Becker-Prozess Nebenkläger Buback legt Revision ein

Michael Buback: Rechtsmittel gegen Becker-Urteil
Foto: Bernd Weißbrod/ dpaStuttgart - Auch die Nebenklage will das Urteil im Prozess gegen die frühere RAF-Terroristin Verena Becker nicht akzeptieren. Nach der Verteidigung hat nun auch der Anwalt von Nebenkläger Michael Buback Revision eingelegt, sagte der Sprecher des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, Matthias Merz, am Donnerstag.
Becker war am vergangenen Freitag wegen Beihilfe zum Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seine beiden Begleiter zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Buback und seine beiden Begleiter waren 1977 von einem Mordkommando der RAF in Karlsruhe in ihrem Dienstwagen von einem Motorrad aus erschossen worden. Der sechste Strafsenat befand Becker deshalb der "psychischen Beihilfe" für schuldig. Michael Buback ist der Sohn des Opfers und hatte Becker stets verdächtigt, die tödlichen Schüsse abgefeuert zu haben.
Die Revision des Nebenklage-Anwalts Jens Rabe wurde nach Angaben des Gerichtssprechers an diesem Donnerstag eingelegt, die Revision der Verteidigung war bereits am Dienstag beim OLG Stuttgart eingegangen.
Das Urteil im jüngsten RAF-Prozess muss nun vom Bundesgerichtshof überprüft werden. Der BGH wird sich voraussichtlich aber erst in mehreren Monaten mit der Sache befassen können. Denn zunächst muss der 6. Strafsenat des OLG sein Urteil schriftlich abfassen, was "mehrere Wochen, wenn nicht sogar Monate in Anspruch nehmen wird", wie Gerichtssprecher Merz sagte. Der BGH wird dann prüfen, ob es in dem Urteil Rechtsfehler gibt.
Nach Auffassung des Stuttgarter Gerichts hat Becker "psychische Beihilfe" zu dem Dreifachmord an Buback und seinen beiden Begleitern am 7. April 1977 geleistet. Das OLG sah als erwiesen an, dass Becker die Entscheidung für das Attentat im Beisein der späteren Täter "mitbestimmt" und die Täter in ihrem Tatentschluss "wissentlich und willentlich" bestärkt habe. Becker hatte vor Gericht jegliche Beteiligung an dem Attentat bestritten.