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ENTSCHEIDUNGEN

aus DER SPIEGEL 36/1965

Die Zusendung nicht bestellter Ware ist auch dann unlauterer Wettbewerb, wenn der Empfänger zuvor Prospekte angefordert hatte (Bundesgerichtshof).

Gegen die Genehmigung, einen Heizöltank in einem Abstand von drei Metern von der Grundstücksgrenze zu installieren, kann sich der Eigentümer des Nachbargrundstücks selbst dann nicht wehren, wenn er auf seinem Grundstück Wasser aus einem Brunnen pumpen muß (Oberverwaltungsgericht Lüneburg).

Ein schuldlos Unfallbeteiligter braucht sich nicht mit einer Teillackierung seines demolierten Wagens zu bescheiden. Bei der Kostenerstattung für eine Gesamtlackierung muß er aber einen Abzug »neu für alt« hinnehmen (Oberlandesgericht Frankfurt).

Die Ganzlackierung eines beschädigten Wagens wegen einer acht Zentimeter langen und einen Zentimeter breiten Schramme ist ungerechtfertigt. Das gilt auch, wenn die Schadenstelle durch eine Neulackierung erheblich heller geworden ist als die übrige Karosserie (Oberlandesgericht Düsseldorf).

Unternimmt ein Beamter mit seinem privaten Pkw eine genehmigte Dienstreise, so haftet er für Unfallfolgen persönlich, denn die amtliche Genehmigung deckt nur die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bundesgerichtshof).

Das Vorfahrtsrecht (rechts vor links) besteht grundsätzlich auch dann, wenn der von rechts Kommende eine für ihn gesperrte Straße befährt (Oberlandesgericht Braunschweig).

Der Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied entlassen, das in der Betriebsversammlung die Belegschaft aufgefordert hat, statt wie bisher im Akkord künftig nur noch für Stundenlohn zu

arbeiten und dadurch Druck auf die Lohnpolitik des Unternehmers auszuüben (Landesarbeitsgericht Hamm).

Wenn ein Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt fehlt, hat er nach dem Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen keinen Anspruch auf Bezahlung des Feiertags (Bundesarbeitsgericht). Eine Rinderbesamungsgenossenschaft kann ein »marktbeherrschendes Unternehmen« im Sinne des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen sein (Bundesgerichtshof).

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