Deutschland im Shutdown Das sind die neuen Corona-Regeln

Menschenleer: Lockdown am Brandenburger Tor
Foto: HANNIBAL HANSCHKE / REUTERSAm Dienstagabend arbeiteten viele Friseure in Deutschland bis spät in die Nacht, Einzelhändler verzeichneten Andrang bis zum Ladenschluss. Seit Mittwochmorgen bleiben ihre Türen nun vorerst geschlossen, wenn zum zweiten Mal in diesem Jahr ein harter Shutdown in Kraft tritt. Die Verordnungen gelten mindestens bis zum 10. Januar.
Welche Regeln gelten bundesweit über Weihnachten und den Jahreswechsel, in welchen Bundesländern gibt es besondere Bestimmungen? Der Überblick:
Kontaktbeschränkungen und Weihnachtsregelungen
Grundsätzlich gilt für private Treffen weiterhin eine Obergrenze von fünf Personen, die aus zwei Haushalten kommen dürfen – wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Für die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember sollen darüber hinaus Zusammenkünfte mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Menschen möglich sein.
Allerdings soll dies auf den engsten Familienkreis beschränkt sein: Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.
Der Präsident des Robert Koch-Instituts, Lothar Wieler, rief die Deutschen am Dienstag jedoch auf, angesichts der ernsten Infektionslage die Kontaktobergrenzen nach Möglichkeit nicht auszureizen. Zudem gilt der Appell, Kontakte in der Woche vor einem gemeinsamen Weihnachtsfest auf ein Minimum zu beschränken, um die Infektionsgefahr weiter zu verringern.
Silvester und Neujahr
An beiden Tagen gilt bundesweit ein An- und Versammlungsverbot. Die Kommunen sollen festlegen, wo das Zünden von Feuerwerk im öffentlichen Raum verboten ist. Das Böllern soll aber schon dadurch weitgehend unterbunden werden, dass der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester in diesem Jahr untersagt ist. Ein Feuerwerk im privaten Rahmen zu zünden, ist nicht grundsätzlich verboten – Bund und Länder raten jedoch dringend davon ab, vor allem um Verletzungen zu vermeiden und die Krankenhäuser nicht noch zusätzlich zu belasten.
Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie

Ein Essener Friseur föhnt eine der letzten Kundinnen vor dem vorläufigen Ladenschluss
Foto: Roland Weihrauch / dpaGenerell schließt der Einzelhandel von Mittwoch an bis zum 10. Januar. Ausnahmen gelten etwa für Lebensmittelmärkte, Apotheken, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Autowerkstätten, Banken, Post, Reinigungen und Weihnachtsbaumhändler. Der Verkauf von Produkten abseits von Lebensmitteln in Märkten kann eingeschränkt werden.
Friseure, Kosmetikstudios und ähnliche Betriebe müssen schließen, sofern sie nicht medizinisch notwendige Behandlungen vornehmen. Für die ganze Zeit gilt ein striktes Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Restaurants und Cafés bleiben wie schon in den vergangenen Wochen dicht, Speisen und Getränke dürfen nur zum Mitnehmen angeboten werden.
Schule, Kitas und Arbeit
Kinder sollen für die Zeit des Shutdowns »wann immer möglich zu Hause betreut werden«. Die Schulen werden geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt, wobei es eine Notfallbetreuung, Distanzunterricht und Möglichkeiten für bezahlten Urlaub der Eltern geben soll. Die Regelungen sollen auch für Kindergärten gelten.
Arbeitgeber werden aufgerufen, Betriebsferien auszurufen oder Homeoffice zu ermöglichen, damit die Menschen bundesweit grundsätzlich zu Hause bleiben können.
Kirchen und Gottesdienste

Gottesdienst in Freiburg (Weihnachten 2018)
Foto: Patrick Seeger / picture alliance / dpaZusammenkünfte in Gotteshäusern sollen nur erlaubt sein, wenn der Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten ist. Es gilt zudem eine Maskenpflicht auch am Platz, das Singen ist verboten. Wenn hohe Besucherzahlen zu erwarten sind, müssen die Gemeinden ein Anmeldesystem einführen.
