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BERLIN Gelobte Stadt

Über 30 000 junge Bundesbürger haben sich nach West-Berlin abgesetzt, um dem Wehrdienst zu entgehen. Doch das Sicherheitsgefühl trügt: Vielen droht die Abschiebung.
aus DER SPIEGEL 9/1983

Hans Meier

( Name von der Redaktion geändert. )

aus Berlin war mit 14 in ein Heim nach Westdeutschland gebracht worden. Dort machte er seine Lehre, dort heiratete er auch. Dann, mit 20 Jahren, sollte er zum Bund.

Denn nur »Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin« dürfen, nach einer Anordnung der Alliierten, »nicht in die Bundeswehr einberufen werden«.

Da nutzte es Hans nichts, daß er neben seinem westdeutschen Domizil weiterhin auch Wohnung bei der Mutter in Berlin hatte. Er galt als Bundesbürger. Der Dienst mit der Waffe wurde ihm nicht erlassen.

Als er, nach Empfang der Einberufung, nach Berlin zurückkehrte, brachte ihm das einen Haftbefehl wegen Fahnenflucht ein. Er wurde festgenommen, ins Bundesgebiet transportiert und Ende letzten Jahres verurteilt.

So wie Meier, der eigentlich Berliner war, ergeht es vielen jungen Wehrflüchtigen, die versuchen, sich durch Umzug nach Berlin der Bundeswehr zu entziehen.

Sechs seiner Mandanten, berichtet der Berliner Anwalt Udo Grönheit, der auf Fälle dieser Art spezialisiert ist, wurden im letzten Jahr unter Zwangsandrohung ins Bundesgebiet ausgeflogen, einer sogar nach Gerichtsbeschluß unter »Fesselung zwecks zwangsweiser Verbringung an den Gerichtsort«.

Betreuungsstellen und Anwälte schätzen die Zahl der Bundeswehr-Emigranten in Berlin auf über 30 000 - Studenten, Jungarbeiter, Arbeitslose, Totalverweigerer. Und es werden mehr, seit die Bonner Rechtskoalition den Ersatzdienst durch Gesetz verschärft hat.

Die anstehende Benachteiligung der Kriegsdienstverweigerer, die nach der Neuregelung künftig 20 statt wie bisher 16 Monate sozialen Dienst leisten sollen, »wird die Berliner Szene«, wie Rechtsanwalt Klaus Kiewe erwartet, »ungemein beleben«. Kiewe spürt den Run im eigenen Büro. Früher kam ein Mandant pro Woche, jetzt kommen zwei bis drei am Tag.

Die Bundeswehr spürt den Trend zuallerletzt. Denn den Rückzug in die gelobte Stadt wählen vor allem jene Wehrbürger, die als tauglich erfaßt, aber noch nicht einberufen wurden, weil die Rekrutenjahrgänge so stark sind.

Im Jahre 1982 waren von insgesamt 455 000 gemusterten Westdeutschen 341 000 als wehrtauglich eingestuft. Die Bundeswehr aber hatte nur 210 000 Plätze zu vergeben. Unter den restlichen 131 000, die jederzeit mit ihrer Einberufung rechnen müssen, sind viele, die mit einem Umzug dem Dienst in der Kaserne entgehen wollen.

Die Kreiswehrersatzämter, die den Marschbefehl an die Rekruten verschicken, stellen dabei oftmals fest, daß der Adressat ohne die erforderliche Genehmigung nach Berlin verzogen ist. Nach Stichproben errechneten Bundeswehr-Dienststellen im vergangenen Jahr 10 382 abgängige Wehrpflichtige - eine halbe Division.

Allerdings ist das Sicherheitsgefühl der Neu-Berliner trügerisch. Denn als Reaktion auf die hohe Verlustrate setzen die amtlichen Erfasser schärfer als bisher den Flüchtlingen auf dem Rechtsweg nach. »Die zuständigen Behörden«, so die Erfahrungen von Rechtsanwalt Kiewe, »haben die Praxis, jemanden unbedingt haben zu wollen, unheimlich verschärft.«

Der amtliche Spielraum reicht weit. Männliche Bundesbürger können vom 18. bis zum vollendeten 28. Lebensjahr zum Grundwehrdienst einberufen werden. In Sonderfällen, wenn Spezialeinheiten Bedarf an Fachkräften haben, müssen Wehrpflichtige sogar bis zum 32. Lebensjahr mit der Einberufung rechnen.

