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Briefe

Geltendes Recht
aus DER SPIEGEL 48/1973

Geltendes Recht

(Nr. 46/1973, Steuerparadiese)

Es trifft nicht zu, daß die Dresdner Bank mit der Gründung einer Niederlassung auf den Cayman Islands in Deutschland Steuern sparen könnte. Bei der Niederlassung der Dresdner Bank handelt es sich um eine unselbständige Filiale, deren gesamte Geschäftstätigkeit von unserer Niederlassung New York wahrgenommen wird. Dies hat zur Folge, daß in diesem besonderen Fall die Einkünfte, die in Cayman Islands von uns erzielt werden, der Besteuerung in New York (ca. 52 Prozent) zu unterwerfen sind. Wäre diese Besonderheit nicht gegeben, so würden die Einkünfte aus dieser ausländischen Betriebsstätte der Dresdner Bank grundsätzlich voll und uneingeschränkt der deutschen Besteuerung unterworfen sein, da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Cayman Islands kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Das war seit jeher geltendes Recht und ist nicht etwa erst durch das Außensteuergesetz rechtsgültig geworden.

Frankfurt DR. LEHMANN DR. FRANKEN Dresdner Bank AG

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