Linksradikale Plattform Bundesverfassungsgericht lehnt Klagen gegen Indymedia-Verbot ab

Fünf mutmaßliche Betreiber wollten das Verbot von »Linksunten.Indymedia« kippen, verloren jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Versuch, diese Entscheidung zu revidieren, scheiterte nun schon im Ansatz.
Demonstrierende stehen im Januar 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht

Demonstrierende stehen im Januar 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht

Foto: Jens Schlueter / EPA-EFE / REX

Seit knapp fünf Jahren ist die linksradikale Plattform »Linksunten.Indymedia« verboten. Ihre Verfechter sind nun mit Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot gescheitert.

Das Bundesverfassungsgericht nahm sie nicht zur Entscheidung an, wie aus einem nun veröffentlichten Beschluss vom 1. Februar hervorgeht. Eingereicht wurden sie von fünf mutmaßlichen Betreibern des 2017 verbotenen Portals.

Das Bundesinnenministerium hatte »Linksunten.Indymedia« im August 2017 nach Krawallen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg als Verein verboten. Begründet wurde dies damit, dass das Portal die bedeutendste Plattform für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland sei und dort vielfach Gewaltaufrufe und Anleitungen zu Straftaten veröffentlicht worden seien.

Kläger wollten sich nicht zur Plattform bekennen

Die Kläger, vier Männer und eine Frau aus Freiburg, hatten sich dagegen bereits vergeblich vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gewehrt. Das Problem: Aus Furcht vor Strafverfolgung wollten sie sich nicht ausdrücklich zu »Linksunten.Indymedia« bekennen. Sie hatten daher als Einzelpersonen geklagt und auch nicht an der Leipziger Verhandlung teilgenommen. Das Gericht entschied jedoch: Nur die betroffene Vereinigung selbst ist befugt, ein Vereinsverbot anzufechten, nicht Einzelpersonen.

Ob das Verbot rechtmäßig war, wurde deshalb gar nicht erst im Detail geprüft. Darauf basierten wiederum die aktuellen Verfassungsbeschwerden der Kläger.

Die Richterinnen und -richter des Bundesverfassungsgerichts sehen in dem Urteil von Leipzig jedoch keinen Grund für Beanstandungen. Die Kläger hätten nicht dargelegt, »inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts verfassungsrechtliche Gewährleistungen krass verkannt hätte«. Die Annahme, dass Angaben vor Gericht die Gefahr einer Strafverfolgung erhöhen könnten, liege zwar »nicht ganz fern«. Allerdings flössen solche Prozessdetails auch nicht ungefiltert in die Strafverfolgung ein, heißt es in dem Beschluss.

Bedeutet: Die Kläger hätten als Vertreter des Vereins klagen sollen, ungeachtet der möglichen Konsequenzen. Dann hätte ihr Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht auch inhaltlich geklärt werden können.

Reporter ohne Grenzen kritisiert staatlichen Eingriff in Pressefreiheit

Die Anwälte der Kläger hatten damals argumentiert, dem Ministerium sei es eigentlich darum gegangen, eine missliebige Internetseite abzuschalten. Auch Kritiker wie die Organisation Reporter ohne Grenzen werteten das Verbot des kompletten Portals inklusive aller legalen Inhalte als staatlichen Angriff auf die Pressefreiheit.

Dazu äußerten sich die Karlsruher Richter wegen der grundsätzlichen Mängel der Verfassungsbeschwerden nicht. »Über die Frage, welche Grundrechte diejenigen schützen, die ein wie hier organisiertes Internetportal betreiben, ist damit nicht zu entscheiden«, heißt es in ihrer Entscheidung.

zob/dpa
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