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Artikel 8 / 50

AGARTZ-PROZESS Merkt man die Absicht?

aus DER SPIEGEL 50/1957

Die Partie, die der des Landesverrats angeklagte Dr. Viktor Agartz vor dem Bundesgerichtshof zu Karlsruhe gegen den Strafrechts-Paragraphen 100 d austrägt, ist auf ihrem Höhepunkt - unmittelbar vor den Plädoyers des Anklägers und der Verteidiger - noch genauso offen wie bei ihrem Beginn.

Der Sachverhalt dagegen war schon am ersten Tage des Prozesses klar: Es steht fest, daß Agartz auf verschlungenen Pfaden ansehnliche Hilfsgelder des sowjetzonalen »Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes« (FDGB) für seine »Wiso«-Korrespondenz bezogen hat und mithin, wie es im Paragraphen 100 d des Strafgesetzbuches heißt, »zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung (FDGB) oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen« unterhalten hat.

Ober Ost-Beziehungen - wie etwa der Bezug von Ostgeldern - allein sind keineswegs strafbar. Eine Strafe droht der Paragraph 100 d erst demjenigen an, der solche Beziehungen in einer bestimmten Absicht pflegt.

Wer Ost-Kontakte anknüpft »In der Absicht, einen Krieg, ein bewaffnetes Unternehmen oder Zwangsmaßregeln gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder herbeizuführen oder zu fördern«, kommt nach dem ersten Absatz des Paragraphen 100 d ins Zuchthaus.

Gegen den Angeklagten Agartz wird mit dem zweiten Absatz des Paragraphen 100 d operiert, wonach mit Gefängais bestraft wird, wer Ost-Beziehungen aufnimmt »in der Absicht, sonstige Maßnahmen oder

Bestrebungen ... herbeizuführen oder zu fördern, die darauf gerichtet sind, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder einen der im Paragraph 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze* zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben«.

Von der Antwort auf die Frage, welche Absichten Viktor Agartz hatte, als er Kontakt zum FDGB aufnahm, wird es also abhängen, ob er sich nach Paragraph 100 d, Absatz 2, des Strafgesetzbuches strafbar gemacht hat oder nicht.

Eine Prognose, wie die Antwort der Karlsruher Bundesrichter in Sachen Agartz ausfallen wird, fällt schon deshalb schwer, weil die Verfasser des Paragraphen 100 d nämlich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die diese Vorschrift 1951 in das Strafgesetzbuch eingefügt haben - den Sinn des Wortes »Absicht« anders verstanden wissen wollten, als der Dritte Karlsruher Strafsenat, der diese Vorschrift anwendet.

Der CDU-Bundestagsabgeordnete und Rechtswissenschaftler Professor Wahl, damals Berichterstatter des Bundestags -Rechtsausschusses vor dem Plenum des Bonner Parlaments, hatte den Absichts-Begriff der politischen Strafvorschriften mit einer Präzision definiert, die jederlei Zweifel über die Bedeutung des Begriffs ein für allemal auszuschließen schien. Wahl sagte: »Dabei war sich der Ausschuß völlig darüber einig,

- daß diese verbrecherische Absicht (die Bundesrepublik zu gefährden) wirklich

das tragende Motiv für die Handlungsweise des Täters sein müsse, und

- daß hier das Bewußtsein, daß sein aus

anderen Motiven geführter politischer Kampf unter Umständen eine Staatsgefährdung zur Folge haben könne oder müsse, keinesfalls zur Bestrafung ausreiche.«

Auf den Paragraphen 100 d angewendet, der als einziger Landesverrats-Paragraph das Wort »Absicht« enthält, bedeutet das. Nur wer den Ostkontakt deshalb knüpft, weil er die Sowjetzone bei ihren subversiven Bemühungen gegen die Bundesrepublik zu unterstützen wünscht, soll durch diesen Paragraphen getroffen werden. Wer dagegen zwar weiß, daß die Sowjetzone zersetzende Tendenzen verfolgt, dennoch aber ohne »verbrecherische Absicht« Ostkontakt unterhält, soll straffrei bleiben, und zwar auch dann, wenn ihm bewußt ist, daß sein Verhalten im Endeffekt möglicherweise auf der Seite des Ostens zu Buche schlägt.

