Umgang mit IS-Rückkehrern Feinde oder Beschuldigte?

Prozess gegen mutmaßliche IS-Heimkehrer in Düsseldorf (Archivbild)
Foto: Federico Gambarini/ dpaAm 17. Februar sprach der Präsident der USA mit Hilfe eines Kurznachrichtendienstes zu den Völkern Europas:
"The United States is asking Britain, France, Germany and other European allies to take back over 800 ISIS fighters that we captured in Syria and put them on trial. The Caliphate is ready to fall. The alternative is not a good one in that we will be forced to release them."
Seither herrscht in den Zentren Europas Aufregung, auch im verbündeten Deutschland, wo die Presseerklärungen von Bundes- und Landesregierungen, Partei-Gliederungen, AFD-Posaunisten und die dazugehörigen Erörterungen der Presse täglich mehrmals upgedatet wurden. Den spontanen Stand der Problembeschreibung brachte der Bundesaußenminister, ehedem Bundesminister für Recht und Verbraucherschutz, schon am 17. Februar bei "Anne Will" zu Gehör:
"Wenn Menschen die deutsche Staatsangehörigkeit haben, dann haben sie ein rechtlich geschütztes Recht zur Wiedereinreise. Allerdings ist es so, dass bei Menschen, die in Syrien sind, ... wir überhaupt nicht die Möglichkeit haben zurzeit, das zu überprüfen Wenn jemand zurückkommt - bisher sind humanitäre Fälle, Frauen und Kinder, zurückgekommen -, wenn das darüber hinausgeht, geht das nur, wenn sichergestellt ist, wenn diese Menschen hier sofort auch einem Verfahren vor Gericht zugeführt werden, wenn sie auch in Untersuchungshaft kommen, das heißt, dafür braucht man Informationen, da braucht man Ermittlungsverfahren. Das ist alles nicht gewährleistet, und solange das nicht der Fall ist, halte ich das für außerordentlich schwierig zu realisieren."
An diesen Ausführungen kann man sich zur Erklärung entlang hangeln.

Deutscher Reisepass
Foto: Marius Becker/ picture alliance / dpaStaatsangehörigkeit
Bundesminister Maas: "Wenn Menschen die deutsche Staatsangehörigkeit haben, dann haben sie ein rechtlich geschütztes Recht zur Wiedereinreise."
Da hat der Minister Recht. Darauf vertrauen Millionen Urlauber, die in den Terminals dieser Welt von der allfälligen Insolvenz der Fluggesellschaft ihres Vertrauens überrascht werden. Nun handelt es sich bei den hier betroffenen Personen mit hoher Gewissheit nicht um Touristen, und zur Wiedereinreise kommt die Aufgabenzuweisung "Vor Gericht Stellen" hinzu. Wie man einem Bericht der "SZ" (18.02.) entnehmen konnte, soll es sich um (vermutlich) 42 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit handeln, die sich im Gewahrsam von "Ordnungskräften" in Syrien befinden und (dort) als IS-Kämpfer gelten.
Es geht also zunächst darum, ob es sich um deutsche Staatsangehörige handelt; andere Gefangene des US-Präsidenten ("Wir") müssen Deutschland insoweit nicht bedrücken. Wenn man annimmt, dass die genannten Personen einst die deutsche Staatangehörigkeit (allein oder neben einer anderen) erwarben, kommt es darauf an, ob sie sie verloren haben.
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Das gilt nach allgemeiner Ansicht auch für den Widerruf einer durch rechtmäßige Einbürgerung erlangten Staatsangehörigkeit. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit ist nur möglich, wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintritt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG). Rechtsgründe für einen Verlust der Staatsangehörigkeit sind - abschließend - in § 17 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Dabei muss man unterscheiden: Personen ohne zweite Staatangehörigkeit können die deutsche nur verlieren, wenn sie eine andere erwerben. Das ist hier ausgeschlossen. Denn der "Islamische Staat" (IS, ISIS) ist kein Staat, sondern eine Miliz, welche die Gründung eines Staats anstrebt und zu diesem Zweck in verschiedenen Ländern des Mittleren Ostens entweder einen offenen Bürgerkrieg führt oder durch Terroranschläge versucht, staatliche Strukturen zu zerstören und zu delegitimieren.
Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit verlieren die deutsche, wenn sie "in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintreten" (§§ 17, 28 StAG). Hier gilt dasselbe: Der "IS" ist kein Staat; und eine analoge Anwendung auf nichtstaatliche bewaffnete Verbände kommt nach herrschender Meinung nicht in Betracht. Deshalb wurde im Koalitionsvertrag vom März 2018 vereinbart:
"Wir werden einen neuen Verlusttatbestand in das Staatsangehörigkeitsgesetz einfügen, wonach Deutsche, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können, wenn ihnen die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland nachgewiesen werden kann."
Im Mai 2018 teilte die Bundesregierung allerdings mit:
"In der Bundesregierung ist noch keine Meinungsbildung über die Ausgestaltung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Einfügung eines neuen Verlusttatbestandes in das Staatsangehörigkeitsgesetz erfolgt."
Nun könnte man aus Anlass der freundlichen Bitte des US-Präsidenten in ein Schnellverfahren eintreten, um diesen Gesetzesplan zu verwirklichen. Das hätte den Vorteil der Arbeits- und Sorgenersparnis. Andererseits könnte es die Probleme mit solchen Gefangenen nicht lösen, die allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; und außerdem wäre es eine ziemlich peinliche Demonstration der Hasenfüßigkeit und der bürokratischen Trickserei.

