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OHNE EHE ALLES UNZUCHT

Unnachsichtig bestrafen deutsche Gerichte Eltern, die ihren Kindern Liebesbeziehungen nicht verbieten, wegen Kuppelei (siehe Seite 64). Abgeurteilt wird nach veralteten, moralisierenden Strafvorschriften, die seit langem erneuerungsbedürftig sind. Als engagierter Verfechter der überfälligen Reform st wiederholt der Bremer Oberlandesgerichtsrat Dr. Horst Woesner hervorgetreten. Im SPIEGEL schildert er die »Zumutung« für den Richter, nach einer normierten doppelten Moral Recht zu sprechen, die organisierte Großbetriebe der Prostitution duldet, die Intimsphäre des einzelnen aber reglementiert.
aus DER SPIEGEL 16/1968

Recht ist, was moralisch ist: Der Staat als Anstalt zur Beförderung der Moralität, das Strafgesetzbuch als Sittenkodex und der Strafrichter als Sittenrichter -- das ist noch heute die Situation im deutschen Sexualstrafrecht. Nicht rational ermittelte Sozialschädlichkeit löst den schwersten Eingriff des Staates aus, sondern der moralische Auftrag. Der aber führt zwangsläufig zur Auseinandersetzung mit der Dynamik der sexuellen Revolution und verleitet zum Fehlgebrauch der Macht.

Realistischen Anschauungsunterricht dafür bieten die Kuppelei-Tatbestände, in denen das Strafrecht rigorose sittliche Leitvorstellungen vergangener Jahrhunderte unverdrossen gegen die Anschauungen großer Teile der Gesellschaft durchsetzt. Symptomatisch tritt bei ihnen zutage, woran die gesamte Regelung krankt: Verkennung der gesellschaftlichen Veränderungen und der Ergebnisse moderner Sexualforschung, moralisierende Bevormundung und Intoleranz. Wo der Bürger wirksamen Schutz gegen sozialschädliche Angriffe erwartet, stößt er auf eine Zwangsanleitung zu sittlichem Wohlverhalten, die unbekümmert in seine Intimsphäre greift.

Kuppelei ist die Ermöglichung oder Förderung fremder »Unzucht«, gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz, mit hinterlistigen Kunstgriffen oder in einem Obhutsverhältnis verwirklicht. Für den Außenstehenden überraschend, aber mit klarer Zielsetzung versteht die Rechtsprechung unter Unzucht nicht etwa das geschlechtlich Schmutzige oder Abartige, sondern grundsätzlich jede Sexualbeziehung, die des Segens der Ehe entbehrt. Sie bekennt sich zur kanonischen Auffassung, nach der das metaphysisch vorgegebene Sittengesetz geschlechtlichen Umgang nur nach voraufgegangener Sakralhandlung gestattet.

Die Gesellschaft, die in den letzten Jahrzehnten

zahlreiche Sexualtabus auf der Strecke ließ, muß eine solche Entscheidung als unstatthafte Parteinahme empfinden. Praktisch bedeutet sie, daß die Skala der »Unzucht« unterschiedslos Von der extremsten Perversion bis zur höchsten Form menschlicher Liebesbindung reicht. Dasselbe Gesetz, das die freie Liebesbeziehung straf los läßt, bekämpft sie mittelbar um so intensiver und verfällt damit der Mißachtung derer, die seine weltanschauliche Grundlage mißbilligen.

Neben Frau Warrens Gewerbe gerät so auch die behutsame Duldung der erotischen Begegnung volljähriger Verlobter in der Elternwohnung in den Wirkungsbereich der Tatbestände. Das Autoschlüsselspiel der Ehepaare findet sich ebenso darin wie die Schlüsselübergabe an die Hausangestellte, die zu später Stunde ausgeht, um sich in echter Liebe ihrem Freund hinzugeben. Gefängnis nicht unter einem Monat, Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Ehrverlust drohen denen, die der Strafverfolger ereilt.

Blinder Eifer, Unsicherheit und innere Widersprüche gesellen sich der Intoleranz als ärgerliche Begleiterscheinungen hinzu. Für die Bestrafung ist es ohne Bedeutung, ob die Partner der geförderten Beziehung sich harmlosem Petting, straffreier lesbischer Liebe, sexuellen Ersatzhandlungen, sadistischen oder masochistischen Praktiken widmen oder -- sich überhaupt nicht erotisch betätigen. Es genügt, daß der Dritte die Beziehung mit dem Willen vermittelt, andere zur »Unzucht« zusammenzubringen. Die Verübung der »Unzucht« selbst gehört nicht zum Tatbestand. Schon die Empfehlung, das Zerstreuen von Befürchtungen begründen die Strafbarkeit.

Kuppler ist der Aufseher des Campingplatzes, der im Namen der Gemeinde bei unverheirateten Pärchen die Gebühr kassiert und sie »gewohnheitsmäßig« im Zelt gewähren läßt. Der Zuchthausdrohung konfrontiert sieht sich der Vater, der dem Sohn Geld und Auto für die Ferienfahrt mit der Freundin zur Verfügung stellt und so »das der Verübung der Unzucht entgegenstehende Hindernis des Zahlungsunvermögens beseitigt«.

