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TERRORISTEN Veto bei »e«

Holland liefert den RAF-Mann Folkerts nur aus, wenn er nicht wegen des Schleyer-Attentats, das die Holländer für politisch motiviert halten, angeklagt wird. Diese Schlappe hat Bonn mitverschuldet.
aus DER SPIEGEL 20/1978

Ein politisches Motiv macht aus einer Straftat noch nicht ohne weiteres ein politisches Delikt«, sagte Hollands Generalstaatsanwalt vor dem Hohen Rat in Den Haag -- goldene Worte in den Ohren deutscher Amtspersonen. Denn die glaubten sich schon am Prozeßziel: der bedingungslosen Auslieferung des Terroristen Knut Folkerts mit Hilfe des höchsten niederländischen Gerichtshofs.

Nicht so. Zwar beschlossen die Haager Richter letzte Woche, ihrem Justizministerium die Auslieferung Folkerts und der beiden anderen in den Niederlanden einsitzenden RAF-Männer, Christoph Wackernagel und Gert Schneider, zu empfehlen.

Für die westdeutsche Justiz aber gab es eine unerwartete Einschränkung. Folkerts darf laut Haager Urteil bei einer Auslieferung in die Bundesrepublik nicht wegen Beteiligung an der Schleyer-Entfiihrung angeklagt werden. Die Haager Richter stützen sich auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957, das rechtsstaatswidriger Verfolgung über Grenzen hinweg Einhalt gebieten soll. Der Mord an Schleyer und seinen Begleitern -- eine politische Tat?

Monatelang und vergeblich hatten die RAF-Häftlinge in Holland aus Gefängniszellen und vor Gericht ihren Status als Freiheitskämpfer glauben machen wollen. Hochtrabend nannten sie sich »Kriegsgefangene«, ließen sie sich als Kombattanten im »anti-imperialistischen Kampf« feiern. Ihr derzeit noch laufendes Verfahren um politisches Asyl begründen sie, absurd genug, mit Angst um Leib und Leben bei Überstellung an »Schmidt und seine Krisenbande«.

Derlei RAF-Geklingel war in Holland früher stets verhallt. Um so mehr Furore machte nun in der Bundesrepublik die Entscheidung des Hohen Rats. den Schleyer-Anschlag in den Bereich politischer Aktion zu rücken. Bonner Politiker nannten die Entscheidung »unfaßbar«, Justizministeriale« obwohl auf Zurückhaltung bedacht, »sehr seltsam«. Und für den christdemokratischen Rechtsexperten Heinz Eyrich war das Ende wirksamer Terroristenbekämpfung bereits nahe.

Solche Urteilsschelte ist indes an die falsche Adresse gerichtet, und beim Studium der Urteilsbegründung stellt sich durchaus die Frage, wieweit sorglose deutsche Amtsstellen an der Schlappe von Den Haag mitgewirkt haben.

Denn der Hohe Rat ist mit der ihm vorliegenden Fassung des Auslieferungswunsches zumindest gemäß holländischer Rechtslage schlüssig verfahren. Der Antrag stützte sich auf ein ganzes Bündel von Vorwürfen. Mit deutscher Akkuratesse hatten die Verfasser alles aufgezählt. was gegen Folkerts gerichtlich einmal eine Rolle spielen könnte, vom Buback-Mord bis zu Raub, Körperverletzung und Hehlerei.

Die Richter akzeptierten so gut wie alles, sogar die »Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung«, obwohl sich Organisationsdelikte bei früheren Auslieferungsverfahren wiederholt als Dollpunkt erwiesen hatten: Im Gegensatz zu französischen und griechischen Richtern, die in den Fällen Croissant und Rolf Pohle dergleichen nicht als kriminell einstufen mochten, erkannte der Hohe Rat ohne weiteres auf Auslieferung auch in diesem Punkt.

Die »Endziele« der RAF seien zwar politisch, die Taten hingegen nicht. Zwischen Vorstellung und Fakten. so das Gericht, besteht mithin sowenig Verbindung, »daß die Mitgliedschaft in der RAF keinen überwiegend politischen Charakter trägt« -- zumal die RAF-Taten nicht angetan waren, »einen direkt aufs Endziel gerichteten Erfolg« zu erreichen.

So betrachtet, wäre dem Knut Folkerts auch in Sachen Schleyer das Auslieferungs-Verdikt kaum erspart geblieben, hätten die Bundesbehörden ihrem Antrag hier nicht unwissentlich eine Bruchstelle eingebaut. Das in Köln begonnene Verbrechen hatten die Deutschen in fünf Punkte gegliedert: Mord, Nötigung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme sowie -- letztens unter »e« -- Nötigung von Verfassungsorganen.

»e« hätte wohl nicht im Antrag stehen müssen, denn dies Delikt würde angesichts der sonstigen Anschuldigungen gegen Folkerts bei einer künftigen Strafe wohl nicht mehr sonderlich ins Gewicht gefallen sein. Gleichwohl beharrte die Bundesanwaltschaft noch nach dem Urteil von Den Haag auf der Richtigkeit ihrer Entscheidung, denn »letztlich« hätten Schüsse und Entführung zur Nötigung von Verfassungsorganen gedient. Ein Karlsruher Sprecher: »Da beißt keine Maus einen Faden ab.«

Jedenfalls aber hätte »e«, so ist im nachhinein klar, keineswegs drinstehen dürfen. Denn hier machte das Gericht sein Veto fest, und zwar so: Nötigung von Verfassungsorganen, die im übrigen auch im deutschen Auslieferungsrecht als politisches Delikt gilt, firmiert als vergleichbarer niederländischer Tatbestand (Kabinettsbedrohung) ausdrücklich im Abschnitt »Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates«.

Ein solcher Gesetzesbruch, erkannten nun die Haager Richter, sei »ungeachtet der Umstände, unter denen er begangen wurde«, ein »politisches Delikt im Sinne von Artikel 3, Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens«. Danach liefert der ersuchte Staat nicht aus, wenn er >"eine politische« oder »eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung«

annimmt. Unter diesen Auslieferungsvorbehalt fielen, laut Urteil, der Schleyer-Anschlag sowie alles, was »im direkten und engen Zusammenhang mit der Entführung und mit Augenmerk darauf, die Entführung zu ermöglichen«, geschah -- bis hin zu den Morden.

Die Bundesanwaltschaft, die die Schleyer-Verbrechen aus anderer Sicht ebenfalls als unauflösliches Paket betrachtet, mag an der holländischen Entscheidung nicht öffentlich kritteln. »Gewisse Dinge müssen wir eben hinnehmen, ob sie uns passen oder nicht.«

Das hat freilich weitreichende Konsequenzen: Dazu zählt, daß die dermaleinst anstehende juristische Bewältigung der Schleyer-Verbrechen nun auch ganz formal behindert, wenn nicht verbaut scheint.

Denn nachdem im Nachbarland der politische Nebenaspekt der Kölner Verbrechen höchstrichterlich als Auslieferungshindernis eingestuft wurde, ist fast schon abzusehen: RAF-Leute, die wegen Verwicklung in den Schleyer-Komplex gesucht werden, dürften künftig Schutz in den Niederlanden suchen und finden. Auch daran beißt keine Maus einen Faden ab.

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