Rechtsstreit Europäischer Gerichtshof soll über verpasste Anschlussflüge urteilen
Werden die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen womöglich ausgeweitet? Diese Frage beschäftigte den Bundesgerichtshof (BGH), weil Touristen auf dem Weg in den Urlaub von Hamburg auf die Kanareninsel Fuerteventura ihren Anschlussflug verpasst hatten - und deshalb auf Entschädigung klagten. Doch nun hat der BGH die Entscheidung darüber an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergegeben.
In einem Urteil von 2013 stellte der BGH bereits klar, dass bei Teilflügen, die von einer Airline durchgeführt werden, generell die endgültige Ankunftszeit relevant ist. Keinen Anspruch haben Reisende bei zwei separat gebuchten Flügen. Doch in dem aktuellen Fall verhält es sich noch mal anders.
Die konkrete Frage lautet hier: Kann eine Fluggesellschaft wegen einer 20-minütigen Verspätung für einen verpassten Anschlussflug verantwortlich gemacht werden kann, wenn beide Flüge über ein Reisebüro gebucht und von unterschiedlichen Airlines durchgeführt wurden.
Die Kläger, ein Ehepaar und dessen zwei Töchter, hatten über einen Reiseveranstalter eine Pauschalflugreise von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura gebucht. Weil das Zeitfenster zwischen beiden Flügen nur eine Stunde betrug und der Flug mit TUIfly in Las Palmas mit einer etwa 20-minütigen Verspätung landete, erreichte die Familie den nächsten Flug mit der spanischen Gesellschaft Binter nicht mehr und kam letztlich mit 14 Stunden Verspätung in Fuerteventura an.
Die Frage ums Flugziel
Die Familie machte deshalb Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro für die beschwerliche Anreise geltend und berief sich dabei auf die EU-Fluggastrechteverordnung, wonach solch ein Betrag bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden zu zahlen ist. Dagegen wehrt sich allerdings TUIfly und macht geltend, dass der Flug des Unternehmens nur 15 Minuten zu spät gekommen sei und nicht mehr als drei Stunden. Für die knappe Flugplanung sei nicht TUIfly, sondern der Reiseveranstalter verantwortlich.
Für TUIfly hatte BGH-Anwalt Hans-Eike Keller vorgebracht, dass diese mit dem zweiten Flug gar nichts zu tun gehabt habe. "Insoweit kann ihr keine Haftung auferlegt werden." Die Reisenden seien deshalb auch nicht schutzlos - sie könnten sich mit ihren Forderungen ja an den Veranstalter wenden. So sahen das auch die Vorinstanzen.
Die Karlsruher Richter neigen dazu, den Touristen das Geld trotzdem zuzusprechen, wie aus der Mitteilung zu dem Beschluss hervorgeht. Dieses Ergebnis lasse sich aber aus dem EU-Recht "nicht hinreichend sicher ableiten". Demnach gilt als Flugziel der Ort auf dem Flugschein. Die erste Airline, TUIfly, hatte aber keinen Schein für beide Flüge ausgegeben. Es gibt nur die Bestätigung des Veranstalters.
Nun muss der EuGH mit Blick auf den Begriff "Anschlussflug" klären, ob ein Ausgleichsanspruch zusätzlich voraussetzt, dass die Airline, die die Verspätung verursacht, einen Flugschein oder eine Buchungsbestätigung für beide Flüge ausgegeben hat, oder ob es ausreicht, wenn eine entsprechende Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erteilt wird.
Bundesgerichtshof: Aktenzeichen X ZR 138/15

Skytrax-Ranking 2015: Die besten Airlines der Welt