Der Dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Meinung des Gesetzgebers nicht angeschlossen. Nach, der Spruchpraxis des Senats zum Paragraphen 100 d, Absatz 2, macht sich schon strafbar, wer in Kenntnis der verfassungsfeindlichen Absichten der Sowjetzone Ostkontakt unterhält und dabei das »Bewußtsein« oder die »Vorstellung« hat, daß sein Kontakt den dunklen Bestrebungen des Ostens zugute kommt - gleichviel, ob die »verbrecherische Absicht«, jene Osttendenzen zu fördern, das »tragende Motiv« für den Kontakt ist oder nicht.

Diese Interpretation des Paragraphen 100 d, Absatz 2, für die der Bundesgerichtshof sich entschieden hat, bildete dann auch eine der Klippen, über die Otto John, ehemals Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, vor dem dritten Karlsruher Strafsenat stolperte. John hatte in der Sowjetzone Reden gehalten, eine Pressekonferenz veranstaltet und eine Broschüre verfertigt, wobei er zwar den Frieden und die Wiedervereinigung, aber nicht die verfassungswidrigen Zutaten des Kommunismus propagierte. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, daß John sich den SED-Leuten zugesellt hatte, um ihnen beim Untergraben der westdeutschen Verfassungsgrundsätze zur Hand zu gehen. Von der verfassungsfeindlichen »Absicht«, die der Gesetzgeber in den Paragraphen 100 d, Absatz 2, als »tragendes Motiv« des Täters hineingeschrieben hatte, fehlte bei John jede Spur.

Indes, auf das Vorhandensein dieser »Absicht« kam es dem Dritten Strafsenat nicht an. Er hielt in Sachen John »daran, fest, daß ... vom Gesetzgeber (im Paragraphen 100 d, Absatz 2) nicht das Erfordernis aufgestellt worden ist, die Vorstellung des verfassungsschädlichen Erfolges müsse in jedem Fall der persönliche alleinige Beweggrund für sein Handeln gewesen sein«.

Der Strafsenat befand im Falle John, wer sich mit den Kommunisten liiere »in Kenntnis ihrer verfassungsfeindlichen Ziele und im Bewußtsein, daß sein Tun diese Ziele fördern kann und nach der gegebenen Sachlage fördern wird, bei dem liegt schon darum die verfassungsfeindliche Absicht vor, mag auch der persönliche Antrieb anderer Art seine ... »

Freilich fehlte es den Bundesrichtern bei diesem Spruch nicht an Gründen, den Absichtsbegriff des Paragraphen 100 d, Absatz 2, weiter auszulegen, als der Gesetzgeber es ausdrücklich verlangt hatte. Die Große Strafrechtskommission, die im Zusammenhang mit ihren Reformarbeiten dabei ist, den Paragraphen 100 d in mehrere Vorschriften zu zerlegen und faßlich zurechtzuschreiben, hat nämlich herausgefunden, daß dieser Paragraph, falls bei ihm die »Absicht« nach dem Willen des Gesetzgebers als »tragendes Motiv« interpretiert werden würde, mangels tauglicher Sachverhältnisse kaum jemals anwendbar wäre. Denn die »Absicht« als »tragendes Motiv« läßt sich in der Praxis nur äußerst selten beweisen, solange der Täter sie nicht zugibt.

So behauptet denn auch die Anklage gegen Viktor Agartz nicht etwa, daß er die Absicht gehegt habe, mit seiner ost-fnanzierten »Wiso«-Korrespondenz die westdeutsche Verfassung zu untergraben. In der Anklageschrift heißt es lediglich: »Auch wenn es ihm (Agartz) selbst nicht auf diese Wirkung (die verfassungsfeindlichen Tendenzen des FDGB zu fördern) angekommen ist, so wußte er doch, daß er die Bestrebungen der SED und des FDGB (durch seine »Wiso«-Korrespondenz) unmittelbar und nachhaltig förderte.«

Da der Gebrauch der FDGB-Subsidien für »Wiso«-Zwecke und die Herausgabe ebenso wie der Inhalt der »Wiso« an sich nicht strafbar sind, bedarf ein Schuldspruch gegen Agartz einer Beweis-Konstruktion, die ungefähr so anzulegen wäre: Agartz hat die verfassungsschädlichen Absichten des Ostens gekannt und trotzdem seine Korrespondenz mit Ostgeldern finanziert, wobei ihm bewußt war, daß der Inhalt der Korrespondenz, ob von Agartz ausdrücklich bezweckt oder nicht, die Ostbestrebungen gegen das westdeutsche Verfassungsgefüge förderte. Diese Argumentationskette entspräche jedenfalls dem Schuldbeweis des Dritten Karlsruher Strafsenats gegen John.

