Düsseldorf - Manchmal ist die Frage von Strafe oder Nichtstrafe einfach eine Frage der Zeit. Wie im Fall von Wilhelm Droste. Rund 150.000 Mark (75.000 Euro) Schmiergelder hat der langjährige nordrhein-westfälische CDU-Landtagsabgeordnete im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan in Ratingen kassiert.
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hatte für den CDU-Politiker ein Jahr Gefängnis auf Bewährung gefordert. Aber vor dem Düsseldorfer Landgericht ist der 73-Jährige gänzlich ohne Strafe geblieben. Der Grund: Die Annahme von Leistungen ist verjährt. Sie "wären für uns als Abgeordnetenbestechung strafbar gewesen, wenn die Tat nicht im November 2006 verjährt wäre", sagte der Vorsitzende Richter am Düsseldorfer Landgericht, Rainer Drees, heute.
Die Anklage wegen Bestechlichkeit im Amt stammte zwar schon aus dem Jahr 2004. Aber vor der Eröffnung des Verfahrens wollte das Landgericht Düsseldorf zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem ähnlichen Fall abwarten. Dort erklärten die Richter im vergangenen Jahr im Mai, dass gewählte Politiker keine Amtsträger sind - und somit auch nicht wegen Bestechlichkeit im Amt angeklagt werden können. Dennoch wurde im Juli 2006 das Verfahren eröffnet, denn es gibt ja den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung - mit einer sehr viel kürzeren Verjährungszeit von zehn Jahren. Glück für den Angeklagten: Die war im November erreicht. Warum das Urteil nicht vor Ablauf der Frist gefällt werden konnte, versuchte der Richter heute mit Arbeitsüberlastung zu erklären.
Droste entging damit der bundesweit ersten Verurteilung eines Politikers wegen Abgeordnetenbestechung. Droste war nach Bekanntwerden der Vorwürfe von allen Ämtern zurückgetreten - von 1970 bis 1985 gehörte er dem Düsseldorfer Landtag an und war in seiner Heimatstadt Ratingen auch stellvertretender Bürgermeister.
Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung war 1994 eingeführt worden. Dabei muss allerdings eine "konkrete Unrechtsvereinbarung" nachgewiesen werden. Der Bund der Steuerzahler forderte nach der Entscheidung eine zügige Änderung des Anti- Korruptions-Rechts. Der Bundesgerichtshof hatte den Bundestag schon im vergangenen Jahr aufgefordert, "für Abhilfe zu sorgen".