Auswärtiges Amt
Foto: FRITZ REISS/ ASSOCIATED PRESSPrüfung
Bundesminister Maas: "Allerdings ist es so, dass bei Menschen, die in Syrien sind, ... wir überhaupt nicht die Möglichkeit haben zurzeit, das zu überprüfen."
Hier wird es komplizierter. Der Minister meint vermutlich, dass man von Berlin aus nicht prüfen könne, ob die betreffenden Menschen die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Die Bundesrepublik unterhält mit Syrien keine diplomatischen Beziehungen, und auch bei den syrischen und kurdischen Bürgerkriegsparteien verkehren keine deutschen Gesandten. Allerdings: Der Hinweis, dass im Ausland inhaftierte Deutsche "konsularisch betreut" werden müssen, was hier mangels Konsul nicht geht, wirkt doch etwas arg an den Haaren herbeigezogen. Wir erinnern uns, dass kürzlich unter allgemeinem Jubel der Leiter der Bundespolizei per Kommandounternehmen einen Straftäter aus kurdischem Gewahrsam im Nordirak zurückholte. Auf "Arbeitsebene" ist also gar manches möglich, und man darf annehmen, dass es Bundeskriminalamt, Bundesnachrichtendienst und dem Auswärtigen Amt (AA) gelingen könnte, mittels Entsendung von Spezialisten zu ergründen, wie es um die Staatsangehörigkeitslage der Betroffenen bestellt ist. Anders kann die im AA vorliegende "Liste der 42", von welcher berichtet wurde, ja auch kaum entstanden sein, und auch die vorliegenden 18 Haftbefehle dürften auf der gesicherten Vermutung der Staatsbürgerschaft beruhen.
Wenn die Bundesrepublik herauskriegen möchte, ob eine Person aus einem Erdloch in Nordsyrien ein deutscher Staatangehöriger ist, dann klappt das in der Regel. Es müssen ja, wie auch der Herr Bundespräsident weiß, nicht stets so viele Irrtümer passieren wie im Fall Kurnaz.

