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EINSTELLUNG.

aus DER SPIEGEL 45/1966

In den sogenannten

SPIEGEL-Verfahren ist nun auch das Strafverfahren gegen Oberst Alfred Martin (nach Paragraph 153 c, Absatz 2 und 3 der Strafprozeßordnung) eingestellt worden. Begründung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs für seinen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gefaßten Beschluß: »Nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen würde die weitere Durchführung des Verfahrens über die Gefährdung hinaus, die in dem dem Angeschuldigten vorgeworfenen Verhalten liegt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. In solch einem Falle räumt das Gesetz der Staatssicherung den Vorrang vor der Strafverfolgung ein.« Die Kosten des - elften im Zusammenhang mit der SPIEGEL-Affäre eingestellten - Verfahrens trägt die Staatskasse.

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