WAHLWERBUNG Stört erfahrungsgemäß
Dagmar Henn, 16, Schülerin am Münchner Klenze-Gymnasium, eilte gerade zum Lehrerzimmer, als sie dem Schulleiter begegnete. Der musterte das Mädchen streng: »Henn, nehmen Sie sofort den Anstecker runter]«
Der Direktor meinte eine runde Plakette, die sich die Gymnasiastin keck an ihre Baskenmütze geheftet hatte. Aufschrift: »Stoppt Strauß«.
Als die Schülerin sich weigerte, schritt der Direktor zur Amtshandlung: Einem »verschärften Direktoratsverweis« folgte letzte Woche der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht wegen »Nichtbefolgens einer Anordnung«.
»Als nächster Schritt«, erläuterte Ministerialrat Eberhard Dünninger vom bayrischen Kultusministerium den Strafkatalog, »wäre ein zwei- bis vierwöchiger Ausschluß möglich« -- später wohl auch der endgültige Verweis von der Schule.
Erhard Sieland, 19, gelernter Dekorateur und seit 1977 als Arbeiter beim »Sundwiger Messingwerk« im sauerländischen Hemer, galt seinem Arbeitgeber stets als »untadelig und fleißig«. Doch kürzlich wurde die Wertschätzung getrübt: Messingwerks-Leiter Josef Adels warnte vor einer »Störung des S.112 Betriebsfriedens« und bat den Untergebenen, gleich achtmal: »Machen Sie das ab.«
Gemeint war wieder eine Plakette, Durchmesser zwölf Zentimeter, die Arbeiter Sieland auch während der Arbeitszeit an seinem privaten Overall trug und jedem, der hinsah, kundtat: »Strauß -- nein danke]«
Als DKP-Mitglied Sieland Adels nach einer Rechtsgrundlage für seine Forderung fragte ("Zeigen Sie mir, wo es steht, daß das verboten ist") und ihm nun seinerseits vorwarf, er störe den Betriebsfrieden, schickte der Chef ihn nach Hause -- Kündigung.
Die Verweise aus Schule und Betrieb zeigen, Monate vor der Bundestagswahl im Herbst, mit welchen rechtlichen Risiken der politische Kampf mit Knöpfen und Aufklebern beladen ist. Es ist ein Streit um die Grenzen politischer Meinungsfreiheit:
Was wer im Wahlkampf darf -- die Frage bewegt Bundesbürger in Büros und Betrieben, seit die Parteien und Wählerinitiativen immer wieder Millionen von Aufklebern und Ansteckknöpfen unters Stimmvolk gestreut haben, ohne Gebrauchsanleitungen und Mißbrauchswarnungen mitzuliefern, die freilich schwierig aufzustellen wären.
Denn verschieden bis widersprüchlich lauten sowohl die einschlägigen Verordnungen und Dienstvorschriften in Bund und Ländern als auch die Urteile von Arbeits- und Verwaltungsgerichten. Höchstrichterliche Entscheidungen stehen aus.
So ist nach Paragraph 4 der »Allgemeinen Schulordnung« in Bayern »politische Werbung durch Wort, Schrift, Bild oder Emblem, Tragen von Parteiabzeichen sowie parteipolitische Tätigkeit« im Schulbereich verboten; in Schleswig-Holstein ist nur die »Tätigkeit politischer Parteien« untersagt. Und in Baden-Württemberg sind die heiklen Meinungsmacher Schülern erlaubt, wenn sie »die Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsanspruchs der Mitschüler« nicht beeinträchtigen.
Lehrer müssen, gleichfalls von Land zu Land verschieden, mal enthaltsam bleiben, mal dürfen sie Farbe bekennen. Nach einem Anfang Januar ergangenen Erlaß des Stuttgarter Kultusministeriums ist ihnen das Tragen von Polit-Plaketten und Anti-Atom-Ansteckern in der Schule verboten. In Berlin entschieden Verwaltungsrichter, das Tragen der Buttons sei eine »mit den dienstrechtlichen Pflichten vereinbare persönliche Meinungsäußerung«.
Ähnlich müßten wohl auch Unternehmensleitungen entscheiden. Zwar verbietet die Betriebsverfassung Arbeitgebern und Betriebsratsmitgliedern »parteipolitische Betätigung im Betrieb«. Arbeitnehmer jedoch, die dem Betriebsrat nicht angehören, dürfen an parteipolitischer Aktivität nur gehindert werden, wenn es gilt, »konkrete Störungen beispielsweise des Produktionsprozesses oder anderer Mitarbeiter« zu vermeiden, so der Hamburger Arbeitsrechtler Frank Woltereck.
Einer Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung am Arbeitsplatz, so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, müßten enge Grenzen gezogen werden. Mit der elementaren Bedeutung dieses Grundrechts »wäre es unvereinbar, wollte der Gesetzgeber die Freiheit der politischen Meinungsäußerung dem Bereich der betrieblichen Arbeitswelt ... schlechthin fernhalten«.
Wie eng die Grenzen der Meinungsfreiheit im Betrieb indes verlaufen können, ermittelte am Donnerstag letzter Woche das vom geschaßten Strauß-Gegner Sieland bemühte Arbeitsgericht in Iserlohn. Das Plakettentragen, so sein Urteil, mit dem die Kündigung bestätigt wurde, ziele »auf eine Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner« und sei mithin eine »Provokation«, die »erfahrungsgemäß den Betriebsfrieden gefährdet und den Betriebsablauf stört«.
Im Münchner Streit um Strauß-Plaketten erzielte der Vater der Gymnasiastin Henn dagegen einen Teilerfolg. Das örtliche Verwaltungsgericht billigte seinem Widerspruch gegen die Schulstrafe aufschiebende Wirkung zu und gestattete der 16jährigen den Schulbesuch, vorerst aber nur ohne die Anti-Strauß-Plakette an der Mütze.
Mütze mit Plakette trug die Schülerin am Freitag aber dennoch, doch war der aufregende Aufkleber mit einem Vogel-Strauß-Bild überklebt.
S.111Bei einer Demonstration gegen seine Entlassung.*