Hans Detlev Becker
Hans Detlev Becker, SPIEGEL-Redakteur, beantragte Aussetzung der Vollstreckbarkeit des gegen ihn ergangenen Urteils über 2000 DM Geldstrafe wegen Beleidigung des ehemaligen NWDR-Intendanten Hans Erwin Haberfeld. Die 2. Strafkammer des Landgerichts Hannover entsprach diesem Antrag und hat »gemäß § 360 Absatz II StPO angeordnet, daß die Vollstreckung ... bis zur Entscheidung über den am 8. 4. 1952 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgeschoben wird«. Dem Wiederaufnahme-Antrag liegt u. a. eine vom Rechtsbeistand des SPIEGEL gegen den NWDR-Generaldirektor Dr. h. c. Adolf Grimme erstattete Anzeige wegen Meineids zugrunde. Grimme hat erklärt, er betrachte die Strafanzeige als »Ablenkungsmanöver« und werde »gegen diese Verleumdung noch gerichtlich vorgehen«.