WAHL WERBUNG Kleben und kleben lassen
Die Sekretärin Marion Schuhmann-Ränsch, 25, hatte sich für Parteien bislang »wenig interessiert« und war »politisch nirgendwo aufgefallen« -- bis sie Anfang dieses Monats ein paar SPD-Aufkleber an der Heckscheibe ihres Ford Escort anbrachte.
Das Werbematerial hatte ihr der Bruder geschenkt; es gefiel ihr »einfach gut«. Ihren Chef hingegen, Leiter der hannoverschen Niederlassung des Elektro-Konzerns Grundig, auf deren Gelände sie ihren Wagen parkte, brachten die Aufkleber »zur Raserei De SPD-Sympathisantin wurde wegen »Störung des Betriebsfriedens« entlassen -- fristlos.
Im nordrhein-westfälischen Hennef pappte die Realschülerin Jutta Heinz. 11, einen blau-gelben FDP-Aufkleber auf ihren Tornister. Als der Klassenlehrer das Mädchen aufforderte, solche Werbung zu unterlassen, konterte die Kleine kühl: Der Konrektor der Schule fahre schließlich mit SPD-Aufkleber am Wagen auf den Schulhof. Jutta durfte prompt weiter mit dem FDP-Ranzen Reklame laufen.
Im rheinland-pfälzischen Alsdorf dagegen wurde der Lehrer Artur Thiel vom Schulleiter angewiesen, seinen Privatwagen vom Schul-Parkplatz zu fahren oder seinen SPD-Aufkleber zu entfernen. Auch hier half Protest: Kultus-Staatssekretärin Hanna-Renate Laurien teilte den Schulbehörden mit, »Bedienstete des Landes« könnten Privatwagen »nach eigenem Ermessen mit Aufklebern üblicher Art versehen«. Jedoch: »Anstecknadeln o. ä. mit parteipolitischer Werbung« dürften »in Ausübung des Dienstes nicht getragen werden«.
Anders wiederum die Lage in Hamburg: Dort können Straßenbahnfahrer und Rathaus-Bedienstete mit Schmidt oder Kohl am Kragen zum Dienst erscheinen -- Briefträger dagegen nicht.
Wer was im Wahlkampf darf -- die Frage bewegt Bundesbürger in Büros und in Betrieben, seit Bonns Parteien Millionen von Autoaufklebern und Buttons unters Stimmvolk gestreut haben, ohne Gebrauchsanleitungen mitzuliefern, die freilich schwierig aufzustellen wären.
Denn was derlei parteipolitische Betätigung in Behörde und Betrieb betrifft, liegen. so der Hamburger Arbeitsrechtler und Anwalt Frank Woltereck, »praktisch keine« Entscheidungen vor. Und selbst wo die verfassungsrechtliche Lage eindeutig für parteipolitische Bekenntnisse dieser Art zu sprechen scheint, muß diese Position zuweilen erst noch vor den Arbeitsgerichten durchgesetzt werden.
Rechtsunsicherheit auch in den Schulen: Im CSU-Staat Bayern untersagt die »Allgemeine Schulordnung« seit 1974 jede Wahlwerbung, ausdrücklich auch die Verwendung von Partei-Emblemen innerhalb der Anstalten -- wohl zu Unrecht. Denn in Baden-Württemberg entschied jüngst der Verwaltungsgerichtshof, das Tragen von Plaketten verstoße nicht gegen die Schulordnung: Die Schule komme ihrem Erziehungsauftrag nicht nach, wenn sie es versäume, die Schüler auf die »Situation des mündigen Bürgers im demokratischen und pluralistischen Meinungskampf« vorzubereiten.
Für Lehrer hingegen soll während der Unterrichtszeit gelten, was Bonns Innen-Staatssekretär Gerhart Baum 1975 auf eine parlamentarische Anfrage geantwortet hatte: Im Dienst sei das Tragen von Parteiabzeichen in aller Regel dann als »unstatthaft« anzusehen, wenn und soweit es geeignet ist, »das Vertrauen der Öffentlichkeit in die parteipolitische Neutralität der Verwaltung in Frage zu stellen oder das von politischer Beeinflussung freizuhaltende Verhältnis von Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie der Mitarbeiter untereinander zu stören«.
»Es kommt allerdings«, meint Baum, »auf die jeweiligen Verhältnisse des einzelnen Falles an.« So hält es das Bundesinnenministerium »keinesfalls« für eine »Verletzung der Neutralität«. wenn Beamte Privatwagen mit Parteiaufklebern auf Behörden-Parkplätzen abstellen.
Gleichwohl verwies unlängst in Kiel der »büroleitende Beamte« des Landes-Innenministeriums Behördenbedienstete des Parkplatzes, weil sie Partei-Embleme an ihrem Wagen angebracht hatten. Die Bundesregierung sah durch diesen Akt »die Grenzen des Grundrechtes berührt«. Kiels Ministerpräsident Stoltenberg griff ein und ordnete an: »Laßt die mal ruhig kleben.«
Ähnlich müßte zumeist in Westdeutschlands Unternehmen entschieden werden. Zwar verbietet die Betriebsverfassung Arbeitgebern und Betriebsratsmitgliedern »parteipolitische Betätigung im Betrieb«. Arbeitnehmer jedoch. die dem Betriebsrat nicht angehören, dürfen an parteipolitischer Aktivität nur gehindert werden, wenn es gilt, »konkrete Störungen beispielsweise des Produktionsprozesses oder anderer Mitarbeiter oder von Kunden und Lieferanten« (Woltereck) zu verhindern.
Einer Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung am Arbeitsplatz, entschied kürzlich das Bundesverfassungsgericht, müßten enge Grenzen gezogen werden: Mit der elementaren Bedeutung dieses Grundrechts »wäre es unvereinbar, wollte der Gesetzgeber die Freiheit der politischen Meinungsäußerung dem Bereich der betrieblichen Arbeitswelt ... schlechthin fernhalten«.
Nach öffentlichen Protesten (SPD: »Einschüchterung statt Freiheit") gegen die Kündigung der hannoverschen Sekretärin zeigte denn auch letzte Woche die Fürther Grundig-Spitze Wirkung: »Nachdrücklich« mißbilligte sie die »Fehlentscheidung« ihres Niederlassungschefs. Die Kündigung sei »gegenstandslos«.
Marion Schuhmann-Ränsch mag dennoch nicht mehr für Grundig arbeiten: Sie bemüht sich jetzt, ihr Arbeitsverhältnis »einvernehmlich aufzulösen« -- bei »angemessener Abfindung«, versteht sich.