, die Ergebnisse für Briefwähler können dabei nur geschätzt werden. Mithilfe der Forschungsgruppe Wahlen (ZDF) oder Infratest dimap (ARD) können die Sendeanstalten dann pünktlich zur Schließung der Wahllokale um 18 Uhr eine Prognose abgeben.
Erst nach Schließung der Wahllokale beginnt die Auszählung aller Stimmen. Deren Ergebnisse fließen zunächst in die Hochrechnungen ein, bis dann von einem vorläufigen Endergebnis gesprochen werden kann. Erst Tage nach der Wahl steht ein amtliches Endergebnis fest.
Das Bundeswahlgesetz schließt in Paragraf 13 Menschen vom Wahlrecht aus, die für die "Besorgung aller Angelegenheiten" dauerhaft einen Betreuer benötigen. Diesen Menschen wurde die Verantwortung für alle Bereiche ihres Lebens abgenommen, von Behördengängen über Banktermine bis hin zur Organisation von Arztbesuchen.
Als Begründung für den Wahlausschluss dieser Menschen wird oft genannt, dass sie nicht in der Lage seien, eine eigene Entscheidung zu treffen und daher manipuliert werden könnten. Behindertenverbände und Politiker von Grünen und Linkspartei kritisieren das Gesetz, und auch Artikel 29 der Uno-Behindertenkonvention , die Deutschland 2009 ratifiziert hat, steht dem entgegen: Menschen mit Behinderung sollen das Wahlrecht gleichberechtigt wahrnehmen können.
Laut einer Studie des Sozialministeriums sind aufgrund des Paragrafen 13 insgesamt 85.000 Menschen in Deutschland von der Wahl ausgeschlossen. Darunter fallen auch diejenigen, die im Zustand der Schuldunfähigkeit straffällig geworden und nun in der Psychiatrie untergebracht sind. Den Großteil der Ausgeschlossenen stellen jedoch die dauerhaft "Vollbetreuten" mit rund 81.000 Betroffenen. Zudem ist laut der Studie die Wahrscheinlichkeit, eine Betreuung in allen Angelegenheiten verordnet zu bekommen, in den Bundesländern sehr unterschiedlich: In Bayern ist sie etwa 26-mal so hoch wie in Bremen.
Die Beratung über einen Gesetzentwurf von Grünen und Linkspartei zur Durchsetzung der Uno-Behindertenkonvention im Wahlrecht wurde im Juni 2017 von der Großen Koalition wieder von der Tagesordnung des Bundestags gestrichen.
Schon 2013 war eine Reform des Wahlrechts zugunsten von Menschen mit Behinderung an der damaligen schwarz-gelben Koalition gescheitert.
Autoren: Almut Cieschinger, Mara Küpper und Claudia Niesen
Produktion: Guido Grigat