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RECHT Pleite nach dem Konkurs

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verhindert die Übernahme von Betrieben aus dem Konkurs: Den Schaden haben die Arbeitnehmer. *
aus DER SPIEGEL 52/1985

Im August 1982 fiel die westfälische Möbelbeschlagfabrik Kreitex KG aus dem Markt und in den Konkurs. 180 Beschäftigte verloren über Nacht ihren Arbeitsplatz.

Da traf es sich gut, daß drei ehemalige leitende Angestellte der Firma Kreitex wenige Tage später im Handelsregister Rheine eine Pur GmbH eintragen ließen. Zugleich begannen sie Verhandlungen mit dem Konkursverwalter zwecks Anpachtung des Fabrikgeländes der Kreitex und mit Gläubiger-Banken zwecks Übernahme von Maschinen, die zuvor den Banken sicherungsübereignet worden waren.

Das Vorhaben gelang, die Pur GmbH pachtete Gelände und Gebäude, erwarb von der Westdeutschen Genossenschafts-Zentralbank das Warenlager, die Maschinen übernahm sie von drei Firmen in Leasing. Schon drei Wochen nach dem Kreitex-Konkurs stellte die Pur GmbH dreißig, bald darauf weitere vierzig frühere Kreitex-Beschäftigte ein, schließlich hatten 140 der 180 geschädigten Arbeitnehmer wieder einen Job.

Doch das gute Ende der Reise in den Konkurs war nicht von Dauer. Jene 40 Arbeitnehmer der Kreitex, die nicht übernommen worden waren, klagten vor dem Arbeitsgericht Rheine auf Weiterbeschäftigung bei der Pur GmbH. Rechtsgrundlage des Begehrens ist der Paragraph 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): »Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.«

Sinn dieser Bestimmung, die 1972 im BGB verankert wurde, ist der Schutz von Arbeitnehmer-Interessen in jenen Fällen, in denen ein Betrieb den Inhaber wechselt. Es sollte verhindert werden, daß der Erwerber eines Betriebes nur einen Teil der Belegschaft übernähme, etwa jüngere Beschäftigte, und die günstige Gelegenheit nutzte, sich älterer und behinderter Arbeitnehmer, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, ohne Einräumung von Abfindungen und Sozialplänen zu entledigen. Selbstverständlich sollte auch die Möglichkeit derartiger Inhaberwechsel unterbunden

werden, die lediglich auf kostenlosen Abbau der Belegschaft zielten.

Diese sinnvolle Bestimmung aber wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in vielen Fällen auf den Kopf gestellt. Das BAG sieht die Voraussetzungen des Paragraphen 613a nämlich auch dann als erfüllt an, wenn eine Firma in Konkurs gerät und ein Dritter den Betrieb oder Betriebsteile - statt direkt durch Kaufvertrag mit dem früheren Inhaber - indirekt vom Konkursverwalter oder von anderen Konkursgläubigern, durchweg Banken, übernimmt. Die Rechtsfolgen des 613a BGB, so das BAG, treten dann ein, wenn die Rechtsgeschäfte (Verträge), einerlei mit wie vielen Partnern geschlossen, »in ihrer Gesamtheit auf die Übernahme eines lebendigen und funktionsfähigen Betriebsorganismus gerichtet sind«.

Der Rechtsstreit der Kreitex-Arbeitnehmer gegen die Pur GmbH in Recke bei Münster ist bis heute nicht entschieden. Immerhin ließ das Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz in einem im Herbst veröffentlichten Urteil erkennen, daß es die Voraussetzungen des Paragraphen 613a im vorliegenden Fall grundsätzlich als erfüllt ansieht, so daß die klagenden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hätten. Zuvor ist allerdings das Landesarbeitsgericht Hamm aufgefordert, neue Beweise zu erheben. Sollten die Arbeitnehmer schließlich obsiegen, so hat die Pur GmbH vor Gericht erklärt, drohe »eine Überschuldung des Unternehmens«, diese müsse »zur Produktionseinstellung und zum Verlust aller Arbeitsplätze führen«.

Seit Jahren streiten Juristen in der Literatur und vor Gericht, ob diese Auslegung des Paragraphen 613a, der Erwerber eines Betriebes hafte auch im Falle der Übernahme aus dem Konkurs für die Ansprüche der Arbeitnehmer, Rechtens und zweckmäßig ist. Tatsächlich hat die Ausdeutung des Tatbestands durch das BAG Ergebnisse gezeitigt, die dem Sinn des Gesetzes - Schutz der Arbeitnehmer-Interessen - in zum Teil abstruser Weise zuwiderlaufen.

