Nach Beschwerde aus Tübingen Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag gegen Beherbergungsverbot ab

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein abgelehnt. Das teilte das Gericht mit. Der Antrag sei demnach unzulässig, "weil die erforderlichen Darlegungen fehlen", heißt es in einer Stellungnahme . Die Antragsteller hätten sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen.
Eine Familie aus Tübingen hatte am Montag einen Eilantrag gegen die in Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften eingereicht. Da es im Landkreis Tübingen in den vergangenen sieben Tagen mehr als 50 Corona-Infizierte je 100.000 Einwohner gab, gilt er als Risikogebiet. Die Familienmitglieder müssten beim Check-in in ihre Unterkunft in Schleswig-Holstein gemäß der Landesverordnung einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte, argumentierten die Verfassungsrichter nun. Die Eingriffe können jedoch gerechtfertigt werden, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig sind.
Ob das Beherbergungsverbot grundsätzlich rechtens ist, entschieden die Karlsruher Richter nicht. Eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den umstrittenen Beherbergungsverboten lässt damit weiter auf sich warten.