ENTSCHEIDUNGEN
•
aus
DER SPIEGEL 12/1961
Einem Fußgänger kann der Versuch, vor einem mit Abblendlicht herannahenden Kraftrad die Fahrbahn zu überschreiten, dann nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn die außerordentlich überhöhte Geschwindigkeit für ihn nicht erkennbar war (Bundesgerichtshof).
Der Fahrer, der eine durch die bauliche Gestaltung des Straßenkörpers gebildete Engstelle zuerst erreicht und daher zum Vortritt berechtigt ist, darf im allgemeinen auf Beachtung seines Vorrechts vertrauen, sofern er einen deutlichen Vorsprung vor dem Entgegenkommenden hat (Bayrisches Oberstes Landgericht).