Rundfunkbeitrag Verfassungsrichter lehnen Eilanträge der Sender ab

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Eilanträge von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags abgelehnt. Damit bleibt er auch nach dem Jahreswechsel bei 17,50 Euro monatlich.
Fernsehmikrofone mit den Logos von ARD und ZDF

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Foto: Peter Kneffel / picture alliance/dpa

ARD, ZDF und Deutschlandradio sind mit ihren Eilanträgen zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Die Sender hätten nicht näher dargelegt, dass eine Verzögerung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags »irreversibel zu schweren Nachteilen« führen würde, hieß es zur Begründung.

Damit kann der monatliche Beitrag nicht wie ursprünglich geplant zum Jahreswechsel um 86 Cent auf 18,36 Euro steigen.

Hintergrund ist eine Entscheidung von Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff. Er hatte am 8. Dezember eine Abstimmung über den Rundfunkstaatsvertrag verhindert und damit vorübergehend die Erhöhung blockiert. Der Streit über den Rundfunkbeitrag hatte sich in den Wochen davor zur Koalitionskrise in Magdeburg ausgeweitet, weil die CDU-Landtagsfraktion beinahe gemeinsam mit der AfD gegen die Erhöhung um 86 Cent gestimmt hätte.

Nach der Entscheidung des BVerfG steigt dieser Beitrag auch weiterhin erst mal nicht. Die Sender haben offenbar nicht hinreichend erklärt, warum sie ihren Auftrag nicht erfüllen könnten, wenn der Beitrag erst später erhöht werden sollte. Wie und warum das Programm unmittelbar leidet, hätten sie »näher aufzeigen müssen«, so die Verfassungsrichter.

Spätere Entscheidung nicht ausgeschlossen

Ein grundsätzliches Urteil gegen die öffentlich-rechtlichen Medien ist das noch nicht. In ihrer Entscheidung stellten die Verfassungsrichter nämlich auch fest, dass durch die ausbleibende Erhöhung »eine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit zumindest möglich« erscheine. Auch eine spätere Mehrausstattung könne eine unmittelbare »Verschlechterung des Programmangebots« nicht zwangsläufig kompensieren.

Die Kläger stützten sich in ihren Beschwerden vor allem auf Entscheidungen aus den Jahren 1994 und 2007. Demnach brauche es eine bedarfsgerechte Finanzierung, um die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu garantieren. Die Rundfunkfreiheit wird von Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert. Medienpolitische Fragen dürfen bei der Festsetzung des Beitrags nicht berücksichtigt werden.

Tatsächlich sind es in der Regel nicht die Landtage, die über den konkreten Bedarf der Rundfunkanstalten zu entscheiden haben. Dieser wird durch die unabhängige »Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten« (KEF) geprüft. Zwar ist es grundsätzlich möglich, von den KEF-Empfehlungen leicht abzuweichen, dies muss aber konkret begründet werden.

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