Aber zwischen den Fällen John und Agartz besteht ein interessanter Unterschied. John gerierte sich in Karlsruhe als strammer Antikommunist, der den Kommunismus in allen seinen Bestrebungen kennt und verabscheut, womit er den Bundesrichtern aus freien Stücken den Beweis dafür lieferte, daß ihm durchaus bewußt war, mit welch finsteren Gestalten er kollaboriert hatte.

Viktor Agartz dagegen gibt mit keinem Wort zu erkennen, daß er über Umsturz - und Zersetzungsabsichten des Ostens nachgedacht habe. Bereits in den ersten Prozeßtagen, ehe noch die Beweisaufnahme begann, waren die Bundesrichter auf den Angeklagten eingedrungen, das Bild zu entwerfen, das er sich vom Osten gemacht habe. Agartz antwortete teils verblüffend unbeholfen, teils verwirrend im Broschüren-Rotwelsch, aber immer unverfänglich.

Frage: »Freiheit der Forschung, sagten Sie eben. Glauben Sie im Ernst, daß es so etwas dort drüben gibt?«

Antwort: »Ich habe in der Universität Moskau die philosophische Fakultät besucht. Da waren in der Bibliothek alle philosophischen Bücher, von Platon bis Jaspers.«

Frage: »Sie beantworten nicht meine Frage. Freiheit der Forschung ist doch ein Dürfen, nicht ein Können. Oder was meinen Sie?«

Antwort: »Ich sehe das wissenschaftlich.«

Frage: »Ihre Mitarbeiter, die aus der Ostzone geflüchtet sind, die sind doch nicht geflüchtet, weil es dort die Freiheit der Forschung gibt?«

Antwort: »Das war vor dem XX. Parteitag. Der XX. Parteitag beschäftigt mich wissenschaftlich sehr.«

Frage: »Für was halten Sie den FDGB?«

Antwort: »Der FDGB ist ein Teil der deutschen Arbeiterbewegung, der in dem anderen Teil Deutschlands in den Grenzen der Möglichkeiten die Interessen der Arbeiterschaft vertritt.«

Frage: »Wie kann er das in den Verhältnissen dort drüben?«

Antwort: »Ich war 1948 in Jugoslawien, als Tito von dem östlichen Monolithen abfiel. Ich habe das wissenschaftlich untersucht. Es waren die jugoslawischen Gewerkschaften, also die kommunistischen Gewerkschaften, die diesen Fortschritt vorbereitet hatten.«

Frage: »Was ist die Zone drüben nach Ihrer Meinung?«

Antwort: »Die DDR ist eine gesellschaftliche und staatliche Zwischenordnung, die sich im revolutionären Übergangsstadium befindet Heute noch mit der Ursprünglichen Akkumulation im Sinne von Karl Marx und mit bakunistischen und blanquistischen Elementen. Ich meine das wissenschaftlich*.«

Durch alle Prozeß-Fährnisse hindurch blieb Agartz dabei, daß er zwar Ostgeld genommen, aber mit seiner Korrespondenz wissenschaftliche Forschungsarbeit und keine Propaganda betrieben habe.

Die Mitarbeiter seiner »Wiso«-Korrespondenz halfen dem Angeklagten nach Kräften. In der Voruntersuchung hatten sich diese Zeugen - offenbar aus Furcht vor der Anklagebank - noch mit scharfen Wendungen von ihrem Chef distanziert. Aber in der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung bekundeten sie plötzlich übereinstimmend,

- Agartz habe niemals Einfluß auf ihre

Arbeit in der »Wiso« genommen;

- die Themen und der Inhalt ihrer Artikel für die »Wiso« seien von ihnen völlig frei gewählt, beziehungsweise geschrieben worden;

- ihre Artikel in der »Wiso« seien nie

pro-östlich redigiert worden;

- die Mitarbeiter hätten gleichberechtigt

und gemeinsam die politische Linie der »Wiso« festgelegt, die zwischen SPD und KPD verlaufe;

- die von der Anklage als Indiz für die

Schuld des Angeklagten zitierten Artikel seien sämtlich nicht von Agartz, sondern unter anderem sogar von politischen Zonen-Flüchtlingen geschrieben worden.

