FUNKFEUER
In Ihrem Artikel »Salto postale« wird erklärt, daß »dem Norddeutschen Rundfunk eine Reihe von Kanälen im Ultra-Hochfrequenzbereich zugesagt worden« sei. Das Fernmeldetechnische Zentralamt für die Deutsche Bundespost und das Institut für Rundfunktechnik für die Rundfunkanstalten haben jedoch nur gemeinsam eine technische Studie über Frequenzplanung erarbeitet, der die Annahme zugrunde lag, daß die Rundfunkanstalten ein drittes Fernsehprogramm gemeinsam ausstrahlen. Diese Annahme trifft aber, wie die Alleingänge des Norddeutschen und des Hessischen Rundfunks zeigen, nicht mehr zu. Eine »Zusage« von Frequenzen ist im übrigen auch nicht erfolgt. Es wird ferner behauptet, den im WDR-Post-Vertrag vereinbarten »Anteil (von 25 v. H.) nimmt Stücklen nämlich auch nach der Aufteilung des NWDR in NDR und WDR ungeniert für sich in Anspruch«. Hierzu ist festzustellen, daß bei der Vereinbarung dieses Anteils lediglich die Regelung übernommen worden ist, die die Britische Militärregierung durch eine Anordnung vom 9. Juni 1948 getroffen hatte. Im übrigen ist dem NDR mit Schreiben vom 28. Januar 1956 und dem WDR mit Schreiben vom 31. Januar 1956 mitgeteilt worden, daß das Einverständnis der beiden Anstalten mit der »vorläufigen Regelung« einer Einbehaltung von 25 v. H. angenommen und daß eine baldige Klärung der Höhe des den beiden Anstalten zustehenden Anteils an den Rundfunkgebühren begrüßt werden würde. Beide Anstalten sind jedoch einer solchen Klärung ausgewichen.
Die »Bundespost-Bürokraten« haben sich nicht, von der »Resonanz auf das jüngste Stücklen-Stück gänzlich verwirrt«, beeilt, »ihre destruktive Order gefälliger zu fassen«. Sie konnten vielmehr nicht ahnen, daß die »Hamburger Funkjuristen« gar keine Funkjuristen sind. Andernfalls wäre die spätere Erläuterung des aus dem Funkrecht stammenden Begriffs »Beseitigung« nicht notwendig gewesen. Oder sollten die »Hamburger Funkjuristen« gar wider besseres Wissen den Begriff »Beseitigung der Sender« als ein .Abreißen der Sendetürme« ausgelegt haben?
Bonn BUNDESMINISTERIUM FÜR DAS POST- UND FERNMELDEWESEN
Pressedienst
In Ihrem Artikel erwähnen Sie, daß nach Auslegung der Bundespost der Befehl, die für das Zweite Programm bestimmten Sender des NDR zu beseitigen, nur eine Aufhebung der Betriebsbereitschaft bedeute. Der Begriff »Beseitigen« ist in dem Kommentar von Dr. Neugebauer »Fernmelderecht mit Rundfunkrecht« in Anmerkung 5 zu Paragraph 22 Fernmeldeanlagengesetz wie folgt definiert:
Beseitigung bedeutet nicht Vernichtung der Anlage, sondern ist nur ein stärkerer Grad der Außerbetriebsetzung, der sich besonders durch Aufhebung des inneren Zusammenhangs der Anlage und Zerlegung in ihre Bestandteile kennzeichnet.
Neugebauer war der Schöpfer des Fernmeldeanlagengesetzes und Ministerialtat. Sein Kommentar gilt daher auch heute noch als die wichtigste Auslegungsquelle für das Gesetz. Es ist unverständlich, daß das Bundespostministerium in seiner Presseerklärung plötzlich von dieser Definition nichts mehr wissen will.
Hamburg NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
Pressestelle