Ausnahmen sind möglich. Etwa wenn einer Polizist wird, sich beim Katastrophenschutz oder bei der Feuerwehr langfristig verpflichtet, Theologie studiert oder unter »besondere Härtefälle« (Wehrpflichtgesetz) fällt. Wohnsitzwechsel nach Berlin bewirkt das gleiche, vorausgesetzt die Bürger sind

* echte Berliner im Sinne der Ämter, also mit »ständigem Aufenthalt« und dem »Schwerpunkt der Lebensverhältnisse« in Berlin (so das Bundesverwaltungsgericht), sowie

* keine Deserteure, also nicht nach »dem Empfang des Einberufungsbescheides nach Berlin« gezogen, so die alliierte Anordnung ("Berlin Kommandantura Letter") vom 8. August 1969.

Entscheidend ist, wann der Einberufungsbescheid zugestellt wird. Wer ihn bekommen hat und erst dann nach Berlin zieht, wird von den Alliierten als »im aktiven Militärdienst der Bundeswehr befindlich« angesehen; ihm ist »nicht erlaubt, in Berlin zu sein«. In solchen Fällen erlauben die Alliierten den West-Berliner Behörden, Wehrunwillige per Amtshilfe in den Westen zu verschieben.

Den Vorbehalt der Schutzmächte, daß »Einberufungsbescheide in Berlin nicht zugestellt werden dürfen«, versuchen Kreiswehrersatzämter gelegentlich trickreich zu umgehen. So werden Gestellungsbefehle am westdeutschen Zweitwohnsitz des Berlin-Immigranten zugestellt, etwa den Eltern eines auswärtigen FU-Studenten. Ersatzzustellung ist notfalls beim Hauswirt möglich oder gar per Aushang im Rathaus.

Zwar entschied das Bundeswehrverwaltungsamt schon 1970, daß solche Praktiken gegenüber Wehrpflichtigen, »die sich in Berlin aufhalten«, nicht zulässig sind. Doch die Ämter stellen wacker zu. Kommt der Adressat der Einberufung nicht nach, geht sein Fall an die Staatsanwaltschaft, die dann womöglich Haftbefehl wegen Fahnenflucht erwirkt. Die zur Amtshilfe verpflichteten Berliner Stellen lassen jedoch durch die Staatsschutzabteilung der Polizei penibel S.66 klären, ob sich der Gesuchte entsprechend den alliierten Auflagen legal in Berlin aufhält. Meist stoppt schon diese Überprüfung das westdeutsche Ansinnen. Bei 83 formalen Anfragen im Jahr 1982 erging nur fünfmal Haftbefehl in Berlin.

Barrasflüchtige, die nicht allein dem Berliner Staatsschutz vertrauen wollen suchen neuerdings Rat bei Anwälten und Betreuungsstellen wie der Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte Kriegsdienstgegner e. V. oder der Internationale der Kriegsdienstgegner Berlin. Die Helfer empfehlen den einzig sicheren Ausweg: die polizeiliche Abmeldung in Westdeutschland, bevor die Einberufung kommt.

Wer diesen Zeitpunkt verpaßt, verliert alle Berlin-Vorteile. So erging es einem Mandanten des Anwalts Kiewe, der sich nach einer ersten Verurteilung wegen Fahnenflucht weiterhin der Truppe entziehen wollte. Er hoffte, vor einer zweiten Verurteilung sicher zu sein, weil Berlin inzwischen unbestreitbar sein Wohnsitz geworden und die vorgesehene Grundwehrdienstzeit auch längst abgelaufen war. Dennoch wurde ein neues Fahnenfluchtverfahren in Gang gesetzt, zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht dem Wehrpflichtigen bescheinigte.

Nach dem bislang weitgehend unbekannten Spruch der obersten Richter wird es manchem Ungedienten auch nach Jahren nicht gelingen, dem Kasernendienst zu entgehen. Denn es gilt - einmal Barras, immer Barras - die »nicht erfüllte Gestellungspflicht« grundsätzlich so lange, »wie das durch den Einberufungsbescheid begründete Wehrdienstverhältnis besteht« - bei einem heute 20jährigen Neu-Berliner bis zum Jahr 2007.

S.63Name von der Redaktion geändert.*

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