PRESSERECHT Gegendarstellungsfähig
Für Häme in der Medienszene sorgt eine Richtigstellung der »taz« vom vergangenen Freitag. Unter der Überschrift »taz lügt« musste ausgerechnet der Medienanwalt und »taz«-Kolumnist Johannes Eisenberg gestehen, dass seine wöchentliche Rubrik »nicht gegendarstellungsfähig« ihrem Titel nicht gerecht wurde. Der gefürchtete Medienanwalt Eisenberg, der die Leser seiner Kolumne routinemäßig über das Presserecht belehrt und Verlagshäuser mit Gegendarstellungen überzieht, hatte in der »taz« vom 9. Januar fälschlicherweise behauptet, »Herr S.« (gemeint war der Schauspieler Karsten Speck) habe am Silvesterabend mit einer »D-Prominenten« getanzt. Eisenberg hatte sich dabei auf die - falsche - Berichterstattung des Berliner Boulevardblatts »B. Z.« verlassen. Die Anwälte von Speck nutzten die Gelegenheit, Eisenberg auf seine eigene Fehlbarkeit aufmerksam zu machen: Auf »nicht gegendarstellungsfähig« schickten sie eine Gegendarstellung. Eisenberg, der nicht nur die »taz«, sondern auch bereits Erich Mielke vertrat, geht es nun um Schadensbegrenzung. Er weist darauf hin, dass »taz lügt« keine »richtige Gegendarstellung«, sondern eine Richtigstellung »aus ganzem Herzen« sei. Im Übrigen habe er den Kolumnentitel nicht selbst gewählt. Er, so Eisenberg nun ungewohnt kleinlaut, leide keineswegs unter der Hybris, unfehlbar zu sein: »Mein Zeug ist natürlich genauso gegendarstellungsfähig wie jedes andere. Einer, der so eine große Fresse hat wie ich, muss bereit sein, sehr viel dazuzulernen.«