Statue der Justitia
Foto: DPAPut them on trial
Bundesminister Maas: "Wenn jemand zurückkommt - bisher sind humanitäre Fälle, Frauen und Kinder, zurückgekommen. Wenn das darüber hinausgeht, geht das nur, wenn sichergestellt ist, wenn diese Menschen hier sofort auch einem Verfahren vor Gericht zugeführt werden, wenn sie auch in Untersuchungshaft kommen."
Hier wird es etwas unklar. Der Minister differenziert mehrfach: "Frauen und Kinder" einerseits, "jemand" andererseits; "humanitär" auf der einen, irgendwie anders auf der anderen Seite; und dann auch noch zwischen "Einem Verfahren zugeführt werden" und "In U-Haft kommen".
Das ist irgendwie rätselhaft. Jemanden in Untersuchungshaft zu nehmen und ihn "einem Verfahren zuzuführen" setzt - mindestens - voraus, dass es einen dringenden Verdacht einer nach deutschem Recht strafbaren Tat gibt. Da gegen 32 der 42 Gefangenen deutsche Ermittlungsverfahren laufen, liegt in diesen Fällen jedenfalls ein begründeter Anfangsverdacht vor, in 18 Fällen ein dringender Tatverdacht (§ 112 StPO). 17 Personen sollen in Deutschland als "Gefährder" eingestuft sein - eine polizeiliche Kategorie, die eine Überwachung ermöglichen soll.
Über diese rechtlichen Hürden kommt der Bundesminister schwerlich durch bloßes Wollen hinweg: Sein "geht das nur" hängt ganz erheblich in der Luft, denn wenn und soweit kein dringender Tatverdacht - etwa der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Organisation (§ 129a, 129b StGB) oder von Taten im Rahmen dieser Mitgliedschaft - gegeben ist, bleiben die Personen ja erstens trotzdem deutsche Staatsangehörige und haben zweitens erst recht ein "rechtlich geschütztes Recht" auf Wiedereinreise. Und einen Haftgrund der Einreise aus Syrien oder der Überstellung aus kurdischem Gewahrsam gibt es bislang nicht.
Es wird also schwerlich etwas anderes übrigbleiben als "ganz normale" Ermittlungsverfahren zu führen. Eine Inhaftierung schon einmal vorab, mittels Talkshow, zur Bedingung ("geht nur, wenn ...") einer Einreise zu machen, liegt für einen ehemaligen Justizminister relativ fern.

IS-Logo in Syrien
Foto: GEORGE OURFALIAN/ AFPZwang zur Freilassung
"Wir", sprach Trump auf Twitter, wären "gezwungen sie freizulassen", falls die lieben Verbündeten nicht zügig seiner freundlichen Bitte nachkämen. Das war wahrscheinlich als Drohung gemeint und wurde jedenfalls so verstanden. Allerdings dürfte er, was das "Wir" und die US-Truppen betrifft, einigermaßen richtig liegen. Denn die USA unterhalten in Syrien keine Strafgerichtsbarkeit, erst recht nicht über deutsche Staatsbürger, und die internationale (Völker)Strafgerichtsbarkeit sitzt in den Haag und hat sich bislang den Ruf der Effektivität nicht erworben.
Allerdings ist es so, dass nicht nur "Wir" Trump, sondern auch "Wir" Deutschland gezwungen wären, Gefangene freizulassen, wenn ihnen keine Taten nachgewiesen werden können, die eine Inhaftierung rechtfertigen. Denn die vom Bundesaußenminister als zwingend postulierte Untersuchungshaft ist, wie der Name schon sagt, keine vorweggenommene Verdachtsstrafe, sondern eine Haft zur Sicherung des Verfahrens. Am Ende jeder U-Haft stehen entweder Entlassung oder rechtskräftige Verurteilung.
Auch für "Sympathisanten", Mitglieder, "Kämpfer" und durchgedrehte Fanatiker gelten keine anderen Strafgesetze und keine andere Strafprozessordnung als für "normale" Verdächtige. Dass die Ermittlung von Straftaten im syrischen oder irakischen Bürgerkriegsgeschehen schwierig sein kann (und wahrscheinlich ist), liegt nahe, ändert aber nichts an der Aufgabe. Die bloße Behauptung, man habe einige fromme Urlaubsmonate im Bürgerkriegsgebiet verbringen wollen und allenfalls unschuldige Handwerkerdienste beim Häuserbau geleistet, kann man glauben, muss es aber nicht.
Am Ende jedenfalls wird die Bundesrepublik, da mögen die Minister Maas und Seehofer noch so viel eherne Mauern der Untersuchungshaft fordern, mit diesen (und anderen) Menschen leben und sich einrichten müssen, die mutmaßlich gefährlich sind. Auch die Inhaftierten unter ihnen werden ja nicht auf ewig weggeschlossen; und auch lange Inhaftierung dürfte nicht zu allererst ihre Ungefährlichkeit und Deradikalisierung fördern.
Selbst wenn sie "Feinde" im staatsrechtlichen Sinn wären, wie es viele Bürger jetzt fordern, dürfte der Staat sie nur nach Kriegsrecht behandeln und also als Gefangene nicht einfach vernichten. Deutschland befindet sich aber nicht im "Krieg" mit dem IS, und auch Mörder mit deutscher Staatangehörigkeit sind keine ausländischen Truppenteile. Sie sind Straftäter oder Beschuldigte und müssen als solche behandelt werden.