BGH-Urteil
Passagiere gehen bei Flugausfall wegen Streiks leer aus
Annullierte Flüge sind bei Pilotenstreiks eine unvermeidliche Folge - und ein Ärgernis für die Passagiere. Anrecht auf eine Entschädigung haben Kunden dennoch nicht, wenn ihr Flug gestrichen wurde. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Maschinen in Parkposition: BGH urteilt zugunsten der Lufthansa
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Karlsruhe - Fluggesellschaften müssen ihren Passagieren keine Entschädigung zahlen, wenn sie wegen eines Streiks einen Flug streichen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschied, gehört ein solcher Streik nicht zum beeinflussbaren Alltag der Fluglinien, er sei in der Regel ein unabwendbares Ereignis, das keine Zahlungspflicht auslöse. Allerdings muss die Fluggesellschaft alles tun, um möglichst schnell wieder zum Normalbetrieb zurückzukehren.
Zwei Reisende hatten die Deutsche Lufthansa verklagt, weil ihre für Februar 2010 vorgesehenen Flüge von Miami nach Deutschland wegen eines von der Pilotengewerkschaft Cockpit angekündigten Streiks annulliert worden waren. Die unteren Instanzen urteilten bisher unterschiedlich, ob in solchen Fällen ein Ausgleich von 600 Euro pro Passagier fällig wird.
Diesen hatten die Kläger gefordert, weil sie auf andere Flüge umgebucht worden waren und erst drei beziehungsweise sechs Tage später nach Deutschland zurückkehren konnten. Die Lufthansa hatte den Betroffenen zwar Hotels und Verpflegung bezahlt, eine darüber hinausgehende Ausgleichsleistung für die annullierten Flüge jedoch verweigert.
Nach EU-Recht haben Flugpassagiere Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung, wenn Flüge ausfallen. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nicht, wenn die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht.
Doch bei einem Streik handelt es sich um solche "außergewöhnliche Umstände", bei denen die Fluggesellschaften nicht zahlen müssen, urteilte nun der BGH. Nach der entsprechenden EU-Verordnung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg seien die Fluggesellschaften von der Zahlung befreit, wenn Flüge wegen Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft und "außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit" ausfallen.
Auf einen Streik treffe genau dies zu, befand der BGH. Das gelte unabhängig davon, ob es sich um einen Streik Dritter, etwa von Flughafenpersonal, oder um einen Streik eigener Mitarbeiter handelt. Denn bei einem Streik gehe es gerade darum, die "normale Betriebstätigkeit" gezielt zu beeinträchtigen oder lahmzulegen.
Im konkreten Fall habe Cockpit die Lufthansa gezwungen, nach einem abgespeckten Sonderflugplan zu fliegen. Schöpfe in einem solchen Fall die Fluggesellschaft alle verfügbaren Kräfte aus, so könnten die betroffenen Passagiere die Ausgleichszahlung nicht mit dem Argument verlangen, statt des eigenen hätte auch ein anderer Flug gestrichen werden können.