Die Richter ließen nicht locker. Sie kramten die anders klingenden Zeugnisse aus der Voruntersuchung hervor, die Zeugen wichen dennoch nicht von Agartzens Seite. Sie formulierten ihre Antworten, als ob ihnen inzwischen die Problematik des Paragraphen 100 d klargeworden wäre. Es kam vor, daß die Frage eines Richters vom Zeugen mit der Gegenfrage beantwortet wurde: »Ich verstehe nicht, ist diese Frage psychologisch oder juristisch gemeint?« Es folgte dann eine Antwort, die zum Schuldbeweis gegen Agartz nichts beitragen konnte.

Der große Unbekannte

Auf die interessanteste Frage dieses Prozesses wird der Dritte Karlsruher Strafsenat vermutlich keine Antwort bekommen, obschon diese Antwort das wichtigste Indiz für Schuld oder Unschuld des Angeklagten Agartz hergeben könnte - auf die Frage nämlich, wer der Unbekannte ist, der den Fall Agartz durch einen Anruf im Westberliner Polizeipräsidium ins Rollen brachte, ohne daß der Anrufer seinen Namen preisgab. Dabei ist es so gut wie sicher, daß der Volkspolizei-Oberst Saegebrecht zu diesem Punkt zweckdienliche Angaben machen könnte. Saegebrecht arbeitet in der Abteilung »Westarbeit« im Zentralkomitee der SED und weiß, wie man Geldnehmern, die nicht wie vom Geldgeber - mindestens stillschweigend - erwartet funktionieren, den Geldhahn abdreht.

Pankow hat inzwischen angekündigt, daß es aus dem Agartz-Prozeß auch für den Kirchenkampf Kapital zu schlagen gedenkt. Das SED-Zentralorgan »Neues Deutschland« verbreitete schon Ende November die Version, kirchliche Kreise in der Sowjetzone befürchteten, daß die Zonen-Regierung ihnen, falls Agartz verurteilt werden würde, die Geldzufuhr aus dem westdeutschen »Nato-Staat« blockieren wird. Tatsächlich paßt der Agartz -Prozeß den SED-Herren formgerecht ins Kirchenkampf-Konzept. Denn ohne die umfangreiche finanzielle Hilfe aus dem Westen Deutschlands müßten die Kirchen der Sowjetzone sozusagen in die Katakomben ausweichen.

Was Wunder, daß diese massive Drohung aus dem Osten in Bonn die Gemüter erhitzt, derweil der des Landesverrats angeklagte Viktor Agartz in Karlsruhe von einer Gefängnisstrafe wie von einem Freispruch noch gleich weit entfernt ist. Vor dem Freispruch allerdings türmt sich eine nahezu unüberwindliche Barriere auf: die Frage nämlich, wie der Dritte Karlsruher Strafsenat der gemütsbetonten bundesdeutschen Öffentlichkeit plausibel machen soll, daß einer, der Ostgelder kassiert - mag sein Handeln ihn auch politisch richten -, deshalb noch nicht unbedingt ins Gefängnis gehört.

* Diese Grundsätze sind: Das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. - Die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. - Das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. - Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung. Die Unabhängigkeit der Gerichte. Der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

* Blanquismus - nach dem französischen Revolutionär Louis Blanqui (1805-81): Versuch der gewaltsamen Machtergreifung durch kleine verschwörergruppen auch gegen den Willen des Volkes. - Bakunismus - nach dem russischen Anarchisten Michail Bakunin (1814-76): Methode, die bestehende Ordnung durch ständige revolutionäre Aktionen zu zerstören, im Glauben, aus den Trümmern erwachse ein besseres Sozialsystem von selbst. - Ursprüngliche Akkumulation: bei Marx Trennung der Arbeiter von den Produktionsmitteln, die sich in der Hand einer herrschenden Minderheit befinden.

Angeklagter Agartz (r.: Verteidiger Heinemann): Entsteht Schaden für die Kirche?

Verurteilter John

War die Verteidigung falsch?

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