Masken, Homeoffice, Schulen Wie der Shutdown jetzt verschärft wird – und was das bedeutet

Bund und Länder verlängern die Corona-Maßnahmen vorerst bis Mitte Februar. Schulen und Kitas bleiben zu, das Tragen medizinischer Masken wird Pflicht. Der Überblick.
Medizinische oder virenfilternde Masken sind künftig Pflicht: Eine Frau trägt in der Münchener U-Bahn eine FFP2-Maske

Medizinische oder virenfilternde Masken sind künftig Pflicht: Eine Frau trägt in der Münchener U-Bahn eine FFP2-Maske

Foto: Frank Hoermann/SVEN SIMON / imago images/Sven Simon

Trotz der wohl schwersten Phase der Corona-Pandemie, in der sich Deutschland in diesen Wochen befindet, liest sich das Beschlussdokument, auf das sich Merkel mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten geeinigt hat, in einigen Teilen beinahe optimistisch.

Es gebe eine »Perspektive für eine Normalisierung unseres Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne pandemiebedingte Einschränkungen«, heißt es in dem Papier, das dem SPIEGEL vorliegt. Die Zahl der Neuinfektionen gehe leicht zurück, die Auslastung der Intensivbetten auch, die Impfkampagne sei erfolgreich angelaufen. 

Der leichte Hoffnungsschimmer schlägt sich allerdings nicht in einer Lockerung der Corona-Maßnahmen nieder. Zu groß ist die Sorge vor den neuen Corona-Mutationen  wie der Variante B.1.1.7 aus Großbritannien. Ob und wie stark sich die Mutanten auf das Infektionsgeschehen auswirken, müsse weiter erforscht werden, heißt es im Papier. 

Der bestehende Shutdown wird daher bis zum 14. Februar verlängert. Die Kontaktbeschränkung auf den eigenen Hausstand plus eine weitere Person bleibt bestehen, die Schulen und Kindergärten bleiben geschlossen. In öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften gilt künftig eine verschärfte Maskenpflicht, das Arbeiten im Homeoffice soll stärker möglich werden.

DER SPIEGEL

Darauf haben sich Bund und Länder bei ihren Beratungen am Dienstagnachmittag verständigt. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Was ist neu?

  1. Die verschärfte Maskenpflicht kommt: So müssen Bürgerinnen und Bürger laut Beschluss künftig im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen medizinische Masken aufsetzen. In Alten- und Pflegeheimen soll für das Personal gar die Pflicht gelten, die noch effektiveren FFP2-Masken anzuziehen. Die Details, etwa ab wann genau die verschärfte Maskenpflicht gilt, müssen die Länder nun in ihren jeweiligen Verordnungen regeln.

  2. Auch ein Recht auf Homeoffice kommt: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen überall dort, wo es möglich ist, »den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen«, sofern die Tätigkeiten es zulassen. In Betrieben, in denen Arbeitende weiterhin präsent sein müssen und kein Abstand gehalten werden kann, wird das Tragen von medizinischen Masken Pflicht.

Was gilt als medizinische Maske?

Gemeint sind sogenannten OP-Masken, die Mund und Nase bedecken. Ebenfalls erlaubt sind virenfilternde Halbmasken, mindestens im europäischen Standard FFP2 oder dem chinesischen Format KN95. Diese sind keine Medizinprodukte, sondern gehören zu der Produkt-Kategorie »Persönliche Schutzausrüstung« (PSA).

In Bayern gilt bereits seit Montag eine verschärfte Maskenpflicht, dort sogar nur ab Modellen der Stufen FFP2 aufwärts. Auf Nummer sicher geht, wer auf die CE-Kennung auf der Verpackung achtet: Die Kennzeichnung bestätigt, dass die Masken den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entsprechen.

Nicht mehr erlaubt sind selbst genähte Stoffmasken, andere Alltagsmasken und Gesichtsvisiere. Eine genaue Übersicht liefert hier  das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Werden mir die Kosten beim Maskenkauf erstattet?

