ENTSCHEIDUNGEN
Entschädigungsansprüche aus Schäden in der sogenannten Kristallnacht können nicht geltend gemacht werden, soweit derselbe Schaden später durch Kriegseinwirkung entstanden wäre (Entschädigungskammer München I).
Rund zehn Jahre nach Kriegsende, da infolge des wirtschaftlichen Aufschwungs allenthalben auch wieder eine gesteigerte Wohnkultur Eingang gefunden hat, braucht kein Mieter mehr eine zumal in guter Wohngegend gelegene und einer erhöhten Preisklasse angehörende Wohnung, die nach Kriegsende nur mit behelfsmäßigen Mitteln instand gesetzt wurde und nunmehr entsprechende Abnutzungsschäden aufweist, als zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet hinzunehmen (Amtsgericht Freiburg/Breisgau).
Wenn eine Frau nur mit Worten einem Verkehr widerspricht, ohne sich körperlich zu wehren, darf der Mann in der Regel ihr Einverständnis dazu und damit ihre Einwilligung in eine sonst vorliegende Ehr- und Körperverletzung als gegeben ansehen (Bundesgerichtshof).