Karlsruhe - Das in Artikel 16 der Verfassung ausgesprochene Verbot sei in Abgrenzung von der "rassisch und politisch motivierten Ausbürgerungspolitik der Nationalsozialisten" geschaffen worden, sagte der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer. Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, im Falle der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung die Staatenlosigkeit des Betroffenen in Kauf zu nehmen.
Die Richter forderten den Gesetzgeber allerdings auf, rechtlich zu klären, welche Folgen die Rücknahme etwa auf Familienmitglieder wie Kinder und Ehegatten des Ausgebürgerten haben.
Der Zweite Senat wies damit die Verfassungsbeschwerde eines aus Nigeria stammenden 45-jährigen Mannes zurück, der sich gegen die Rücknahme seiner durch Täuschung der Behörden erwirkten deutschen Staatsbürgerschaft durch die Stadt Pforzheim gewandt hatte.
Der am 9. Februar 2000 - nach seiner Ehefrau - eingebürgerte Mann hatte fälschlicherweise angegeben, bei einer Hanauer Baufirma beschäftigt zu sein. Im Februar 2002 nahm die Stadt Pforzheim die Einbürgerung deshalb wegen arglistiger Täuschung zurück. Die Verwaltungsgerichte bestätigten diese Entscheidung.
In Deutschland wurden seit 2002 rund 420.000 Ausländer eingebürgert. In nur 84 Fällen wurden die Bescheide wegen Täuschung rechtskräftig zurückgenommen. (AZ: 2 BvR 669/04)