Landgericht Hamburg
"Toilette" darf auch Plumpsklo sein
In einer abgelegenen Gegend muss ein Ferienhaus nicht unbedingt mit einem Wasserklosett ausgestattet sein, wenn es laut Katalog über eine "Toilette" verfügt. Ein Plumpsklo wird dieser Beschreibung auch gerecht, entschied das Landgericht Hamburg.
Hamburg - Damit wies das Landgericht die Klage eines Urlaubers ab, der im südschwedischen Schärengebiet eine einsam gelegene Hütte gemietet hatte.
Der Veranstalter hatte das Ferienhaus im Katalog unter anderem mit der modernen Ausstattung beworben. Aufgeführt waren Waschmaschine, Geschirrspüler, Dusche und "Toilette". Mit letzterer war der Feriengast jedoch nicht zufrieden.
Passend zum übrigen modernen Inventar hatte er einen Abort mit Wasserspülung erwartet. Stattdessen musste er sich mit einem "Eimer mit Toilettenbrillen-Aufsatz nebst vielen Plastiktüten" zufrieden geben - ein Plumpsklo, das er selbst leeren musste.
Der Vermieter sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen, befand das Gericht: "Mag die Toilette auch einfachster Art gewesen sein, durfte sie doch als Toilette bezeichnet werden." Das Wort stelle nur "einen Oberbegriff" dar, unter den auch ein Plumpsklo fallen könne.