RHEINSCHIFFAHRT
(Nr. 2/1954, Deutschland)
Sie haben in Ihrer Ausgabe vom 6. Januar 1954 auf Seite 5 ff. unter anderem darauf hingewiesen, daß durch die reichsdeutsche Steuer- und Devisenpolitik vor Weltkrieg II viele deutsche Reeder zu einem Trick verleitet worden seien, der sich 1945 gegen sie gekehrt habe. Sie hätten nämlich zum Zwecke ungeschmälerten Gewinns und zur Anlage von nützlichen Devisenpolstern damals in Holland zahlreiche nominell selbständige Tochterreedereien gegründet und unter deren niederländischer Flagge eine große Anzahl ihrer Fahrzeuge fahren lassen.
Für diese »Manipulationen« waren aber keineswegs finanzwirtschaftliche Gründe maßgebend, sondern die im Artikel 10 des dem Friedensvertrag von Versailles angeschlossenen Rheinlandabkommens enthaltene Bestimmung, wonach die alliierten Besatzungsbehörden jederzeit auf die deutsche Rheinflotte zurückgreifen konnten, sofern militärische Interessen ihnen dies zweckdienlich erscheinen ließen. Die alliierte Rheinlandkommission machte von dieser Bestimmung durch ihre Ordonnanz Nr. 141 betreffend Beschlagnahme des Flußschiffahrtsmaterials vom 5. Februar 1923 auch praktisch Gebrauch. Um einer Beschlagnahme zu entgehen, ließen die deutschen Reedereien ihre Neubauten, als Ersatz für die abgegebene Tonnage, durch ihre holländischen Tochterfirmen bauen.
Duisburg
Dr. H. Werner Verein zur Wahrung der Rheinschiffahrtsinteressen e. V.