KARLRUHE Die Kammer war schwach
Auf elegante Weise hat sich der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag letzter Woche an dem Kollegium der Richter vom benachbarten Bundesgerichtshof* für die dauernden Sticheleien gerächt, mit denen die Fachjuristen die »Politiker« im Prinz-Max-Palais seit Anbeginn der Existenz der Karlsruher »Residenz des Rechts« bedacht haben: Zum erstenmal wurde ein höchstrichterliches Strafurteil kurzerhand verworfen, weil bei der Urteilsfindung gegen das Grundgesetz verstoßen worden sei.
Es ging um den Fall des ehemaligen bayrischen Landesrabbiners Dr. Aaron Ohrenstein. Obwohl Ohrensteins Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung erst im Dezember des vergangenen Jahres eingereicht worden war und obwohl gerade der dafür zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Arbeit für Jahre eingedeckt ist - allein der noch nicht abgeschlossene Prozeß gegen die Kommunistische Partei hat jahrelange Beratungen erfordert -, wurde über den Fall Ohrenstein schon im Februar verhandelt. Nach fast vierjährigem Strafprozeß gegen Ohrenstein vor allen Instanzen, so entschied das Bundesverfassungsgericht, muß nun über die Höhe der Strafe von neuem verhandelt werden.
Zum erstenmal war Dr. Aaron Ohrenstein bereits am 14. August 1952 vom Münchner Landgericht I unter Vorsitz von Landgerichtsdirektor Dr. Mulzer zu einem Jahr Gefängnis und 10 000 Mark Geldstrafe verurteilt worden. Das Gericht hatte es damals als erwiesen angesehen, daß der hohe Geistliche Entschädigungsansprüche von teils nicht existierenden, teils längst ausgewanderten jüdischen Ausländern beglaubigt hatte. Es sah den Straftatbestand des Betruges als erfüllt an. Damals schon ging Ohrenstein bis zum Bundesgerichtshof. Dort bestätigte man zwar den Schuldspruch, verwies den Prozeß aber wegen des Strafmaßes zurück an das Landgericht München I. Die Aktenreise muß jedoch einige Zeit gedauert haben: Erst auf den 20. Dezember 1954 wurde ein neuer Termin anberaumt. Ohrenstein wurde nunmehr - das Gericht war jetzt anders besetzt - nur zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt; die Geldstrafe fiel weg. Der Geistliche ging aber wegen dieser Strafe erneut in die Revision zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe.
Diesmal begründete er seinen Revisionswunsch mit der eigentümlichen Praxis des zuständigen Kammervorsitzenden des Münchner Landgerichts, Landgerichtsdirektor Dr. Mulzer. Mulzer hatte, so trug Ohrenstein-Anwalt Dr. Müller-Meiningen vor, sich selbst zwar als Vorsitzender für die neue Verhandlung gegen Ohrenstein für befangen erklärt, nachdem sein erstes Ohrenstein-Urteil vom Bundesgerichtshof teilweise aufgehoben worden war. Dann hatte Mulzer aber doch Einfluß sowohl auf den Verhandlungstermin als auch auf die Besetzung der Strafkammer genommen, die ein neues Strafmaß finden sollte. Angeblich weil Dr. Mulzer bei der relativ schwachen Besetzung seiner Kammer weitere Verzögerungen befürchtete, hatte er in einer schriftlichen Verfügung einen Landgerichtsrat »unbedingt« darum gebeten, noch vor Weihnachten, wenn möglich am 20. Dezember 1954, zu verhandeln. Das verstoße aber gegen das Gerichtsverfassungsgesetz, sagten Ohrensteins Anwälte.
Der Bundesgerichtshof ließ diesen Einwand nicht gelten, als er sich Ende vergangenen Jahres mit der erneuten Revision Ohrensteins befaßte. Das Urteil wurde rechtskräftig. Ohrenstein wanderte ins Gefängnis.
Nun schob der Rabbiner die gleichen Vorwürfe gegen Dr. Mulzer auf ein anderes Gleis: Er berief sich nicht mehr auf das Gerichtsverfassungsgesetz, sondern erhob beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde, weil durch die Handlungen des Kammervorsitzenden Dr. Mulzer nicht nur das Gerichtsverfassungsgesetz, sondern auch der Grundgesetz-Artikel 101 verletzt worden sei, in dem es heißt: »Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.«
Damit hatte er auf den richtigen Knopf gedrückt: Schon zwischen Verhandlungstermin und Urteilsverkündung konnte er als Erfolg verbuchen, daß das Bundesverfassungsgericht ihn durch eine Einstweilige Anordnung aus der eben erst bezogenen Gefängniszelle holen und auf freien Fuß setzen ließ. In der Verhandlung hob das Bundesverfassungsgericht schließlich das vom Bundesgerichtshof bestätigte Urteil des Landgerichts München I auf, das sich freilich nur mit dem Strafmaß, nicht aber mit dem Schuldspruch befaßte.
Die deutsche Rechtsprechung hat damit zum erstenmal zu verzeichnen, daß ein auf strafrichterlicher Basis gefundenes höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofes durch noch kompetenz beladenere Richter des Bundesverfassungsgerichts kassiert worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch entschieden, daß nun nicht wieder das Landgericht München I, sondern das Landgericht Augsburg über Ohrensteins Strafmaß urteilen soll. Ohrensteins Anwälte aber wollen jetzt darangehen, eine Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens zu erreichen, um auch noch den Schuldspruch umwerfen zu können.
Verfassungsbeschwerdeführer Ohrenstein
Ein Urteil wurde kassiert
* Der Bundesgerichtshof ist höchste und letzte Instanz in Strafverfahren und zivilrechtlichen Streitigkeiten. Das Bundesverfassungsgericht wacht im wesentlichen über die Einhaltung des Grundgesetzes.