AFFÄREN Kopf riskieren
Mitte September landete auf dem Tisch des hessischen Justizministers Herbert Günther in Wiesbaden eine Strafanzeige wegen Mordes, die in jeder Hinsicht Seltenheitswert hat.
Der versuchte Mord, der annonciert wurde, liegt vierzig Jahre zurück. Verdächtigt ist der emeritierte Marburger Rechtsprofessor Erich Schwinge, 81. Das Todesurteil, das er wegen Plünderung gefällt hat, soll durch Rechtsbeugung zustande gekommen sein.
Erstattet wurde die Anzeige von dem heute 57jährigen Anton Reschny aus Wien. Er würde nicht mehr leben, wenn ihn nicht ausgerechnet Heinrich Himmler in letzter Minute begnadigt hätte - der berüchtigte SS-Führer war in diesem
Fall barmherziger als der Richter. Reschnys Frankfurter Rechtsanwalt Stephan Baier meint, Ex-Kriegsrichter Schwinge habe den damals 17jährigen unter Verletzung des ohnehin barbarischen NS-Rechts zum Tode verurteilt.
Der Todesrichter, Herausgeber des Standardwerks über »Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus«, gilt als renommierter Nachkriegsjurist. In den fünfziger Jahren war er stellvertretender FDP-Vorsitzender in Hessen.
Nur wenig früher, 1944, wollte Schwinge den 17jährigen Reschny aufs Schafott schicken, weil der Jüngling bei der Bergung von Hausrat aus einer brandgefährdeten Wiener Wohnung ein paar Kleinigkeiten - zum Beispiel zwei Uhren, eine Geldbörse und eine leere Brieftasche - hatte mitgehen lassen.
Angeklagt worden war er, ganz korrekt, wegen Verstoßes gegen die sogenannte Volksschädlingsverordnung - wegen Diebstahls unter Ausnutzung des Kriegszustandes. Dabei wäre das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden gewesen, das derart drakonische Strafen nicht erlaubte. Statt dessen griff Schwinge zum Militärstrafgesetzbuch, das für Jugendliche den Schutz vor Todesstrafe ausschloß. Doch für Plünderung in einfachen Fällen war »Gefängnis oder Festungshaft« vorgesehen, nur in »besonders schweren Fällen« Zuchthaus oder die Todesstrafe.
Schwinge indessen begründete sein Reschny-Urteil, »jeder Fall von Plünderung« in den großen Städten müsse »ausnahmslos zur Todesstrafe« führen. Kriminelle sollten wissen, »daß sie ihren Kopf riskieren«. Seine Abschreckungsthese begründete Schwinge so: »Anders können derartige Elemente nicht in Schach gehalten werden.«
Anwalt Baier schreibt in seiner Strafanzeige, Schwinge habe versucht, Reschny »mit Mitteln der Justiz zu töten«. Als Rechtsprofessor und einer der führenden Kommentatoren des Militärstrafgesetzbuches habe Schwinge genau gewußt, daß er aufgrund selbst des damals geltenden Rechts »Reschny höchstens zu zehn Jahren Gefängnis« hätte verurteilen dürfen. Schwinge will sich, »wegen der schwebenden Verfahren«, zu der Anzeige nicht äußern.
Baier stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach begeht ein Strafrichter stets dann »Rechtsbeugung«, »wenn er bewußt eine Strafe verhängt, die nach Art oder Höhe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Schwere der Tat und der Schuld des Täters steht«.
Daß es sich, wie Baier anmerkte, »um die erstmalige unbedachte Handlung eines 17jährigen handelte«, daß »keine Gewalt oder besondere List« angewandt worden und »daß der Wert der Gegenstände nicht sehr hoch« war - dies alles war von Schwinge ignoriert worden.
In Gang gebracht hat die Anzeige ein Privatgelehrter, der eigentlich nur den
Spuren seines ermordeten Bruders nachgehen wollte, dabei aber entdeckte, daß die deutsche Militärgerichtsbarkeit schlimmer als bislang angenommen gewütet hat. Fritz Wüllner, 72, bis zu seiner Pensionierung Manager, wollte wissen, warum sein jüngerer Bruder, der am Frankreichfeldzug teilgenommen hatte, erst in ein Strafbataillon gekommen und dann angeblich auf der Flucht erschossen worden war.
Wüllner, der in Archiven und Bibliotheken im In- und Ausland recherchierte, fand so gut wie nichts über seinen Bruder. Aber er entdeckte zahlreiche Ungereimtheiten in der Geschichtsschreibung über die Militärjustiz der NS-Zeit. Vor allem stieß er - in alten Schriften wie in der neuen Fachliteratur - immer wieder auf den Namen Erich Schwinge. Der Marburger Professor war ein besonders scharfer Kommentator des NS-Militärstrafgesetzbuches. Und er hielt sich offenbar für kompetent, das Nachkriegsbuch über »Die deutsche Militärjustiz« herauszugeben - ein Werk, von dem sich der anfängliche Auftraggeber, das renommierte Institut für Zeitgeschichte in München, später distanziert hat.
Der ursprüngliche Autor des Werkes war Otto Peter Schweling, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft und ebenfalls früherer Kriegsrichter. Einzelne Buchpassagen, so Institutsdirektor Professor Martin Broszat, seien auf einem »Kameradentreffen ehemaliger Heeresrichter«, mit Schwinge in Marburg, besprochen worden. Dies habe »stärkste methodische Bedenken« hervorgerufen.
Schweling starb, Schwinge bearbeitete dessen Manuskript und fungierte als Herausgeber des umstrittenen Werkes, das kritische Rezensenten eine »Lobeshymne« auf die Militärjustiz und »eindeutig tendenziös« nannten. Professor Michael Stolleis tadelte: »Der Mithandelnde als sein eigener Historiker.«
Wie recht er damit hatte, zeigt nun die Strafanzeige. Danach hat der »Mithandelnde« Schwinge als maßgeblicher Kommentator des Militärrechts auch zur Rechtsbeugung aufgefordert. Baier dokumentiert: Paragraph 70 des Militärstrafgesetzbuches bestimmte, daß bei Fahnenflucht »auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus« zu erkennen sei. Paragraph 50 sah vor, daß die angedrohte Strafe »unabhängig vom Alter des Täters« zu verhängen sei.
Ob der Täter mithin jung oder alt war, der Kriegsrichter hätte es nach dem Gesetz bei ein paar Jahren Zuchthaus bewenden lassen können. Schwinge dagegen verordnete in seinem Kommentar: »Ein Soldat, der während einer Kampfhandlung zum Feinde überläuft, muß auch dann mit der Todesstrafe belegt werden, wenn er noch nicht 18 Jahre alt ist.«
Rechtsanwalt Baier: »Diese Kommentierung stellt eine Anleitung zum Militärjustizmord dar.«