Wer einen anderen mit Erfolg dazu veranlaßt, ihm eine Sexualpartnerin zuzuführen, wird als Verkuppelter selbst zum Kuppler, weil er zur Kuppelei angestiftet hat. Auf einen alltäglichen Vorgang angewendet, bedeutet das: Nicht nur der Hotelportier oder Barmixer, der für einen knisternden Schein dem sexuell bedürftigen Gast eine Telephonnummer zusteckt, ist wegen Kuppelei strafbar, sondern auch der Gast als Anstifter.

Der Gastwirt, der das ir Onkelehe zusammenlebende Paar für ein Wochenende in einem Zimmer aufnimmt und dabei nur den üblichen Preis berechnet, verfällt dem Strafrichter, denn er handelt »aus Eigennutz«. Der Hauswirt dagegen, der an dasselbe Paar seit einem Jahrzehnt eine Wohnung zum normalen Mietzins vermietet hat, bleibt straffrei. Gewährt derselbe Hotelier dem Mädchen Irma la Douce für längere Zeit Unterkunft, so darf er außer der Zimmermiete noch einen Unbequemlichkeitszuschlag berechnen, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Falls die Dame mit Rücksicht auf den häufigen Herrenbesuch einen überhöhten Mietzins entrichtet, ist sie allerdings auch dann ausgebeutet, wenn einer ihrer Liebhaber alles und sie selbst nicht einen Pfennig bezahlt.

Damit dem moralischen Gebot innerhalb der Familiengemeinschaft Genüge geschehe, muß nach der Rechtsprechung jeder Ehepartner den anderen von Staats wegen von der Verwirklichung unzüchtiger Absichten fernhalten. Polizei und Räumungsklage sind nach Ansicht eines Obergerichts die geeigneten Mittel für ein Elternpaar, gegen das eigene volljährige Kind vorzugehen, das verbotswidrig Liebesbeziehungen in der elterlichen Wohnung fortsetzt.

Das Hauptübel, die einseitige Interpretation des Unzuchtsbegriffs, ist ohne Gesetzesänderung nicht aus der Welt zu schaffen. Die Auslegung beruht auf einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs, die praktisch sämtliche Strafgerichte der Bundesrepublik einschließlich der Strafsenate des Bundesgerichtshofs selbst bindet. Widersprechende Urteile der Instanzgerichte würden auf Revision hin aufgehoben. Eine Erneuerung von unten her ist danach nicht zu erwarten.

Sonderbare Unsicherheit bei allen Beteiligten kennzeichnet die strafrechtliche Behandlung der kontrollierten und steuerpflichtigen Prostitution. Welche Bedeutung ihr zukommt, erhellt allein die Tatsache, daß sie in einer westdeutschen Großstadt einen wesentlich höheren »Umsatz« erzielt als eine Großwerft. Käufliche Liebe ist unausrottbar und deshalb straffrei, lediglich lästige Erscheinungsformen werden als Übertretungen geahndet.

Die Unterhaltung von Bordellen und bordellartigen Betrieben ist ausdrücklich als Kuppelei verboten. Dessenungeachtet bestehen aufgrund des Privilegs der Wohnungsgewährung in fast allen großen Siedlungszentren Dirnenwohngemeinschaften größten Stils, für die sich nach Hamburger Vorbild der Begriff des Eros-Centers einzubürgern beginnt. Diese Einrichtungen erfreuen sich des besonderen dienstlichen Wohlwollens der Polizei, des Gesundheits- und Finanzamts, denn sie tragen dazu bei, störende Angebote von der Straße zu verbannen und erleichtern die Überwachung.

Wo aber ist hier die Grenze der Strafbarkeit? Genügt es, daß der Vermieter auch für Frühstück oder eine Flasche Bier am Abend sorgt, um ihn straffällig werden zu lassen? Wenn schon Juristen keine gültigen Definitionen finden, ist schwerlich zu verlangen, daß die Vermieter und die Polizei sie kennen.

In der Zeit des Auto- und Callgirls sind die gesetzlichen

Unterscheidungen ohnehin überholt. Grobe Auswüchse könnten anders bekämpft werden. Es

scheint, als diene das Bordeilverbot nur moralischer Exkulpation, auf die niemand Wert legt. Experten bezeichnen es als Heuchelei.

Wer kann einem Richter eigentlich noch zumuten, die alleinstehende Mutter, die die echte Liebesbeziehung ihrer erwachsenen Tochter in ihrer Wohnung duldet, wegen schwerer Kuppelei mit Zuchthaus zu bestrafen, wenn rings um das Gerichtsgebäude in einer Entfernung von 500 Meter fünf Dirnenwohnheime angesiedelt sind, in denen Dutzende eifriger Damen ihrem einträglichen Gewerbe nachgehen?

Kein Zweifel, eine Reform an Haupt und Gliedern ist auch hier überfällig. Der Regierungsentwurf für ein neues Strafgesetzbuch von 1962 hält an der bewährten Regelung fest. Er streicht nur das Merkmal der Gewohnheitsmäßigkeit -- weil es so schwer zu beweisen ist.

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