Industrieverbände, Handelskammern und Konkursverwalter laufen seit Jahren Sturm gegen die extensive Anwendung der Norm durch das höchste Arbeitsgericht. Grund: Nach Eröffnung eines Konkurses oder Ablehnung (mangels Masse) gelingt es den Konkurs- und Zwangsverwaltern immer seltener, Betriebe oder Betriebsteile zu veräußern oder zu verpachten. Selbst dann nicht, wenn Interessenten vorhanden sind, die einen Neubeginn für aussichtsreich halten und ausdrücklich Teile der Belegschaft übernehmen wollen.

Als 1982 die Solinger Firma Bremshey AG, unter anderem Herstellerin der weltbekannten Schirmmarke Knirps, in Liquidation geriet, wollte der Solinger Schirmhersteller Kortenbach & Rauh ("Kobold") den Knirps-Betriebsteil von Bremshey sowie Teile der Belegschaft übernehmen und die Produktion an der alten Stätte fortsetzen. Das Vorhaben unterblieb wegen der Rechtsprechung des BAG. So gingen die Knirps-Arbeitsplätze verloren. Kortenbach & Rauh erwarben lediglich den Markennamen, sie produzieren den Knirps jetzt in ihrem Betrieb.

Beim Zusammenbruch des Bilderrahmen-Herstellers Mersch im nordrheinwestfälischen Meinerzhagen (450 Beschäftigte) konnte der Konkursverwalter wegen des Paragraphen 613a keinen der Interessenten zur Übernahme bewegen, die Arbeitsplätze gingen in toto unter.

Bei der Schwarzkopf GmbH in Münsterhausen bei Augsburg, einem weltbekannten Hersteller von Stahlhochbahnen für Vergnügungsparks, fahndet der Konkursverwalter Alfred Schäffler nach Interessenten für das hochwertige Knowhow. Das Problem: Durch die Art der Firmenkonstruktion ist die rechtliche Dauer der Beschäftigungsverhältnisse umstritten. Das BAG wirft seinen Schatten auf den gesamten Vorgang.

»Mit Erschrecken«, so erklärte der Münsteraner Konkursverwalter Rudolf Lauscher in einem Referat vor dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes, »habe ich feststellen müssen, daß diese Vorschrift (Paragraph 613a BGB) fast von Monat zu Monat extensiver ausgelegt und von der Arbeitsverwaltung praktiziert wird.« Diese Handhabung betreffe nicht nur »momentan anstehende Insolvenzfälle«, sondern beziehe rückwirkend Unternehmen mit ein, bei denen die »Verwirklichung etwaiger Tatbestandsmerkmale schon Jahre zurückliegt, ohne daß sie zuvor geltend gemacht wurden«. Lauscher: »Von einer Rechtssicherheit oder Konstanz des Ordnungsrahmens kann hier keine Rede mehr sein.«

Das Risiko für jene, die Betriebe oder Betriebsteile aus dem Konkurs übernehmen, ist in der Tat ebenso gewaltig wie unübersehbar. Denn wenn sie beispielsweise gezwungen werden, statt 100 Beschäftigte, wie geplant, schließlich alle 200 zu übernehmen, müssen die Betriebsgründer für die zurückliegende Zeit des Rechtsstreits, das sind unter Umständen Jahre, die Differenz zwischen Arbeitslosen-Unterstützung und dem Effektivlohn an die Arbeitnehmer nachzahlen. Gleiches gilt für Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie für Gewinnbeteiligungen. Zudem holt sich die Arbeitsverwaltung die zuvor geleisteten Alu-Beträge vom Übernehmer des Betriebes zurück. Der Konkurs, der dann alle Arbeitnehmer ein zweites Mal mit sich reißt, ist zwangsläufig.

Das Bundesarbeitsgericht stützt seine Rechtsprechung auf die Absicht des Gesetzgebers, er habe mit dieser Vorschrift »dem Bestandsschutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse den Vorrang eingeräumt« (so im Urteil gegen die Pur GmbH). Immerhin verbleibe dem neuen Inhaber ja die Möglichkeit, »bei einer wirtschaftlich notwendigen Einschränkung des Betriebes Arbeitnehmern betriebsbedingt zu kündigen«.

Das Gericht vermutet, ohne die weitgehende Auslegung der Gesetzesvorschrift würden viele Unternehmer den Konkurs gewissermaßen veranstalten, um sich eines Teils der Belegschaft zu entledigen. Dies könnte etwa in der Form geschehen, daß notleidende Firmeneigner noch verfügbare Eigenmittel dazu verwenden, sich jener Verbindlichkeiten zu entledigen, für die sie, vornehmlich bei Banken, persönlich haften,

und den Rest dem Konkursverwalter überlassen. Unter Umständen erleichtert dieses Vorgehen dem fallierten Unternehmer einen neuen Start mit einer neuen Gesellschaft.

