Nicht zu übersehen
(Nr. 32/1973, Prostituierte)
Um Mißverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich gilt für Angehörige der EG-Staaten bei einer Einschränkung ihrer Freizügigkeit und damit auch bei der Frage der Ausweisung Paragraph 12 des Aufenthaltsgesetzes EWG, der das Ausländergesetz modifiziert. Diese Vorschrift läßt eine Ausweisung unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu, die das Verwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall im Gegensatz zu mir durch das Verhalten der Ausländerin als nicht tangiert ansah. In diesem Zusammenhang äußerte ich die Auffassung, daß -- sofern die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des Begriffes öffentliche Sicherheit oder Ordnung von Bestand sein sollte -- die Behörden insbesondere in den Großstädten vor Probleme gestellt werden, deren Ausmaß zur Zeit noch nicht zu übersehen ist.
Frankfurt TORSTEN SCHILLER Magistratsdirektor