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ENTSCHEIDUNGEN

aus DER SPIEGEL 50/1960

Der Staat ist verpflichtet, die von ihm unterhaltenen Straßen an besonders exponierten Stellen gegen Glatteisgefahr zu schützen. Das gilt besonders für Fahrstrecken, auf denen sich für den Kraftfahrzeugführer unvermutet Gefahrenstellen ergeben können. Bei Mißachtung dieser Auflage kann der Staat schadensersatzpflichtig gemacht werden (Bundesgerichtshof).

Bei einem 19jährigen Fahrer, der neun Monate vorher den Führerschein erworben hat und erst seit sechs Monaten regelmäßig und seit drei Monaten eine eigene Tour fährt, ist weiter dauernde sorgfältige Überwachung erforderlich, wobei auf unvermutete Stichproben nicht verzichtet werden kann (Oberlandesgericht Oldenburg).

Eine Bundesstraße ist außerhalb geschlossener Ortschaften auch dann Vorfahrtstraße, wenn sie nur hin und wieder an Kreuzungen, Einmündungen oder in ihrem Verlauf durch Bundesstraßen-Nummernschilder gekennzeichnet ist (Bundesgerichtshof).

Eintausendfünfhundert Mark Schmerzensgeld sind angemessen für die bei bewußtem Erleben einer gefährlichen Situation erlittene Todesangst (Oberlandesgericht München).

Parkuhren sind amtliche Verkehrseinrichtungen. Durch die Aufstellung von Parkuhren wird ein eindeutiges Parkverbot ausgesprochen. Das Parkverbot erstreckt sich nur auf die vor den Parkuhren befindlichen, weiß umgrenzten Flächen (Oberlandesgericht Hamm).

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