Nein. Der Bund-Länder-Beschluss sieht keine Kostenerstattung oder Zuschüsse vor für Masken, die für die Nutzung im öffentlichen Raum gekauft werden.

Anders sieht es bei Masken aus, die am Arbeitsplatz verpflichtend werden: Die sollen von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bereitgestellt werden, die Angestellten müssen nicht selbst in die Tasche greifen.

Was gilt jetzt bei privaten Zusammenkünften?

Weitere Kontaktverschärfungen im privaten Bereich wurden nicht beschlossen. Die Bürgerinnen und Bürger sind aber dringend aufgefordert, auch in den kommenden drei Wochen sämtliche Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und möglichst in den eigenen vier Wänden zu bleiben. Private Zusammenkünfte sind wie gehabt zwischen Angehörigen eines Hausstandes sowie einer nicht dort lebenden Person gestattet.

Die Zahl der Haushalte, aus denen diese Kontaktpersonen stammen, soll so konstant und niedrig wie möglich gehalten werden – die »soziale Blase« also so wenige Menschen wie möglich beinhalten. Weil sich im Winter Atemwegserkrankungen ohnehin leicht ausbreiten und die Mutationen des SARS-CoV-2-Virus mutmaßlich ansteckender sind, bittet die Regierung um erhöhte Achtsamkeit.

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle finden Sie einen externen Inhalt, der den Artikel ergänzt und von der Redaktion empfohlen wird. Sie können ihn sich mit einem Klick anzeigen lassen und wieder ausblenden.
Externer Inhalt

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Wann öffnen die Schulen wieder?

In der Sitzungsvorlage wollte das Bundeskanzleramt bundesweit flächendeckenden Distanzunterricht bis Mitte Februar, die Länder dagegen pochten auf eine Verlängerung der seit Dezember bestehenden Regelungen: Nach denen kann jedes Bundesland selbst über die Rückkehr in die Klassenzimmer entscheiden. Der Kompromiss: So bleibt es auch weiterhin, die Umsetzung soll allerdings »restriktiver« als bisher erfolgen.

Zwei Punkte immerhin waren unstrittig: dass ausfallender Präsenzunterricht nicht ersatzlos gestrichen, sondern so weit wie möglich durch Distanzlernen ersetzt wird – und dass es zumindest für die Abschlussklassen Ausnahmen geben soll, damit sich die Schülerinnen und Schüler auf ihr Examen vorbereiten können.

Wie geht's weiter mit den Kitas?

Die Regelungen für die Schulen sollen analog auch in den Kindertagesstätten gelten. Wenn also Schülerinnen und Schüler wieder in kleineren Gruppen in die Klassenzimmer zurückkehren dürfen, dann soll parallel auch die Betreuung in der Kita wieder starten.

Ursprünglich hatte das Kanzleramt vorgeschlagen, Kindergärten erst wieder ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 zu öffnen. Eltern sollten sich auf jeden Fall vor Ort bei den Trägern der Kinderbetreuungseinrichtungen über das weitere Prozedere informieren.

Was ist mit der Notbetreuung?

In ihrem Beschluss betonen die Regierungschefs, dass Kitas und Schulen »höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern« haben. In allen Bildungseinrichtungen soll es daher weiterhin – wie bisher auch schon – eine Notbetreuung geben.

Welche Familien dieses Angebot in Anspruch nehmen können, regeln die Bundesländer nicht einheitlich: In manchen Ländern gibt es Listen mit systemrelevanten Berufen, in anderen entscheiden die Eltern, ob der Bedarf für eine Notbetreuung vorliegt. Mal wird eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt, mal nicht. Auch das Höchstalter der Kinder, die in die Notbetreuung gehen können, ist nicht einheitlich festgelegt.

Wird der öffentliche Nahverkehr eingestellt?

