Überblick Was ist eigentlich Landesverrat?

Wegen des Verdachts des Landesverrats wollte der Generalbundesanwalt gegen das Portal Netzpolitik.org vorgehen. Aber was genau ist eigentlich Landesverrat? Und wie unterscheidet er sich von Geheimnisverrat?
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/ picture alliance / dpa

Was ist Landesverrat?

Landesverrat ist in Paragraf 94 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter Strafe gestellt. Nach Absatz 1 begeht jemand Landesverrat wenn er

"ein Staatsgeheimnis
(1.) einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
(2.) sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt."

Was als Staatsgeheimnis gilt, wird in Paragraf 93 näher bestimmt. Darin heißt es, Staatsgeheimnisse seien "Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden." Im Fall der aktuellen Ermittlungen "gegen unbekannt" sowie gegen die Journalisten von Netzpolitik.org, Andre Meister und Markus Beckedahl, hat Generalbundesanwalt Harald Range die Ermittlungen auf Paragraf 94 gestützt, speziell auf Nummer 2, die öffentliche Bekanntmachung. Es ist für die Vorwürfe gegen Netzpolitik.org entscheidend, ob die von ihnen veröffentlichten Dokumente tatsächlich Staatsgeheimnisse enthalten.

Und was ist Geheimnisverrat?

Fälle von Geheimnisverrat nach Paragraf 353 b StGB beziehen sich im Gegensatz zum Landesverrat auf die Weitergabe von Geheimnissen, die keine Staatsgeheimnisse sind. Es geht dabei nicht um "Nachteile für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik", sondern nur um die Gefährdung von "wichtigen öffentlichen Interessen". Auf Grundlage dieses Paragrafen wurden in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen Redaktionen durchsucht und Material beschlagnahmt. Nach dem "Cicero"-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2007 wurde der Paragraf aber 2012 um den Absatz 3 a erweitert. Journalisten oder andere Medienschaffende handeln danach nicht rechtswidrig, "wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses" beschränken.

Welche Strafen drohen?

Die Strafen für Landesverrat liegen zwischen einem Jahr und - in "besonders schweren Fällen"- lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Strafandrohung für die "Verletzung des Dienstgeheimnisses", also Geheimnisverrat, ist deutlich milder. Laut Paragraf 353 b des Strafgesetzbuchs kann der Geheimnisverrat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Welche Fälle gab es bereits?

Bevor der Paragraf 353 b StGB um den Absatz 3 a erweitert wurde gab es viele Ermittlungen, die auf seiner Grundlage gegen Journalisten geführt wurden. Dem Vorwurf des Landesverrats sah sich unter den Medienvertretern aber bislang nur das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL ausgesetzt. Hier eine kleine Auswahl:

  • September 2005: Bruno Schirra, Reporter des Magazins "Cicero", hat in seinem Artikel über den Terroristen Abu Mussab al-Sarkawi aus geheimen Unterlagen des Bundeskriminalamts zitiert. Die Staatsanwaltschaft ermittelt daraufhin wegen möglichen Geheimnisverrats und lässt die Redaktionsräume des Magazins durchsuchen. Im Februar 2007 hält das Bundesverfassungsgericht dazu fest: "Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses […] reicht nicht aus, um den […] Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen."
  • Mai 2000 : Hans-Jörg Heims, damals Redakteur der "Süddeutschen Zeitung", bezieht sich in einem Artikel zu den Ermittlungen in der CDU-Finanzaffäre auf als geheim eingestufte Handakten der Augsburger Staatsanwaltschaft. Diese erhebt daraufhin Anklage gegen unbekannt wegen "Verletzung des Dienstgeheimnisses" und wirft Heims sowie dem damaligen Ressortleiter Heribert Prantl Beihilfe dazu vor.
  • Oktober 1962: In dem Titel "Bedingt abwehrbereit" legt der SPIEGEL Schwächen der deutschen Verteidigungsbereitschaft offen. Wegen Verdachts auf Landesverrat durchsuchen Kriminalbeamte daraufhin die Redaktionsräume und halten diese wochenlang besetzt. Leitende Redakteure werden verhaftet, Herausgeber Rudolf Augstein stellt sich selbst der Polizei. Gegen sie wird zwar Anklage erhoben, der Bundesgerichtshof lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens aber ab. Verteidigungsminister Franz Josef Strauß muss auf Grund seiner Beteiligung an der SPIEGEL-Affäre sein Amt räumen.


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