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»Zur Befriedigung seiner Geldgier«

aus DER SPIEGEL 8/1979

Ober das Urteil gegen Rudolf Bahro verbreitete die amtliche DDR-Nachrichtenagentur ADN am 30. Juni 1978 folgende Meldung:

Vor dem 1. Strafsenat des Stadtgerichts Berlin hatte sich Rudolf Bahro wegen des Landesverratsdelikts Sammlung von Nachrichten sowie wegen Geheimnisverrats zu verantworten.

In der Hauptverhandlung wurde im Ergebnis der Aussagen des Angeklagten und zahlreicher Zeugen sowie durch Beweisdokumente und Gutachten die nachrichtendienstliche Tätigkeit Bahros bewiesen. Seit längerer Zeit sammelte Bahro systematisch Nachrichten und Informationen für die Übermittlung an feindliche Kräfte in der BRD. Darüber hinaus verriet der Angeklagte mehrfach entgegen einer ihm staatlich auferlegten Verpflichtung geheimzuhaltende Tatsachen. Die besondere Verwerflichkeit der gegen die DDR gerichteten kriminellen Handlungen Bahros wird dadurch charakterisiert, daß er seine feindlichen Aktivitäten mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu tarnen versuchte.

Es wurde zweifelsfrei festgestellt, daß der Angeklagte im Rahmen seiner landesverräterischen Tätigkeit vorsätzlich fabrizierte Falschmeldungen, grobe Entstellungen und wahrheitswidrige Behauptungen unter Anwendung hinlänglich bekannter geheimdienstlicher konspirativer Mittel, Methoden und Kanäle den gegen die DDR tätigen feindlichen Personenkreisen zugänglich machte. Dabei wirkte er intensiv mit Korrespondenten von Massenmedien der BRD zusammen. Besonders enge Beziehungen stellte er zu dem ehemals in der DDR akkreditierten »Spiegel«-Korrespondenten Ulrich Schwarz her, der sich unter Mißbrauch seiner Tätigkeit als Journalist u. a. zu Kurierdiensten bereit fand. Auch weitere BRD-Korrespondenten, die nachrichtendienstlich tätig sind, wirkten mit Bahro zusammen.

Im Prozeß wurde ferner nachgewiesen, daß Bahro sich für diese antisozialistische und subversive Tätigkeit von seinen Auftraggebern zur Befriedigung seiner Geldgier mit einem Betrag in Hohe von 200 000 DM bezahlen ließ.

Bahro wurde am 30. Juni 1978 wegen Verbrechen gemäß Paragraphen 98 und 245 StGB zu 8 Jahren Freiheitsentzug verurteilt.

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