Nein. Eher ist das Gegenteil geplant: Damit sich weniger Passagiere in den Bussen und Bahnen drängen, sollen mehr Fahrzeuge in den Stoßzeiten zum Einsatz kommen. Gleichzeitig sollen so viele Menschen wie möglich zu Hause arbeiten.

Welche Maßnahmen müssen Alten- und Pflegeheime ergreifen?

Die Leitungen der Alten- und Pflegeheime in Deutschland werden vom Kanzleramt in die Pflicht genommen. In Zukunft gilt hier wegen der noch immer hohen Corona-Inzidenzen für das Personal beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht. Solange in einer Einrichtung keine zweite Impfdosis verabreicht und dadurch eine Immunität aufgebaut wurde, bleiben Schnelltests in den Einrichtungen das probate Mittel zur Eindämmung der Virusverbreitung.

Deshalb wurde eine verpflichtende Testung für Besucherinnen und Besucher sowie mehrmals pro Woche für das Personal der Alten- und Pflegeeinrichtungen angeordnet.

Fehlende personelle Kapazitäten für solche Testungen sollen laut Bund und Ländern kurzfristig durch Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt durch Freiwillige abgedeckt werden. Hilfsorganisationen übernähmen die Schulungen, während die kommunalen Spitzenverbände den regionalen Bedarf erfassten, hieß es. Die Bundesagentur für Arbeit werde die Vermittlung unterstützen.

Auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen soll verstärkt getestet werden. Für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe übernimmt der Bund die Personalkosten für die Testung. Für die Sachkosten gilt die bereits getroffene Regelung in der Coronavirus-Testverordnung.

Wie schützen die Kirchen ihre Gottesdienstbesucher?

Bei der Durchführung von Gottesdiensten setzt man auf bewährte Maßnahmen: Sämtliche Zusammenkünfte von Gläubigen in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Treffpunkten anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5  Metern wird gewahrt, der Gemeindegesang ist untersagt und es gilt Maskenpflicht auch am Platz. Wie schon im öffentlichen Verkehr und beim Einkauf sind auch bei den Versammlungen in Gotteshäusern fortan nur noch medizinische Masken erlaubt.

Neu ist, dass Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor angezeigt werden müssen. 

Muss ich jetzt ins Homeoffice?

Kommt darauf an. Zum vorab diskutierten Homeoffice-Zwang konnten sich Bund und Länder nicht durchringen – das Arbeiten daheim soll allerdings ausgeweitet werden. »Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen«, heißt es im Beschluss. Wie diese Verordnung aussieht, ist noch unklar – auch, was genau dann Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber möglich machen müssen. Zumindest eines ist schon klar: Dort, wo weiterhin vor Ort gearbeitet werden muss und kein Abstand eingehalten werden kann, wird das Tragen medizinischer Masken verpflichtend. Die Kosten tragen die Betriebe.

All die Regelungen gelten zunächst bis zum 14. Februar. Bund und Länder wollen vorab erneut zusammenkommen, um eventuell erneut zu schärfen – oder zu lockern. Gleichzeitig soll auch an einer längerfristigen »Öffnungsstrategie« gearbeitet werden. Die Verantwortlichen aus Bundeskanzleramt, den Staats- und Senatskanzleien sollen eine entsprechende Arbeitsgruppe bilden.

Korrektur: In einer früheren Version des Artikels hieß es, eine CE-Kennung weise Masken als medizinische Produkte aus. Das ist nicht korrekt. Richtig ist: Die Kennzeichnung bestätigt, dass die Masken den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entsprechen.

Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren
Mehrfachnutzung erkannt
Bitte beachten Sie: Die zeitgleiche Nutzung von SPIEGEL+-Inhalten ist auf ein Gerät beschränkt. Wir behalten uns vor, die Mehrfachnutzung zukünftig technisch zu unterbinden.
Sie möchten SPIEGEL+ auf mehreren Geräten zeitgleich nutzen? Zu unseren Angeboten