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ENTSCHEIDUNGEN

aus DER SPIEGEL 50/1956

Das Eheversprechen eines noch verheirateten Partners ist grundsätzlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig, falls auch der andere Verlobte weiß, daß die frühere Ehe noch besteht - sogar dann, wenn bereits ein erstinstanzliches Ehescheidungsurteil ergangen ist (Landgericht Nürnberg).

Wer sich von einem Dieb oder Räuber lediglich mit Mitteln des von diesem erbeuteten Geldes freihalten läßt, ist nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung jedenfalls kein Hehler. Das Mitverprassen der Beute ist rechtlich lediglich ein strafloses Mitgenießen der Vorteile fremder Straftat. Das ist zwar durchaus verwerflich, begründet aber allein noch nicht die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens (Bundesgerichtshof).

Das Aufstellen von Fernsehapparaten in Gaststätten ist vergnügungssteuerpflichtig (Oberverwaltungsgericht Münster).

Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der »Unverletzlichkeit der Wohnung« verbietet einem Betriebsinhaber, einen bezahlten Spitzel in die Wohnung eines Arbeitnehmers zu schicken, um festzustellen, ob er während der Zeit seiner »Krankheit« arbeitsvertragswidrig für fremde Firmen arbeitet. Ein Beweis, der durch eine Detektei unter Eindringen in die Wohnung geführt ist, kann vom Gericht nicht verwertet werden (Arbeitsgericht Hamm).

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