Altenheime und Pflegedienste
Bund und Länder haben sich für Alten- und Pflegeeinrichtungen auf »besondere Schutzmaßnahmen« verständigt. So soll der Bund medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen und die Kosten für Schnelltests übernehmen. Das Personal in Alten- und Pflegeheimen soll mehrmals pro Woche verpflichtend getestet werden. Entsprechende Tests soll es möglichst auch bei mobilen Pflegediensten geben. In Regionen mit hohen Fallzahlen sollen Besucher in Heimen aktuelle negative Corona-Tests vorlegen müssen.
Hotspots
In allen Hotspots ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, derzeit also im Großteil des Bundesgebiets, sollen zusätzliche Einschränkungen gelten. Überschreitet die Inzidenz den Wert von 200, sollen zusätzliche Ausgangsbeschränkungen geprüft werden.
Reisen
Bund und Länder appellieren an die Deutschen, bis zum 10. Januar auf alle nicht zwingend notwendigen Reisen zu verzichten, verboten werden diese jedoch nicht. Es gelten weiterhin die Quarantänepflichten bei der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten.
Hilfe für Wirtschaft und Unternehmen
Vom Shutdown betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sollen vom Bund weiter finanziell unterstützt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht, soll verbessert werden. Vorgesehen ist etwa ein höherer monatlicher Zuschuss von bis zu einer halben Million Euro. Wertverluste von Waren und anderen Wirtschaftsgütern sollen mit der Möglichkeit unbürokratischer und schneller Teilabschreibungen aufgefangen werden.
Corona-Shutdown – Diese Ausnahmen gelten in den Bundesländern
Zwischen 20 und 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung nur noch aus sehr wenigen triftigen Gründen erlaubt – etwa zur Ausübung des Berufs, zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder zur Begleitung Kranker oder Sterbender. An den Weihnachtsfeiertagen gelten die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nicht.
Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung nur noch aus sehr wenigen triftigen Gründen erlaubt – etwa bei medizinischen Notfällen, unaufschiebbaren Behandlungen, dem Weg zur Arbeit oder wegen der Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen. Wer dann ohne Grund auf der Straße unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro rechnen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt auch an den Weihnachtsfeiertagen. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt verboten.
Auch hier gilt: Nur mit einem triftigen Grund wie Einkaufen, Arztbesuch, Arbeiten oder Freizeitsport dürfen die Menschen ihre Wohnungen verlassen. Von Mittwoch an werden die Berliner Schulen keinen Präsenzunterricht mehr, sondern schulisch angeleitetes Lernen von zu Hause anbieten. Die Kitas werden nicht generell geschlossen. Hier soll eine »Notversorgung« aufrechterhalten werden für Eltern, die ihre Kinder nicht ohne Weiteres zu Hause betreuen können.
Zu Weihnachten – zwischen dem 24. und 26. Dezember – ist laut der Berliner Senatskanzlei Folgendes im öffentlichen wie privaten Raum erlaubt: Treffen mit Personen aus dem eigenen Haushalt, Treffen mit Personen aus unterschiedlichen Haushalten, sofern insgesamt nicht mehr als fünf Personen zeitgleich anwesend sind (Kinder bis zu 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt) oder Treffen mit bis zu vier Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder) oder Geschwistern sowie deren Haushaltsangehörigen und Kindern. Gemeinsames Singen in geschlossen Räumen ist im privaten Kreis verboten.
Touristische Übernachtungen bleiben während der Feiertage in Berlin verboten, Übernachten anlässlich von Verwandtenbesuchen sind gestattet.
In der Öffentlichkeit ist der Verzehr von alkoholischen Getränken grundsätzlich verboten. An Silvester und Neujahr gelten keine Lockerungen der Kontaktbeschränkungen. Zudem gibt es ein grundsätzliches Versammlungsverbot.
Ab Mittwoch gelten Ausgangsbeschränkungen ab 22 Uhr. An Heiligabend und am Neujahrsmorgen sollen die Beschränkungen erst zu einer späteren Uhrzeit greifen.
Bis zum 23. Dezember wird in den Schulen die Präsenzpflicht aufgehoben. Schülerinnen und Schüler können so bis zu den Weihnachtsferien zu Hause lernen. Kitas bleiben geöffnet; Eltern werden aber gebeten, ihre Kinder, wenn möglich, zu Hause zu betreuen. Der Verkauf alkoholischer Getränke zum Mitnehmen wie etwa von Glühwein ist vorerst verboten.
