Richterbund zu "Netzpolitik"-Ermittlungen "Das Weisungsrecht hat Grenzen"
Demo von Netzpolitik.org-Unterstützern in Berlin: "Nicht in einzelne Ermittlungsschritte hineinregieren"
Foto: Britta Pedersen/ dpa
Christoph Frank, 62, ist Oberstaatsanwalt und Leiter der Schwerpunktabteilung Dopingkriminalität bei der Staatsanwaltschaft Freiburg. Seit 2007 ist er Vorsitzender des Deutschen Richterbundes. Der Richterbund ist der mit Abstand größte Berufsverband von Richtern und Staatsanwälten in Deutschland und hat rund 16.000 Mitglieder.
SPIEGEL ONLINE: Herr Frank, Bundesjustizminister Heiko Maas hat Generalbundesanwalt Harald Range abberufen, nachdem sich dieser öffentlich über eine Weisung aus dem Bundesjustizministerium (BMJV) und einen damit verbundenen "unerträglichen Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz" beschwert hat. Können Sie Ranges Kritik nachvollziehen?
Frank: Durchaus. Natürlich genießen Staatsanwälte nicht dieselbe Unabhängigkeit wie Richter. Aber auch nach geltendem Recht darf der Bundesjustizminister den Generalbundesanwalt nur sachlich begründet lenken.
SPIEGEL ONLINE: Aber der Justizminister ist doch gegenüber dem Generalbundesanwalt weisungsbefugt?
Frank: Ja. Aber auch das Weisungsrecht hat Grenzen.
SPIEGEL ONLINE: Inwiefern?
Frank: Es schien bisher Konsens zu sein, dass über das Weisungsrecht jedenfalls nicht in einzelne Ermittlungsschritte hineinregiert wird - und schon gar nicht dadurch, dass man ein Beweismittel blockiert.
SPIEGEL ONLINE: Ein Rechtswissenschaftler sollte im Auftrag Ranges prüfen, ob es sich bei den Papieren des Verfassungsschutzes, die auf Netzpolitik.org veröffentlicht worden waren, um besonders geschützte Staatsgeheimnisse handelt. Das BMJV hat Range aufgefordert, sich stattdessen auf ein Gutachten des Ministeriums zu stützen. Das war so nicht korrekt?
Frank: Ein Gutachten zählt jedenfalls zu den Beweismitteln. Es muss für eine umfassende Bewertung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung stehen. Da kann ein Minister nicht einfach verlangen, ein möglicherweise unliebsames Ergebnis nicht zu berücksichtigen.
SPIEGEL ONLINE: Was hätte er dann tun dürfen, um Range zu stoppen?
Frank: Eine Weisung des Ministers sollte erst erfolgen, wenn die Ermittlungen sachgemäß geführt und abgeschlossen sind.
SPIEGEL ONLINE: Ist das nur Ihre Meinung oder steht das in einem Gesetz?
Frank: Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Ausübung des Weisungsrechts gibt es nicht. Das Recht des Vorgesetzten zur Erteilung von Weisungen muss sich aber an den Prinzipien messen lassen, die für die Strafverfolgung gelten. Der aktuelle Eingriff aus dem BMJV in die Arbeit des Generalbundesanwalts hat da jedenfalls eine völlig neue Qualität.
SPIEGEL ONLINE: Der Verein der Bundesrichter und Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof hat sogar offen den strafrechtlichen Vorwurf der "Strafvereitelung im Amt" durch Maas beziehungsweise seine Staatssekretärin ins Spiel gebracht hat. Wann wäre eine Weisung selbst als strafbar anzusehen?
Frank: Wenn sie rechtswidrig ist und zu dem Zweck erfolgt, eine Bestrafung zu vereiteln.
SPIEGEL ONLINE: Das BMJV bestreitet, dass es gegenüber Range eine Weisung gegeben habe. Ministerium und Bundesanwaltschaft stellen die Abläufe unterschiedlich dar.
Frank: So sehr liegen die Darstellungen gar nicht auseinander. Nur in der Frage der Form - also: Gab es eine Weisung, und wenn ja, wann - gibt es unterschiedliche Interpretationen. Eine Weisung muss aber nicht schriftlich ergehen, sie muss auch nicht als solche bezeichnet werden und schon gar nicht einen bestimmten Wortlaut haben. Da gibt es ganz subtile Formen.
SPIEGEL ONLINE: Das BMJV hat mitgeteilt, man habe mit Range "vereinbart", dass anstelle des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens die "Einschätzung" des BMJV "im Ermittlungsverfahren Berücksichtigung finden" sollte. Ist das eine solche subtile Form?
Frank: Das kommt einer Weisung jedenfalls schon sehr nahe.
SPIEGEL ONLINE: Als am Montag plötzlich die Rückmeldung von Ranges externen Gutachtern kam, dass es sich zumindest bei einer der beiden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelt, hat Range das BMJV davon telefonisch in Kenntnis gesetzt. Aus dem BMJV heißt es, man habe sich dann auf die bereits "vereinbarte Verfahrensweise" berufen. Ist das dann eine Weisung?
Frank: Wenn das BMJV in einem solchen Telefonat auf seiner Position beharrt, geschieht das nicht im hierarchiefreien Raum. Wenn Range hier von einer Weisung ausgeht, dann weiß er, wovon er spricht. Dieser Vorgang ist jedenfalls ein weiterer Beleg dafür, dass das politische Weisungsrecht endlich abgeschafft werden sollte.
SPIEGEL ONLINE: Ist es nicht sinnvoll, dass die Politik die letzte Verantwortung für die Ermittlungen gerade bei solchen politischen Straftaten trägt?
Frank: Es geht ja nicht nur um den einzelnen Fall. Wenn solche Fälle schon gar nicht vor Gericht kommen, weil die Politik das nicht für opportun hält, dann kann sich auch die Rechtsprechung dazu nicht weiterentwickeln. Vor allem aber widerspricht das politische Weisungsrecht den Erwartungen, die der Bürger zu Recht an eine objektive Strafverfolgung hat.
SPIEGEL ONLINE: Auch auf Länderebene gibt es dieses Weisungsrecht.
Frank: Aber auch die sächsische Landesregierung etwa drängt darauf, das Weisungsrecht abzuschaffen. Da dies in einem Bundesgesetz verankert ist, kann das nur der Bund. In Sachsen sind ministerielle Weisungen an Staatsanwälte aber bereits per Nichtanwendungserlass ausgeschlossen. Selbst in Frankreich, wo von Weisungen noch weit mehr Gebrauch gemacht worden ist als hierzulande, hat man sich zuletzt zur Abschaffung des Weisungsrechts durchgerungen. Einen Vorteil hätte das ja auch für den jeweiligen Justizminister: Wenn er schon gar keine Weisung erteilen darf, käme er auch nicht mehr in den Verdacht, sein Weisungsrecht missbraucht zu haben.
SPIEGEL ONLINE: Anders als seine Kollegen in den Ländern ist der Generalbundesanwalt immer noch politischer Beamter. Auch ohne Weisungsrecht kann man also dem Generalbundesanwalt immer mit Entlassung drohen, wenn er nicht spurt.
Frank: Angesichts des aktuellen Falls spricht jedenfalls einiges dafür, den Status des politischen Beamten auch beim Generalbundesanwalt zu beseitigen.