Zur Ausgabe
Artikel 19 / 76

ENTSCHEIDUNGEN

aus DER SPIEGEL 39/1964

Wird ein Arzt veranlaßt, sich zur Behandlung angeblich Unfallverletzter an eine fingierte Unfallstelle zu begeben, liegt grober Unfug vor. Die Abberufung des Arztes ist geeignet, eine unbestimmte Anzahl von Personen dadurch unmittelbar zu belästigen, daß der Arzt gehindert wird, begründeten Hilferufen des Publikums nachzukommen (Oberlandesgericht Celle).

Fußgänger dürfen nachts nicht nebeneinander auf der Fahrbahn gehen - zumindest müssen sie sich hintereinander am äußersten linken Fahrbahnrand einordnen und notfalls vorübergehend auf einen nicht zum Gehweg bestimmten Randstreifen zurücktreten, sobald sich aus irgendeiner Richtung ein Fahrzeug nähert (Bundesgerichtshof).

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Benutzung der Lichthupe bei Tageslicht stets verboten (Oberlandesgericht Hamburg).

Auch ein Vollzeitprediger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist verpflichtet, zivilen Ersatzdienst zu leisten, denn seine Tätigkeit entspricht nicht dem Amt eines Geistlichen der evangelischen oder römisch-katholischen Kirche im Sinne des Paragraphen 11 Absatz 1 Ziffer 3 des Wehrpflichtgesetzes (Oberlandesgericht Oldenburg).

Eine Reisegepäckversicherung erstreckt sich, falls keine Ausschlußbestimmungen vorliegen, auch auf die im Mund getragene Zahnprothese (Landgericht Düsseldorf).

Zur Ausgabe
Artikel 19 / 76
Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren