ENTSCHEIDUNGEN
Politische Beamte (Staatssekretäre, Gesandte, Botschafter) kann der Bundespräsident jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen (Bundesverwaltungsgericht; Aktenzeichen: II C 182/61).
Schmiergelder sind vom Schenker zu versteuern, wenn er sich weigert, Namen und Adressen der Empfänger bekanntzugeben. Denn dann besteht der Verdacht, daß die Beschenkten für die Zuwendungen keine Einkommensteuer bezahlen (Bundesfinanzhof; Aktenzeichen: I 55,63).
Der Arbeitgeber muß vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur den Betriebsratsvorsitzenden, sondern auch die übrigen Mitglieder des Betriebsrats hören, damit die Kündigung nicht »sozial ungerechtfertigt' und folglich unwirksam ist (Landesarbeitsgericht Hamm; Aktenzeichen: 5 Sa. 228/65).
Ein »Fahrverbot« (amtliche Verwahrung des Führerscheins für einen bis drei Monate) darf nur bei Gesetzesübertretungen von einigem Gewicht angeordnet werden (Oberlandesgericht Hamburg; Aktenzeichen: 2 a Ss 4/65).
Wiederholtes Fahren mit einem nicht betriebssicheren Auto kann den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen (Bundesverwaltungsgericht; Aktenzeichen: VII B 92/65).
Großeltern darf der Umgang mit ihren Enkeln nur aus triftigen Gründen verweigert werden. Notfalls kann das Vormundschaftsgericht ein Treffen anordnen (Bayrisches Oberstes Landesgericht; Aktenzeichen: 1 a Z 17/65).
Aufwendungen junger Eheleute für die Einrichtung ihrer Wohnung sind steuerlich nicht als »außergewöhnliche Belastung« absetzbar (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: VI 23/65 S).
Die nicht rechtskräftige Verurteilung zu zwei Jahren Zuchthaus indiziert nach der neuen Strafprozeßordnung noch keine Fluchtgefahr und ist damit auch kein Haftgrund mehr (Oberlandesgericht Frankfurt; Aktenzeichen: 1 Ws 73/65).
Eine Bank braucht das private Girokonto einer Buchhalterin nicht besonders dagegen abzusichern, daß die Buchhalterin bei ihrem Arbeitgeber veruntreute Schecks über das Kontoeinlösen kann (Bundesgerichtshof; Aktenzeichen: II ZR 191/63).