Der Normalfall ist dies freilich nicht. In der Regel verfügen geschwächte Unternehmen schon längere Zeit vor Eintritt der Pleite über keinerlei freie Vermögenswerte mehr, alle Aktiva einschließlich der Forderungen sind sicherungsübereignet oder abgetreten. Die Möglichkeiten, den eigenen ökonomischen Untergang zu gestalten, sind in der Praxis äußerst gering.

Generell verhindert die Rechtsprechung des BAG die marktkonforme Heilung eines Firmenuntergangs, die darin besteht, daß ein Nachfolger mit den noch vorhandenen Werten erneut startet und somit den Schaden, den Arbeit und Kapital erlitten haben, so klein wie möglich hält.

Dem Neubeginn auf schmalerer Basis schiebt das Bundesarbeitsgericht auch dann einen Riegel vor, wenn der Übernehmer des Betriebes mit dem Konkursschuldner weder identisch ist noch sonst mit ihm in geschäftlicher Beziehung steht. Mit seiner Rechtsprechung mutet das BAG dem Käufer eines in Konkurs geratenen Betriebes zu, daß er im wesentlichen unter den gleichen Bedingungen weiterarbeitet, die seinem Vorgänger zum Verhängnis wurden.

Seit Jahren kämpft zum Beispiel das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gegen die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte arbeitsrechtliche Auffassung an. Nach Überzeugung des LAG Hamm, die von einer Mehrheit der Wissenschaftler und von allen Konkursverwaltern und Praktikern gestützt wird, gefährdet die Rechtsprechung des BAG überdies geradezu den von diesem selbst entwickelten Grundsatz: Bestandsschutz für die Beschäftigten. Denn würde von den »angegangenen Kreditgebern«, so das LAG Hamm, »die rechtliche Konsequenz einkalkuliert oder auch nur befürchtet, so wäre das Anbieten von Betriebsmitteln ... notleidender Betriebe zur Sicherung der Kredite eine denkbar schlechte Verhandlungsgrundlage«.

Die angestrebte Kreditierung würde nämlich ins Wasser fallen »wegen der für den potentiellen Käufer bestehenden unsichtbaren Hypothek des Paragraphen 613a BGB«. Und schließlich: »Was als Schutz gedacht ist, kann sich somit zum Nachteil für die gesamte Belegschaft auswirken.« Hätte man nur den vom BAG unterstellten Gesetzeszweck im Auge, so die Hammer Richter, müßte erwogen werden, »daß es unter Umständen besser ist, eine Betriebsfortführung mit einem Teil der Belegschaft zu ermöglichen, als das Ganz-oder-Gar-nicht zu riskieren«.

Nach Beobachtungen von Herbert Giese, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Nord-Westdeutschen Textilindustrie in Münster, »scheitert heute die Masse der an sich begrüßenswerten und auch möglichen Betriebsübernahmen aus dem Konkurs an der weiten Gesetzesauslegung durch das Bundesarbeitsgericht«.

Nur unter zwei Bedingungen stellt das höchste Arbeitsgericht den Übernehmer eines in Konkurs geratenen Unternehmens von der Verpflichtung frei, alle Beschäftigten zu übernehmen: Er muß vor Gericht beweisen, daß sein gescheiterter Vorgänger die Absicht hatte, den »Betriebszweck dauernd« aufzugeben; überdies muß zwischen Stillegung und Wiedereröffnung des Betriebes eine »nicht unerhebliche Zeitspanne« verstrichen sein.

Zumindest die zweite Bedingung ist nach Ansicht der Konkurspraktiker weltfremd. Verbandsgeschäftsführer Giese: »Wer will einen Betrieb übernehmen, der monatelang stillgelegt war? Die noch vorhandene Substanz - die qualifizierten Arbeitnehmer und die Kunden - ist dann unrettbar verloren.«

Daß Grundsätze selten, die täglichen Dinge freilich oft Schaden nehmen, erfuhren auch die Arbeitnehmer der vor Jahresfrist in Konkurs gefallenen Münchner Akutec GmbH, Hersteller der Surfbretter Marke »HiFly«. Eine »Drittgesellschaft«, so der Münchner Konkursverwalter Eckhart Müller-Heydenreich, wollte Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Patente, Vertrieb sowie 50 Arbeitnehmer der Akutec übernehmen.

»Die Rechtsprechung des BAG«, so notierte Müller-Heydenreich, stellte sich für das in Aussicht genommene Drittunternehmen »als unüberwindliches Hindernis dar. Wie in einer Vielzahl anderer Fälle« habe diese Rechtsprechung bewirkt, »daß sich auch hier der Schutzzweck des Paragraphen 613a BGB in sein Gegenteil verkehrte und die Rettung von Arbeitsplätzen verhinderte«.

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