Neues Urteil Airline muss Flugpreis bei Stornierung zurückzahlen

Die Rechte der Passagiere werden gestärkt: Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Airline den kompletten Flugpreis zurückzahlen muss, wenn ein Passagier den Flug von sich aus storniert.
Flugzeug am Himmel: Storniert der Passagier seinen Flug, hat er nun ein Recht auf Rückzahlung der Flugkosten.

Flugzeug am Himmel: Storniert der Passagier seinen Flug, hat er nun ein Recht auf Rückzahlung der Flugkosten.

Foto: Julian Stratenschulte/ picture alliance / dpa

Frankfurt/Main - Eine Airline muss den kompletten Flugpreis zurückzahlen, wenn ein Passagier den Flug von sich aus storniert. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Bisher weigerten sich Airlines meist, in einem solchen Fall zu zahlen. Die Kunden sahen selten ihr Geld wieder, oft wurden nicht einmal Steuern und Gebühren erstattet.

Jetzt hat der Passagier Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises, selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft vorsehen, dass dieser nicht erstattet wird, etwa bei nicht flexiblen Tarifen. Passagiere können sich nach Einschätzung des Reiserechtlers Paul Degott künftig bei Streitfällen darauf berufen. Das gilt auch rückwirkend bis zu drei Jahre.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin bei der Airline Flüge in einem Gesamtwert von 604,32 Euro gekauft. Sie stornierte jedoch den Flug und kündigte den Beförderungsvertrag. Von der Airline forderte sie die Rückzahlung des Flugpreises.

Wie die Richter entschieden, muss die Airline in solchen Fällen mit dem Fluggast abrechnen. Unter anderem muss sie darlegen, ob und wenn ja zu welchem Preis sie die stornierten Flugtickets an Dritte weiterverkaufen konnte.

In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin Tickets gebucht, aber mehr als ein halbes Jahr vor dem Flug wieder storniert. Deshalb ist nach Einschätzungen davon auszugehen, dass die Flüge mindestens zu dem ursprünglichen Preis weiterverkauft werden konnten. Da die Airline auf Aufforderung des Gerichts nicht das Gegenteil belegte, wurde sie zur Rückzahlung des vollen Flugpreises verurteilt.

Ein ebenfalls wichtiger Aspekt des Urteils ist laut Degott, dass überhaupt ein deutsches Gericht für den Fall zuständig war. Die Airline mit Sitz in Italien berief sich darauf, dass der Gerichtsstand in Italien liegt. Dem widersprachen die Richter: Eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der EU könne auch in einem anderen Staat verklagt werden, wenn sie dort eine Dienstleistung erbringt. Das war im vorliegenden Fall so: Der Flug sollte in Deutschland starten.

jkö/dpa
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