Bis zu den Weihnachtsferien bleiben die Schulen offen – aber Eltern können entscheiden, ob ihre Kinder in der Schule oder zu Hause lernen sollen. Für Prüfungssituationen gilt weiterhin Anwesenheitspflicht. Der Bereich der Kindertagesbetreuung bleibt unberührt – hier gibt es keine Veränderungen.
Es gibt nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus gewichtigen Gründen erlaubt, zum Beispiel aus beruflichen oder medizinischen. Kontrolliert wird die Einhaltung der Ausgangssperre durch die Ordnungsämter, gegebenenfalls unterstützt durch die Landespolizei. Außerdem gibt es ein ganztägiges Alkoholverbot im öffentlichen Raum.
Schüler bis zur sechsten Klasse können grundsätzlich weiterhin in die Schule kommen. Es gibt von Mittwoch an aber keine Präsenzpflicht mehr. Dann sollen Schüler in der Schule Aufgaben erhalten, die auch ihre Klassenkameraden zu Hause erledigen. Schüler und Lehrer müssen dann auch in den Klassenräumen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Es wird darum gebeten, dass alle Schüler, sofern möglich, von Mittwoch an von zu Hause aus lernen.
Schulpflichtige Kinder können von zu Hause aus lernen. Die Präsenzpflicht ist damit aufgehoben. Die Schulferien wurden auf drei Wochen verlängert.
In den Schulen ist die Präsenzpflicht aufgehoben. Komplett geschlossen werden Bildungseinrichtungen und Kitas aber nicht. Schüler der unteren Klassen sollen von zu Hause am Unterricht teilnehmen, Schüler ab Klasse acht werden auf Distanz, also zu Hause am Laptop und mit Arbeitsblättern, unterrichtet. Die Schulferien werden um zwei Tage verlängert. Die Hotels in NRW dürfen nun doch keine Übernachtungen bei Familienbesuchen über Weihnachten anbieten. Ausgangsbeschränkungen für Hotspot-Gebiete können die Kommunen selbst beschließen.
Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) kündigte an, dass bis Ferienbeginn am Freitag die Schulen weiterhin geöffnet blieben – vor allem für Kinder ohne Betreuungsoption daheim. Nach den Ferien solle flächendeckend Fernunterricht stattfinden. Kitas sollen weiterhin im Regelbetrieb geöffnet bleiben.
Kitas und Schulen werden im Saarland von Mittwoch an nur noch eingeschränkt öffnen. Für Schülerinnen und Schüler bis zur sechsten Klasse und Kitakinder, deren Eltern berufstätig sind, soll es eine Notbetreuung geben. Auch für Abschlussklassen kann es eigene Regelungen geben.
Sachsen ist schon seit Montag im Shutdown. Hier gelten ganztägig Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen des Hauses ist nur aus triftigen Gründen möglich – etwa für die Arbeit, zum Einkaufen, für den Arztbesuch oder für Bewegung im Freien in einem auf 15 Kilometer begrenzten Radius. Sie gelten nicht an Heiligabend und in der Silvesternacht. Ab einem Inzidenzwert von 200 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gilt im betroffenen Landkreis oder der betroffenen kreisfreien Stadt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr eine erweiterte Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur aus sehr wenigen triftigen Gründen zulässig – etwa für die Arbeit, den Lieferverkehr oder die Pflege. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten.
An Weihnachten sollen die Kontaktbeschränkungen, anders als von Bund und Ländern beschlossen, nicht gelockert werden: Es sollen sich weiterhin nur bis zu fünf Menschen aus bis zu zwei Haushalten treffen dürfen.
Für Schüler ab der achten Klasse gibt es keinen Präsenzunterricht mehr. Für die Klassen eins bis sieben gilt der Appell an die Eltern zu prüfen, ob ihre Kinder zu Hause bleiben können. In den Kitas gilt ein Betretungsverbot. Es wird dort lediglich eine Notbetreuung für bestimmte Eltern ohne andere Betreuungsmöglichkeit angeboten. Hotelübernachtungen sollen lediglich aus beruflichen Gründen oder für Trauerfeiern möglich sein. Der Alkoholkonsum an öffentlichen Orten ist untersagt.
Der Ausschank und Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist untersagt.